Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/5100005/2016
Säumnisbeschwerde bei nicht nachgewiesener Bescheidzustellung
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/5100005/2016vom 22.06.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache M S, Adresse , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr betreffend die Erlassung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) hat mit Schriftsatz vom 17. März 2016 (eingelangt beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr am 21. März 2016) gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Erlassung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 erhoben.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde vom Finanzamt an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet und langte am 5. April 2016 dort ein.
In der Säumnisbeschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer den Antrag L1 für das Jahr 2014 eingebracht habe, aber dieser Antrag bis dato nicht erledigt worden sei.
Im Schriftsatz, mit dem die Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde, führte das Finanzamt aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2014 am 21.10.2015 ergangen sei. Ein Zustellnachweis über die Zustellung an die Adresse HU, Ungarn, liege jedoch nicht vor.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Mai 2016 aufgetragen, bis 5. Juli 2016 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
In der Folge erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 17. Mai 2016. Dieser Bescheid wurde lt. Zustellnachweis am 23. Mai 2016 vom Bf übernommen.
Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO idF des 2. AbgÄG 2014, BGBl I Nr. 105/2014 ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird.
Da der Einkommensteuerbescheid 2014 nunmehr vom Finanzamt erlassen wurde, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Linz, am 22. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/5100005/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RS.5100005.2016
- Stammnummer
- 110802
- Gültig
- 22.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF