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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500430/2016

Zurückziehung einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500430/2016vom 14.07.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Christine Smolle in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., betreffend Zurückweisung eines Bescheides vom 22. März 2016 des Magistrats der Stadt Wien MA 67, MA*******, beschlossen: I.) Das Verfahren wird gemäß § 28 VwGVG i. V. m. § 50 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt. II.) Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 22. März 2016 hat der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Einspruch des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 2016 gegen die Strafverfügung vom 24. November 2015 zur Zahl MA******* als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. März 2016 rechtzeitig Beschwerde ein. Mit E-Mail vom 12. Juli 2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Da der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 7 AVG i. V. m. § 24 VStG, § 38 VwGVG, § 24 BFGG und § 5 WAOR erklärt hat, seine Beschwerde zurückzuziehen, ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. § 45 VStG). Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben. Die Revision ist mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Strafe (60,00 Euro) gemäß der Strafverfügung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl der Strafverfügung (MA*******). Wien, am 14. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500430/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500430.2016
Stammnummer
110735
Gültig
14.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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