Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4002-W/02
Teilwertabschreibung einer am 21. Dezember erworbenen Beteiligung zum 31. Dezember desselben Jahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4002-W/02vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw. hat selbst den für eine Beteiligung am 21. Dezember bezahlten Kaufpreis als angemessen bezeichnet, obwohl eine Verlustsituation vorlag, die im Widerspruch zu der ursprünglichen Prognoserechnung für den Anlaufzeitraum stand und obwohl zum Zeitpunkt des Beteiligungskaufes bereits die Ergebnisse der ersten drei Quartale des Jahres vorlagen, die keine Verbesserung der Ertragssituation erkennen ließen. In diesem Fall kann eine Teilwertabschreibung zum 31. Dezember desselben Jahres nicht damit begründet werden, dass zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ein Budget des Folgejahres vorlag, aus dem ersichtlich ist, dass für die Zukunft nicht erkennbar sei, wann positive Ergebnisse erzielt würden, wenn darüber hinaus nicht konkret dargelegt wird, welche im vierten Quartal hervorgekommenen Umstände objektiver Natur zu welcher Änderung der Ertragserwartungen geführt haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Exinger GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk,
nunmehr Finanzamt Wien Wien 23, betreffend Körperschaftsteuer 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die A-GmbH wurde am 12. Juli
2001 von der B-GmbH gegründet. Unternehmensgegenstand der A-GmbH war der
Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an klein- und mittelständischen
Unternehmen. Zur Erreichung dieses Zweckes war die Gesellschaft zu allen
Handlungen, Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die diesem Zweck
förderlich erscheinen wie insbesondere: a) die Aufbringung und
Veranlagung von Beteiligungskapital als Treuhänder; b) der Abschluss
von Auftrags- und Konsulentenverträgen mit natürlichen und
juristischen Personen zur Auswahl, Untersuchung, Beratung und Betreuung von
Beteiligungsunternehmen und zum Erwerb, zur Verwaltung und
Veräußerung von Beteiligungen; c) Erbringung von
Dienstleistungen allgemeiner Art für Beteiligungsunternehmen sowie an
Dritte. Bankgeschäfte waren ausgeschlossen.
Mit Notariatsakt vom 21.
Dezember 2001 wurde der Geschäftsanteil an der C-GmbH von der D-GmbH an die
A-GmbH um einen Abtretungspreis von 145.345,67 € (ATS 2 Mill.)
abgetreten. Der Abtretungspreis wurde durch Aufrechnung im Wege einer
befreienden Schuldübernahme getilgt.
Mit Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2001 wurde eine Teilwertabschreibung der Beteiligung im Ausmaß
von 50 % der Anschaffungskosten aus Gründen der "kaufmännischen
Vorsicht" und der "deutlich unter dem Budget liegenden Ist-Erfolgszahlen"
vorgenommen.
Diese Teilwertabschreibung
wurde von der Bw. in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2001 mit einem Siebentel erfolgsmindernd angesetzt.
Das Finanzamt wich bei der
Veranlagung der A-GmbH zur Körperschaftsteuer 2001 von der eingereichten
Erklärung ab, erkannte die Teilwertabschreibung nicht an und setzte die
Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von 22.021,98 € fest.
Begründend führte das Finanzamt aus, aufgrund des kurzen Abstandes
zwischen dem Erwerb der Beteiligung (21. Dezember) und dem Bilanzstichtag (31.
Dezember) könnte ein niedrigerer Teilwert nur anerkannt werden, wenn eine
Fehlmaßnahme nachgewiesen würde. Dieser Nachweis müsste durch
eine entsprechende Unternehmensbewertung erbracht werden, was aber nicht
geschehen sei.
Dagegen richtet sich die
gegenständliche Berufung. Die Bw. wendet sich gegen die Nichtanerkennung
der Teilwertabschreibung und beantragt die Festsetzung der
Körperschaftsteuer mit 18.491,13 €. Begründend führt
die Bw. aus, dass die handelsrechtlich durchzuführende Teilwertabschreibung
auch steuerlich zu beachten gewesen sei. Der Abschreibungsbetrag sei auf sieben
Jahre zu verteilen gewesen, sodass 2001 eine Gewinnauswirkung von (minus)
10.381,83 € gegeben gewesen sei, die zu 34 % (rund
3.530,00 €) den festzusetzenden Betrag an Körperschaftsteuer
reduziere. Die A-GmbH habe die Beteiligung mit Kaufvertrag vom 21. Dezember
2001 um 145.345,67€ von der D-GmbH zum Buchwert erworben. Die Vermutung,
dass Anlaufverluste eine Teilwertabschreibung nur in wenigen Ausnahmefällen
rechtfertigen betreffe Anlaufverluste der Beteiligungsgesellschaft und sei im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die betreffende Beteiligungsgesellschaft
bereits 1998 gegründet worden sei.
Bei Erwerb der Beteiligung an
der C-GmbH im Jahr 1999 durch die D-GmbH seien folgende Plandaten der
Beteiligungsgesellschaft (Zahlen in - tausend? - ATS) vorgelegen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatz
|
7.000,00
|
10.300,00
|
14.000,00
|
G/V
|
-500,00
|
-75,00
|
600,00
Die tatsächlich
realisierten Zahlen, wie sie zum Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen zwischen
der D-GmbH und A-GmbH vorgelegen seien (nämlich für 1999: Umsatz rund
700.000,00 ATS, Jahresverlust rund 1.500.000,00 ATS; und für
2000: Umsatz rund 1.500.000 ATS, Jahresverlust rund 370.000,00 ATS)
seien zwar hinter den Planwerten gelegen, jedoch hätten positive
Zukunftsprognosen Anlass zur Annahme gegeben, dass die Abtretung zum Buchwert
gerechtfertigt sei. Eine neuerliche Unternehmensbewertung sei nicht
durchgeführt worden.
Zum Zeitpunkt der
Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001
im April 2002 sei offensichtlich geworden, dass die optimistischen Planwerte
für 2001 nicht zutreffen. Die nunmehr revidierten Planwerte für 2001
hätten Umsätze in Höhe von 2.650.000,00 ATS und einen
Jahresverlust von 600.000,00 ATS vorgesehen. Aufgrund des erneut negativ
prognostizierten Ergebnisses sei mit Stichtag 31. Dezember 2001 eine
Teilwertabschreibung um 50 % (EUR 72.672,83) vorgenommen worden. Der
Beteiligungsansatz berücksichtige eine von der F-Bank abgegebene
Eigenkapitalgarantie im Ausmaß von 50 % des vom Kapitalgeber erlittenen
endgültigen Verlustes der Beteiligung vom 2. März 1999. Aufgrund des
offensichtlichen Mangels der Werthaltigkeit der Beteiligung sei auf der
Grundlage betriebswirtschaftlicher Grundsätze die Abwertung nach
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
geboten gewesen. Einer zusätzlichen Unternehmensbewertung zur Feststellung
des genauen Teilwertes hätte es aufgrund der erwähnten
Eigenkapitalgarantie im Ausmaß von 50 % nicht bedurft. Es liege daher eine
Fehlinvestition vor, welche eine Durchbrechung der Teilwertvermutung bei
anschaffungsnahen Bewertungsstichtagen rechtfertige.
Mit gesondertem Schriftsatz vom
29. Jänner 2003 stellte die A-GmbH einen Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Die A-GmbH wurde in der Folge
gemäß
§ 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der
Personengesellschaft E-KEG umgewandelt. Die E-KEG als RNF der A-GmbH wird in der
Folge mit Bw. bezeichnet.
Über Vorhalt teilte die
Bw. mit, als Abtretungspreis für die Beteiligung sei ein Betrag von
145.345,67 EUR vereinbart worden, für die übrigen von der D-GmbH
übernommenen Wirtschaftsgüter ein solcher in Höhe von
1.286.846,50 EUR. Gleichzeitig habe die Bw. die stille
Gesellschaftereinlage der G-Bank unter Berücksichtigung des bis zum 30.
September 2001 angelaufenen Ergebnisses iHv EUR 1.432.192,17 EUR als
Alleinschuldnerin im Wege einer befreienden Schuldübernahme gem. §
1405 ABGB übernommen. Die daraus entstandene Forderung gegenüber der
D-GmbH sei durch Aufrechnung mit der gleich hohen Kaufpreisverbindlichkeit
getilgt worden. Die Beteiligung sei vom früheren Gesellschafter ohne
spezifische Unternehmensbewertung erworben worden. Aufgrund der in 1998
vorgelegten Planungszahlen seien ab 2001 Gewinne erwartet worden, die zu
positiven Zahlungsströmen an die Gesellschafter führen würden.
Zum Zeitpunkt der "Vereinbarung des Beteiligungserwerbes im Herbst 2001" sei
aufgrund der Jahresergebnisse bis 2000 erkennbar gewesen, dass die ehrgeizigen
Umsatzsteigerungen der Planungsdaten zwar nicht erreicht werden hätten
können, durch gleichzeitige Reduktion der Aufwendungen (mit Umsatz
korrelierender Wareneinsatz, aber auch allgemeiner Sachaufwand) seien die
geplanten Verluste jedoch nicht entscheidend überschritten worden. Aus den
zu diesem Zeitpunkt bekannten Ist-Daten 2001 (Jahresrechnung 2001 mit Ist-Daten
bis inklusive 3. Quartal 2001) sei zum anderen ersichtlich gewesen, dass
zumindest im "Business to Business" (B2B) Bereich die erhofften Umsatzziele
annähernd erreicht werden hätten können. Da gerade für
diesen Bereich durch bloß punktuelle Marketingaktivitäten geringere
Sachaufwendungen anfallen hätten sollen, sei zu erwarten gewesen, dass ein
weiterer Anstieg der Umsätze in diesem Bereich zu Gewinnen in den
nächsten Jahren führen hätte können. Aus der beiliegenden
Jahresrechnung 2001 sei ersichtlich gewesen, dass der geplante B2B Umsatz von
rund 2,4 Millionen ATS laut Planung tatsächlich rund 2,33 Millionen ATS,
der Jahresverlust ("Saldo") jedoch statt minus 549.000,00 ATS nur
313.000,00 ATS betragen werde. Die Prüfung des Jahresabschlusses der
Bw. sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, zu welchem der konkrete
Jahresabschluss der C-GmbH noch nicht vorgelegen sei. Dies hätte aber an
der notwendigen Abwertung des Beteiligungsansatzes nichts geändert, weil im
endgültigen Jahresabschluss zwar ein höherer Umsatz als geplant
ausgewiesen worden sei, der geringe Jahresgewinn aber bloß durch
gegenüber den Planungen erhöhte Zuschüsse/Förderungen von
rund 190.000,00 ATS zustande gekommen sei, die nicht auf konkreten
Zahlungszusagen basierten. Auf Basis der zum Prüfungszeitpunkt bereits
vorliegenden Budgets 2002 sei wieder mit einem Jahresverlust gerechnet worden.
Daraus sei abzuleiten gewesen, dass der aufgrund des verbesserten Ergebnisses
2001 erwartete Turn around auch im Jahr 2002 noch nicht eintreten würde und
auch für die Zukunft noch nicht erkennbar gewesen sei, wann positive
Ergebnisse erzielt würden. Der Beteiligungserwerb zum geleisteten Kaufpreis
habe sich somit bereits zu diesem Zeitpunkt als Fehlinvestition erwiesen, sodass
die Teilwertabschreibung der Beteiligung jedenfalls vorzunehmen gewesen
sei.
Die Bw. legte einen
Soll-Ist-Vergleich zum 30. September 2001 vor, eine Planungsrechnung für
das Jahr 2002, den Vertrag über den Beteiligungserwerb sowie den
Jahresabschluss der C-GmbH zum 31. Dezember 2001.
Über Vorhalt führte
die Bw. weiters aus, dass "im Rahmen des Gesamtkaufpreises" für mehrere
Beteiligungen ohne spezifische Bewertungen der einzelnen Beteiligungen die
Buchwerte der Verkäuferin übernommen worden seien, weil diese den erst
kürzlich zuvor angefallenen Anschaffungskosten entsprochen hätten. Mit
jeder einzelnen Beteiligung seien natürlich (zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abschätzbare) Chancen und Risiken verbunden gewesen, die zu
Werterhöhungen oder Wertminderungen führen hätten können,
sodass der Gesamtkaufpreis sicherlich gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund der
sich weiter verschlechternden Situation bei der C-GmbH sei im Frühjahr 2002
eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz zum 31. Dezember 2001 von 2
Millionen auf eine Million ATS vorgenommen worden. Die Bw. verwies auf die
bereits vorgelegten Unterlagen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung der
Gesellschaft sei bereits zum 31. Dezember 2003 eine Zuschreibung des
Beteiligungsansatzes in Höhe der halben früheren Teilwertabschreibung
vorgenommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284
Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung
stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§
276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt
wird.
Gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO können Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner
2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen,
über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch
den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
Gemäß
§ 260
Abs. 1 BAO idF BGBl. 818/1993 oblag der Finanzlandesdirektion als
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über
Berufungen.
Gemäß
§ 260
Abs. 2 lit. d leg. cit. oblag dem Berufungssenat (§ 270) als Organ der
Abgabenbehörde zweiter Instanz u.a. die Entscheidung über Berufungen
gegen Abgabenbescheide (§§ 198, 200) über die veranlagte
Körperschaftsteuer.
Mit gesondertem Schriftsatz vom
29. Jänner 2003 stellte die A-GmbH einen Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Ein Rechtsanspruch auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht jedoch nur
dann, wenn diese im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO rechtzeitig (somit in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde
(vgl. VwGH vom 25. November 1999, 99/15/0136).
Eine "Nachholung " von
Anträgen auf mündliche Verhandlung ist gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO in Fällen, in denen nach bisheriger Rechtslage (somit nach
§ 260 Abs. 2 BAO) Senatszuständigkeit bestand (und kein derartiger
Antrag in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung
gestellt wurde), nicht vorgesehen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Punkt 6. des
Kommentars zu § 284 BAO).
Von der Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung konnte daher abgesehen werden.
Strittig ist
gegenständlich, ob für die am 21. Dezember 2001 erworbene Beteiligung
an der C-GmbH im Jahr 2001 eine Siebentelabschreibung in Anspruch genommen
werden darf, oder nicht.
Während das Finanzamt
davon ausgeht, dass es sich um keine nachgewiesene Fehlmaßnahme handle,
behauptet die Bw. unter Hinweis auf die vorliegenden Unterlagen die
Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung.
Gemäß
§ 6 Abs.
2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und
Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Gemäß
§ 12 Abs.
3 KStG 1988 idF BGBl. 1996/201 gilt für Beteiligungen iSd § 10
Folgendes:
...
2. Abzugsfähige
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anlässlich der
Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum
Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden
Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem
Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht - eine Zuschreibung
erfolgt oder - stille Reserven anlässlich der Veräußerung
oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt
werden oder - im Wirtschaftsjahr der Abschreibung oder des Verlustes
stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen
Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser
Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam
aufgedeckt und auf Antrag des
Steuerpflichtigen gegengerechnet werden.
In Punkt 7 des
Abtretungsvertrages, mit welchem die Bw. die gegenständliche Beteiligung
erworben hat, erklären die Vertragsparteien, dass sie sich über den
wahren Wert des vertragsgegenständlichen Geschäftsanteiles informiert
hätten und den vereinbarten Abtretungspreis für angemessen
hielten.
Der Ansatz des niedrigeren
Teilwertes setzt voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung oder die
Aufwendung weiterer Anschaffungskosten eine Fehlmaßnahme gewesen ist. Eine
solche liegt dann vor, wenn nach der
Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den
vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (vgl.
Vwgh vom 28. November 2001, 99/13/0254).
Aus den vorliegenden Unterlagen
ist ein Wertverlust der Beteiligung in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis 31.
Dezember 2001 nicht ersichtlich. Bereits der Bilanz der Beteiligung vom 31.
Dezember 2000 war zu entnehmen, dass der Bilanzverlust 1.993.074,87 ATS betrug,
d.h., dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein weitaus höherer Verlust als
geplant vorgelegen war. Auch der Vergleich der bis zum September 2001
vorliegenden Planzahlen mit den Ist-Zahlen lässt keine Änderung der
Situation erkennen. Aus diesem Vergleich geht nämlich hervor, dass trotz
geringerer Ausgaben als geplant (im dritten Quartal 2001 ausschließliche
Betätigung im B2B-Bereich) Verluste erwirtschaftet wurden.
Eine negative Änderung der
Ertragslage der A GmbH im vierten Quartal ist aus der vorgelegten Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung nicht ersichtlich. Wann die Planungsrechnung
für 2002 erstellt wurde, ist aus dieser nicht erkennbar. Sollte diese nach
dem Bilanzstichtag erstellt worden sein (dafür würde die
Vorhaltsbeantwortung vom 3. Mai 2004 sprechen, wo die Bw. erklärt, "auf
Basis des zum Prüfungszeitpunkt
bereits vorliegenden Budgets 2002" sei wieder mit einem Jahresverlust gerechnet
worden), so können diese Werte nicht bei der Bewertung der Beteiligung zum
Bilanzstichtag herangezogen werden. Bei der Bilanzerstellung sind nämlich
nur werterhellende, nicht jedoch wertbeeinflussende Umstände nach dem
Bilanzstichtag zu berücksichtigen (vgl. Doralt-Ruppe, Steuerrecht, Bd. I,
7. Auflage, S 130). Sollte die Planungsrechnung für 2002 vor dem
Beteiligungserwerb bereits erstellt worden sein, so wäre sie der Bw. zur
Verfügung gestanden und hätte den bezahlten Kaufpreis beeinflusst
(laut Abtretungsvertrag erklärten die Vertragsparteien, sie hätten
sich über den wahren Wert des vertragsgegenständlichen
Geschäftsanteiles informiert).
Doch selbst wenn das Budget
2002 in den wenigen Tagen zwischen Beteiligungserwerb und Bilanzstichtag
erstellt worden sein sollte, wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht,
dass Umstände objektiver Natur nach
der Anschaffung der Beteiligung und vor dem Bilanzstichtag hervorgetreten
wären, die eine Teilwertabschreibung rechtfertigen würden. Die Bw. war
selbst ohne eine neue Prüfung des Wertes der Beteiligung und unter
Zugrundelegung einer Prognoserechnung ab dem Jahr 1998, deren angenommene
Erträge nie erzielt worden waren, bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu
bezahlen und hat diesen laut Abtretungsvertrag für angemessen gehalten. Sie
muss also davon ausgegangen sein, dass selbst im Falle einer momentanen
Verlustsituation mit Gewinnen in der Zukunft zu rechnen war, es sich bei dem
Erwerb der Beteiligung daher nicht um eine Fehlmaßnahme gehandelt hat.
Welche im vierten Quartal hervorgekommenen Umstände objektiver Natur zu
welcher Änderung der Ertragserwartungen geführt haben hat die Bw.
jedoch nicht konkret dargelegt. Eine Teilwertabschreibung ist daher nicht
zulässig.
Der Berufung konnte daher keine
Folge gegeben werden.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4002-W/02
- Stammnummer
- 11070
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF