Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2230-W/02
Pendlerpauschale bei Tätigkeit im Bereich der Störbehebung und des Winterdienstes, "Familienheimfahrten" zu Kinder bei getrennt lebenden Partnern, Besuchsfahrten zu Kinder als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2230-W/02vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist auf Grund der ausgeübten Tätigkeit - im gegenständlichen Fall war der Bw. im Bereich der Störbehebung bzw. vor allem während der Monate November bis April im Bereich des Winterdienstes tätig, wobei diese Tätigkeit eine ständige Bereitschaft zu Einsätzen zu jeder Tages- als auch Nachtzeit erforderlich machte - davon auszugehen, dass dem Bw. für die Benützung der Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte die Benützung eines Massenverkehrsmittels nich zumutbar ist, so ist das Pendlerpauschale gem. den Bestimmungen des § 16 Abs.1 Z6 lit.c EStG 1988 zu gewähren. Stellt sich allerdings im Zuge von Ermittlungen der Behörde heraus, dass die tatsächliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht wie vom Bw. angegeben 21km, sondern 15km beträgt, so ist das Pauschale lediglich im entsprechendem Ausmaß von 2-20km zu gewähren.
Beantragt ein von seiner Partnerin und Kindesmutter auf Dauer getrennt lebender Steuerpflichtiger Aufwendungen im Zusammenhang mit regelmäßig zu seinen bei der Mutter lebenden Kindern getätigten Besuchsfahrten, so sind die gegenständlichen Aufwendungen mangels Vorliegens eines gemeinsamen Familienwohnsitzes nicht als Familienheimfahrten anzuerkennen. Dies vor allem auch deshalb, da gleichzeitig mit der Trennung von der Familie der Bw. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen von N nach W verlagert hat.
Sind die mit der Ausübung des Besuchsrechtes verbundenen Aufwendungen Folge einer vom Bw. selbst herbeigeführten Trennung von der Mutter seiner Kinder, können die mit den jeweiliegen Besuchsfahrten zu seinen Kindern im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da es den streitgegenständlichen Aufwendungen am Merkmal der vom § 34 EStG 1988 geforderten Zwangsläufigkeit mangelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des NF , Schlosser, in W , vom 18.
August 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes X , vertreten durch M,
vom 20. Juli 2000 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1994
bis 1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Schlosser tätig und
erzielt aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Daneben ist der Bw. an einer Gesellschaft beteiligt.
Im Zuge einer das Jahr 1993 betreffenden Berufung
hinsichtlich der Zuerkennung von Unterhaltsabsetzbeträgen wurde im Rahmen
eines durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten
Ermittlungsverfahrens unter anderem festgestellt, dass der Bw. im
Zeitraum 1994 bis 1998 das Pendlerpauschale für die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von über 60 km in
Höhe von S 28.800,00 gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 lit. c EStG 1988 zu Unrecht bezog, weshalb in weiterer Folge
das Finanzamt die betreffenden Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1994 bis 1998 gemäß
§ 293 b BAO von
Amts wegen berichtigte.
Gegen diese berichtigten Einkommensteuerbescheide vom
20. Juli 2000 erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung (Schreiben
vom 18. August 2000) und führte darin aus, er habe zwar in der
Niederschrift vom 7. März 2000 zu Akt gegeben, dass er das
größte Pendlerpauschale auf Grund eines Adressirrtums
ungerechtfertigt beansprucht habe, jedoch würde ihm jedenfalls das
Pauschale gemäß
§ 16 Abs.1 Z.6 lit. c EStG 1988
zustehen und zwar bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20-40 km. Das
Pendlerpauschale sei deshalb gerechtfertigt, da auf Grund der Tätigkeit ein
Massenbeförderungsmittel überwiegend nicht benützt werden
könne (Störbehebung). Der schnellste Weg vom Wohnsitz des Bw. zu
seiner Arbeitsstätte sei jener über die Autobahn und betrage die
einfache Fahrstrecke 21km. Der Berufung liege zudem ein entsprechendes Schreiben
des Arbeitgebers bei. Weiters werde beantragt, im Zusammenhang mit den
Fahrten zu den Kindern erhöhte Kosten zu berücksichtigen. Dieser
Aufwand sei nämlich gleichzusetzen mit der Möglichkeit der
Absetzbarkeit von Familienheimfahrten. Der Umstand, dass der Bw. nicht nur das
Recht, sondern auch die Verpflichtung als Vater habe, den
regelmäßigen Kontakt mit seinen Kindern zu pflegen, lasse diese
Kosten erwachsen. Die in diesem Zusammenhang erwachsenen Kosten würden sich
pro Monat bei jeweils zwei Hin- u. Retourfahrten zu den Wochenenden bzw.
wochentags, sohin insgesamt 8 Fahrten zu je 160 km, auf folgende
Höhe belaufen:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
S 69.000,00
|
S 69.000,00
|
S 69.000,00
|
S 71.400,00
|
S 73.500,00
Der Umstand, dass es sich hier
nicht um den klassischen Fall der Familie handelt, könne dem Bw. nicht die
Möglichkeit nehmen, die erwachsenen Kosten steuerlich zu
berücksichtigen. Im Vergleich zu anderen gleich gelagerten
Steuerpflichtigen würden diese Kosten für den Bw. eine erhebliche
außerordentliche Mehrbelastung bedeuten, denen er sich jedoch bedingt
durch seine Stellung als Vater aus tatsächlichen, rechtlichen und
sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Es werde daher der
Antrag gestellt, sowohl das Pendlerpauschale als auch die Kosten im Zusammenhang
mit dem Besuch der Kinder zu berücksichtigen.
Der Berufung legte der Bw. eine Bestätigung seines
Arbeitgebers bei.
Mit Fax vom 23.Juni 2004 wurde der Arbeitgeber des
Bw., die FAG, ersucht bekannt zu geben, zu welcher Uhrzeit der Bw. im
Zeitraum 1994 bis 1998 normalerweise mit seiner täglichen
Dienstverrichtung begann und ob er im Schichtbetrieb tätig sei. Des
weiteren wurde der Arbeitgeber gebeten anzugeben, wie oft und zu welchen Tages-
bzw. Nachtzeiten Herr NF im genannten Zeitraum zu Arbeitseinsätzen
außerhalb seiner normalen Dienstzeit im Durchschnitt pro Monat gerufen
worden sei bzw. kurzfristige Änderungen seines Dienstbeginns notwendig
gewesen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob 1.) dem Bw. auf Grund seiner Tätigkeit gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 das
Pendlerpauschale zusteht und 2.) die im Zusammenhang mit den
Besuchsfahrten des Bw. zu seinen Kindern stehenden Aufwendungen als
Familienheimfahrten oder 3.) als außergewöhnliche Belastungen
im Sinne des § 34 EStG 1988 anzuerkennen sind.
1.)
Pendlerpauschale
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 sind Ausgaben des
Steuerpflichtigen für die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte
Werbungskosten, wenn dem Arbeitnehmen im Lohnzahlungszeitraum für die
Bewältigung dieser Wegstrecke überwiegend die Benützung eines
Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar ist. Beträgt die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte 2km bis 20km, so steht dem Steuerpflichtigen ab dem
Jahr 1996 ein jährlicher Pauschbetrag in Höhe von S 2.880,00
zu. Für das Jahr 1994 bzw. für 1995 betrug der jährliche
Pauschbetrag S 2.400,00 bzw. S 2.720,00.
Im vorliegenden
Beschwerdefall war der Bw. im Zeitraum 1994 bis 1998 bei der FAG im Bereich der
Störbehebung tätig und beantragte der Bw. im Berufungszeitraum die
Anerkennung des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 lit. c EStG 1988 für die einfache Fahrtstrecke von
20-40km. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bw. auf Grund
seiner Tätigkeit im Bereich der Störbehebung ein Massenverkehrsmittel
überwiegend nicht benutzen könne und der schnellste Weg vom Wohnsitz
des Bw. zu seiner Arbeitsstätte jener über die Autobahn sei, wobei die
einfache Fahrtstrecke 21km betrage.
Mit Schreiben
(Fax) vom 23. Juni 2004 wurde der Arbeitgeber des Bw. um näher
führende Angaben bezüglich der Tätigkeit des Bw. ersucht, zumal
die ursprünglich dem Berufungsschreiben beigelegte Bestätigung des
Arbeitgebers keinerlei detaillierte Angaben bezüglich der Art der
Tätigkeit bzw. der Häufigkeit und zeitlichen Lagerung von
Einsätzen des Bw. außerhalb der normalen Dienstzeit enthielt. So
wurde der Arbeitgeber um Auskunft gebeten, zu welcher Uhrzeit der Bw. im
Zeitraum 1994 bis 1998 normalerweise mit seiner täglichen
Dienstverrichtung begann und ob er im Schichtbetrieb tätig sei. Des
weiteren wurde ersucht anzugeben, wie oft und zu welchen Tages- bzw. Nachtzeiten
Herr NF im genannten Zeitraum zu Arbeitseinsätzen außerhalb
seiner normalen Dienstzeit im Durchschnitt pro Monat gerufen worden sei bzw.
kurzfristige Änderungen seines Dienstbeginns notwendig gewesen
seien.
In Beantwortung
dieses Vorhaltes teilte der Arbeitgeber des Bw. Folgendes mit:
"Wie bereits
telefonisch besprochen kann ich ihnen nur mehr Auskünfte über die Art
der Tätigkeit des Herrn F geben, da ich für die von ihnen
gewünschten Zeiträume keine Dienstpläne mehr aufliegen habe.
Herr F war zu diesen Zeiträumen als Störungsmechaniker und im
Winterdienst als Einsatzkraft tätig. Die Arbeitszeit im Normalfall war von
07,00 bis 19,00 in einem Dienstplan geregelt. Fallweise waren auch
Überstunden außerhalb dieser Zeiten notwendig. Diese fielen auch zu
Nachtzeiten an. Im Zuge des Winterdienstes (November bis April) wurde
Herr F je nach Wetterlage zu Einsätzen abgerufen. Diese Einsätze
können zu jeder Tages- und Nachtzeit mehrmals wöchentlich auftreten.
..."
Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
stehen einem Steuerpflichtigen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales nur
dann zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumindest
hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist
und der Arbeitsweg mindestens 2km beträgt. Von einer Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmittel ist dabei unter anderem dann auszugehen,
wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt, wobei jedoch in
zeitlicher Hinsicht die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein müssen. Überwiegend bedeutet, dass an
mehr als 50% der tatsächlichen Arbeitstagen im Lohnzahlungszeitraum die
Benützung eines Massenverkehrsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte unzumutbar sein muss. Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies nun Folgendes: Wie sich aus der
Vorhaltsbeantwortung durch den Arbeitgeber des Bw. ergibt, war der Bw. jeweils
in den Wintermonaten des Berufungszeitraumes, nämlich in den Monaten
November bis April als Einsatzkraft im Winterdienst tätig, wobei diese Art
der Tätigkeit eine ständige Bereitschaft zu witterungsbedingten
Einsätzen zu jeder Tages- als auch Nachtzeit erforderlich machte.
Während der restlichen Zeit des Jahres war der Bw. im Bereich der
Störbehebung tätig. Hinsichtlich der Frage wie oft die Tätigkeit
im Bereich der Störbehebung Einsätze außerhalb der normalen
Dienstzeit erforderlich machte, führte der Arbeitgeber in der
ursprünglich dem Berufungsschreiben beigelegten Bestätigung aus, dass
häufige Einsätze des Bw. außerhalb seiner normalen Dienstzeit
erforderlich gewesen seien, während in der Vorhaltsbeantwortung vom
8. Juli 2004 seitens des Arbeitgebers diesbezüglich
ausgeführt wird, die Tätigkeit sei nur fallweise mit der Notwendigkeit
zur Leistung von Überstunden zu Nachtzeiten verbunden. Näher
führende Angaben in Bezug auf die Häufigkeit der Einsätze bzw. zu
welchen Zeiten der Bw. tatsächlich zu Dienstverrichtungen außerhalb
seiner normalen Arbeitszeit gerufen wurde, konnte der Arbeitgeber vor allem
hinsichtlich des lang zurückliegenden Zeitraumes bzw. mangels Vorliegens
von Dienstplänen keine mehr machen. Aus verfahrensökonomischen
Überlegungen wird es daher seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz
als zielführend angesehen, von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen
Abstand zu nehmen. Dies vor allem deshalb, da auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass dem Bw. zumindest hinsichtlich des
Zeitraumes während der Dienstverrichtung im Winterdienst überwiegend
die Benutzung eines Massenverkehrsmittels für die Bewältigung der
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zumutbar war, weshalb
im Berufungszeitraum gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 dem Grunde nach ein Pauschbetrag anzuerkennen
war.
Hinsichtlich
der Höhe des Pauschbetrages sei Folgendes ausgeführt: Der Bw. irrt
jedoch, wenn er davon ausgeht, die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte betrage 21km. Entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist unter der "Fahrtstrecke" nach § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 jene zu verstehen, deren
Benützung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen
für die tägliche Fahrt eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies die
kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer vernünftigerweise wählt,
wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die
Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist.
Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe
gewählte Strecken bleiben außer Bedacht (VwGH v. 16.7.1996,
Zl.96/14/0002, 0003). Auch wenn der Bw. nun im vorliegenden Fall vermeint, der
schnellste Weg vom Wohnsitz des Bw. in W zu seiner Arbeitsstätte sei jener
über die Autobahn, so liegt doch für diesem Fall - unter
Berücksichtigung der vom obersten Gerichtshof aufgestellten Prämissen
in Bezug auf die Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte - die einfache Fahrtstrecke eindeutig unter 20km. In diesem
Sinne haben auch Erhebungen bei einem Autofahrerclub ergeben, dass - ausgehend
vom Wohnort des Bw. - die einfache Fahrtstrecke nach S sowohl einerseits
über die Autobahn als auch andererseits unter Benützung des
Straßennetzes ohne Autobahnen - entgegen den Angaben des Bw. -
lediglich15km bzw. 14km beträgt und folglich definitiv unter 20km
liegt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun, dass
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
das Pendlerpauschale im Ausmaß von 2 bis 20km zu gewähren war und
zwar in folgender Höhe:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
S 2.400,00
|
S 2.720,00
|
S 2.880,00
|
S 2.880,00
|
S 2.880,00
Ergänzend wird noch darauf
hingewiesen, dass in der Summe der in den der Berufungsentscheidung beiliegenden
Berechnungsblättern ausgewiesenen Werbungskosten jeweils das
Werbungskostenpauschale in Höhe von S 1.800,00 enthalten ist. Zudem
ist zu bemerken, dass bei der Berechnung des sich in den einzelnen Jahren
ergebenden Steuerbetrages jeweils von den ursprünglichen Lohnzetteldaten
ausgegangen wurde und die unter dem Punkt "andere Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit" ausgewiesenen Beträge dem ursprünglich
zu Unrecht bezogenen Pendlerpauschale im Ausmaß von über 60km
entsprechen.
2.)
Familienheimfahrten
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten eines Arbeitnehmers jene Aufwendungen oder Ausgaben, die
beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG
fallen.
Für
den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes
Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, Zl.
93/13/0013).
Aufwendungen
für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz sind nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1
Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen.
Unter
"doppelter Haushaltsführung" sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen,
die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines
eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes
am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständigen wechselnden
Arbeitsstätte der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder
fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.96, Zl.
95/14/0124).
Als
Familienwohnsitz gilt dabei immer jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit
seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind im
Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet.
Im
vorliegenden Berufungsfall beantragte der Bw. Aufwendungen in Höhe von
insgesamt S 351.900,00 im Zusammenhang mit Besuchsfahrten zu seinen in
Niederösterreich bei der Mutter lebenden Kindern als Familienheimfahrten
steuerlich zu berücksichtigen. Begründet wurde dies im Wesentlichen
damit, dass der Bw. nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung als
Vater habe, den regelmäßigen Kontakt mit seinen Kindern zu
halten.
Wenn
der Bw. nun vermeint, bei den regelmäßigen Fahrten zu seinem Sohn und
seiner Tochter handle es sich um Familienheimfahrten, so kann dem nicht gefolgt
werden. Entsprechend den obigen Ausführungen ist für die
steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten Voraussetzung, dass es sich um
Fahrten an den Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt. Im vorliegenden
Berufungsfall trennte sich jedoch der Bw. bereits im Zeitraum vor 1994 von der
leiblichen Mutter seiner beiden Kinder und verlegte in weiterer Folge seinen
Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen vom bisherigen gemeinsamen Wohnort
in E nach W . Im Zuge einer das Jahr 1993 betreffenden Berufung wurde
seitens der Behörde mit dem Bw. am 7. März 2000 eine
Niederschrift aufgenommen, die - auszugsweise wiedergegeben - folgenden Inhalt
hat: "...Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist W. Die Anmeldung in ES erfolgte
aus Diskretionsgründen der Kindesmutter gegenüber (Jugendamt). Die
Meldung erfolgte 1991 in ES und ist noch aufrecht, leider ist die
Partnerschaft mit der Kindesmutter nicht wie geplant verlaufen. Durch die Kinder
kam es vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten und ich entschied mich etwa 1992
allein in w zu wohnen. ... ." Zudem führte der Bw. im Rahmen der Berufung
gegen den Jahresausgleichsbescheid 1993 - über die mit
Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2000 dem Bw. ein
Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von S 10.,500,00 zuerkannt wurde - mit
Schriftsatz vom 1. März 1996 aus, dass beide Kinder bei ihm nie
haushaltszugehörig gewesen seien. Die Wohnsitzadresse seiner beiden Kinder
(gemeint ist die Adresse in ES ), welche der Bw. lediglich auch als
Postanschrift verwende, begründete für den Bw. in keinster Weise einen
Wohnsitz bzw. gemeinsamen Haushalt. Zum Nachweis seines tatsächlichen
Wohnsitzes und dauernden Aufenthaltes - und das sei der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen - in W lege der Bw. einige Belege in Kopie bei
(Stromrechnung, Telefonrechnung, Schreiben der Hausverwaltung).
Ergänzend
ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bw. in den beim Finanzamt X eingereichten
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1998 in der
Zeile "Wohnort" diesen jeweils mit W angab und dem Bw. im Zuge der
Durchführung der Einkommensteuerveranlagung in diesem Zeitraum der
Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wurde.
Für
den vorliegenden Berufungsfall bedeutet dies nun, dass ebenso wie im
Jahr 1993 auch im Berufungszeitraum 1994 bis 1998 auf Grund des
vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Bw. in w befindet, weshalb - mangels Vorliegens eines
gemeinsamen Familienwohnsitzes in ES - die strittigen Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Besuchsfahrten zu den Kindern des Bw. nicht als
Familienheimfahrten anzuerkennen waren.
3.)
außergewöhnliche Belastung
Des
weiteren irrt der Bw. wenn er vermeint, bei den streitgegenständlichen
Aufwendungen handle es sich um steuerlich anzuerkennende
außergewöhnliche Belastungen. Wenn der Bw. in der Berufung
ausführt, die strittigen Kosten bedeuteten im Vergleich zu anderen gleich
gelagerten Steuerpflichtigen für den Bw. eine erhebliche
außerordentliche Mehrbelastung, deren er sich jedoch bedingt durch seine
Stellung als Vater aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen
Gründen nicht entziehen könne, so kann dem nicht gefolgt
werden.
Nach § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung
des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein.
Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Schon
das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung
der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus
und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die
anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. Erkenntnisse des VwGH v.
1.4.1955, Zl.3003/53; v. 3.2.1956, Zl. 1224/54; v. 1.7.1964, v.
Zl. 1865/63; v. 18.2.1999, Zl.98/15/0036).
Im Beschwerdefall ist die Zwangsläufigkeit der geltend
gemachten Aufwendungen strittig. Entsprechend den obigen Ausführungen
erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig
(§ 34 Abs.3 EStG 1988), wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die
Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des
Einzelfalles zu prüfen (VwGH 3.3.1992, Zl.88/14/0011). Schon aus der
Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr. . .nicht entziehen kann"
ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen
nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 ebenso wenig
Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden, oder die sonst Folge eines Verhaltens sind, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH v.
18.2.1999, Zl. 98/15/0036). Betrachtet man nun vorliegenden
Berufungsfall eingehend, so wird deutlich, warum dem Bw. die strittigen
Aufwendungen im Zusammenhang mit den Besuchsfahrten zu seinen bei der
Kindesmutter in ES lebenden Kindern erwachsen sind. Der ständige
Aufenthaltsort des Bw. befindet sich in W , welcher auch gleichzeitig den
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. darstellt. Wie der Bw. in der im Zuge
des Berufungsverfahrens das Jahr 1993 betreffenden Niederschrift vom
7. März 2000 ausführte, trennte er sich bereits im Zeitraum
vor 1994 auf Grund von Meinungsverschiedenheiten von der Mutter seiner Kinder,
übersiedelte in weiterer Folge von seinem mit der Kindesmutter gemeinsam
unterhaltenen Wohnsitz in ES nach w und verlegte gleichzeitig den Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen an die oben genannte Adresse in w. Wie sich somit aus
dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, beruhen die strittigen Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Ausübung des "Besuchsrechtes" zu den Kindern des Bw.
lediglich auf einem Verhalten, zu dem sich der Bw. letztendlich aus freien
Stücken entschlossen hat. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung können nämlich
Aufwendungen, die sich als Folge einer Auflösung einer Partnerschaft
darstellen, dann keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des
§ 34 EStG 1988 sein, wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen,
zu dem sich der betreffende Partner - so wie im gegenständlichen Fall
der Bw. - aus freien Stücken entschlossen hat. Zudem erklärte sich der
Bw. freiwillig zu regelmäßigen Besuchsfahrten zu seinen Kindern
bereit. So wird in einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L vom
9. Juli 1993, in welchem sich der Bw. zu Unterhaltszahlungen seinen
Kindern gegenüber bereit erklärte, unter anderem Folgendes
ausgeführt: "Herr F läßt Sie (gemeint ist die Kindesmutter) des
weiteren durch uns ersuchen, ihm zu den Kindern ein Besuchsrecht in der Weise
einzuräumen, daß er diese, unter Bedachtnahme auf seinen jeweiligen
Dienstplan, jedes 2. Wochenende im Monat besuchen kann." Da es somit
den streitgegenständlichen Aufwendungen in beantragter Höhe von
S 351.900,00 am Merkmal der Zwangsläufigkeit, welches unabdingbar eine
Voraussetzung zur Anerkennung der betreffenden Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung darstellt, mangelt, waren die strittigen
Ausgaben nicht anzuerkennen.
Die Berufung war daher in diesem Punkt als auch im
Zusammenhang mit den Familienheimfahrten als unbegründet abzuweisen.
Insgesamt gesehen war jedoch der Berufung in Hinblick auf die Gewährung der
Pendlerpauschale teilweise stattzugeben.
Beilage:
10 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2230-W/02
- Stammnummer
- 11079
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF