Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200159/2013
Zurücknahme der Bescheidbeschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5200159/2013vom 04.07.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A. vertreten durch B. , gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 10.08.2012, Zahl a. zu b., betreffend Antidumpingzoll beschlossen:
Die als Beschwerde zu wertende Berufung vom 12.09.2012 wird infolge ihrer Zurücknahme gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10.08.2012, Zahl a. wurde vom Zollamt Linz Wels ein endgültige Antidumpingzoll der Beschwerdeführerin (Bf.) mitgeteilt, buchmäßig erfasst und zur Zahlung vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid als Beschwerde zu wertende Berufung vom 12.09. 2012, ergänzt am 14.11.2012, wurde mit der als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Berufungsvorentscheidung vom 23.4.2013, Zl. c., als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit der Eingabe vom 22.5.2013 der als Vorlageantrag zu wertende Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2016 wurde die eingebrachte Beschwerde vom 12.09.2012 zurückgezogen.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde, die zurückgenommen wurde, als gegenstandslos zu erklären.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am 4. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5200159/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200159.2013
- Stammnummer
- 110726
- Gültig
- 04.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF