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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101361/2015

Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101361/2015vom 29.06.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei Zurückziehung des Vorlageantrages gilt die Beschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien ZZZ, Marxergasse 4, 1030 Wien, betreffend Einkommensteuer 2012 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 11.11.2013 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.   Entscheidungsgründe Am 16.9.2013 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (Bf.) am 15. 10.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 29.10.2013 erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung). Am 11.11.2013 brachte der Bf. dagegen einen Vorlageantrag (Streitpunkt war die steuermindernde Anerkennung von Vertreterpauschale) ein. Mit Eingabe vom 25.4.2016 zog der Bf. den Vorlageantrag zurück. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Der Bf. hat mit Eingabe vom 25.4.2016 seinen Vorlageantrag betreffend die o.a. Beschwerde zurückgezogen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde (Berufung) gilt damit durch die Be schwerdevorentscheidung ( Berufungsvorentscheidung) vom 29.10.2013 als erledigt. Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 29. Juni 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101361/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101361.2015
Stammnummer
110807
Gültig
29.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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