Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1082-W/04
Aus-und Fortbildungskosten, Werbungskosten, ordentliches Universitätsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1082-W/04vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck-Eisenstadt-Oberwart betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist seit 1999 als
Geschäftsführerin der Fa. A tätig und bezog aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 vom 22. Oktober 2003 wurden ua die von der Bw beantragten Aufwendungen
für das Studium der Psychologie (Studiengebühren iHv
377,22 €, Fahrtkosten Uni Graz iHv 1.728,00 €) nicht
anerkannt. Begründend wurde ausgeführt:
"Da es sich in
Ihrem Fall um Ausbildungskosten handelt (keine berufsspezifische Fortbildung),
konnten die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. "
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2003 erhob die Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
sich die in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Kosten auf ein Studium
beziehen würden, dass sehr wohl eine berufsspezifische Fortbildung
darstellen würde. Diese Ausbildung sei für den weiteren Berufsverlauf
notwendig. Die angeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen seien
beruflich veranlasst gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt:
"Ihre Berufung
betreffend die Anerkennung von Kosten im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium wird als unbegründet abgewiesen. Ausbildungskosten
sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen. Abzugsfähigkeit ist nur gegeben, wenn ein Zusammenhang
zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist,
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Die Kosten eines ordentlichen
Universitätsstudiums können auch dann nicht berücksichtigt
werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine
wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen, da diese
Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
"
Mit Eingabe vom 2. Juni 2004 stellte die Bw den Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Berufung
verwiesen und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Abschließend wies die Bw noch auf den beiliegenden Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes (B 1145/02-6, B1222/02-7 und B 574/03-8) hin, welcher
auf ihr Verfahren vollinhaltlich Anwendung finden würde.
Festzuhalten ist, dass die Bw eine Bestätigung der Fa.
A. vom 29.09.2003 mit nachstehendem Inhalt vorgelegt hat (s. E-Akt 2002/
S 1):
"Bw ist in der
Fa. A. seit 1999 als Geschäftsführerin tätig. Um diese leitende
Position auch weiterhin ausüben zu können, wurde ihr seitens des
Vorstandes nahegelegt, ein Psychologiestudium zu
absolvieren.
Damit kann auch
die gesetzliche Auflage, (Bgld. Sozialhilfegesetz 2000) fachliche Qualifikation
für Wohnheime mit geistig und psychisch kranken Patienten, beigebracht
werden.
Mit der Bitte um
Kenntnisnahme.
Dr.
K.
Obmann"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem ordentlichen Studium der Psychologie. Unstrittig ist, dass
die von der Bw als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Studium stehen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Streitjahr gültigen Fassung bestimmt, dass Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten sind. Ausdrücklich normiert wird weiters, dass Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen, keine Werbungskosten darstellen.
Diese Gesetzesbestimmung wurde mit dem Steuerreformgesetz
2000, BGBl. I 1999/106, eingeführt und damit der allgemeine
Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 hinsichtlich der Aus-
und Fortbildung konkretisiert.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Bw
im Streitjahr ein ordentliches Universitätsstudium betrieb. Im dritten Satz
der oben ausgeführten Gesetzesstelle hat der Gesetzgeber ausdrücklich
angeordnet, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten sind. Nach dem klaren
Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob dieses Studium im Fall
der Bw als Aus- oder Fortbildungsmaßnahme anzusehen ist.
Die im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium anfallenden
Kosten können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das
Studium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die
Berufsausübung darstellen. Damit gehen Hinweise der Bw in der Berufung auf
berufliche Notwendigkeit der Studienkosten ins Leere.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass der
unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von ihrer Verfassungskonformität
anzuwenden hat.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1082-W/04
- Stammnummer
- 11060
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF