Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1682-W/02
Schulkosten für internationale Schule keine außergewöhnlichen Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1682-W/02vom 23.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.V, vertreten durch Coopers &
Lybrand, Wirtschaftstreuhänder, 1092 Wien, Berggasse 31, vom 21.
August 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19.
Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgaben sind der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, die
insoweit einen Teil des Bescheidspruches darstellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 1999 Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit als Marketingmanager bei einer
Internationalen Firma.
Die Veranlagung der Einkünfte erfolgte
erklärungsgemäß.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde Berufung
erhoben. Begründend wurde ausgeführt:
"Wie sich herausgestellt hat, wurde vom
Arbeitgeber das Schuldgeld für das Schuljahr 1999/2000 bei der American
International School in Wien für die zwei Söhne des Bw. in Höhe
von je S 192.800,- , insgesamt somit S 385.600,- direkt an die American
International School in Wien überwiesen. Das Schulgeld ist am Lohnkonto und
Lohnzettel 1999 im steuerpflichtigen Bezug enthalten. Es handelt sich um eine
außergewöhnliche Belastung, da die Kinder des vom Arbeitgeberkonzern
nach Österreich entsendeten Dienstnehmers nicht Deutsch sprechen und
deshalb der Besuch der englischsprachigen Schule erforderlich ist.
Im Antrag auf Durchführung der
Arbeitgeberveranlagung für das Jahr 1999 waren diese
außergewöhnlichen Belastungen (mit Selbstbehalt) noch nicht
aufgeführt.
Es wir daher beantragt S 385.600,- unter Abzug des
Selbstbehaltes (Alleinverdiener, Familienbeihilfenbezug für 3 Kinder) als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."
Es erging eine Berufungsvorentscheidung, aufgrund dieser
der Einkommensteuerbescheid 1999 abgeändert wurde.
Anerkannt wurden S 12.000,-. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass Aufwendungen für eine auswärtige
Berufsausbildung von Kindern nur mit dem Pauschbetrag von S 1.500,- pro
Studienmonat berücksichtigt werden können. Die Berücksichtigung
höherer tatsächlicher Aufwendungen ist nicht
möglich.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde folgendes
ausgeführt:
"Die Berufung richtet sich gegen die
Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung in ihrer
vollen Höhe unter Anwendung des Selbstbehaltes.
Da das für die Schulausbildung der beiden
Kinder des Bw. aufgewendete Schulgeld als Gehaltsbestandteil (Sachbezug) der
Lohnsteuer unterworfen ist, handelt es sich somit indirekt um Aufwand des
Dienstnehmers als versteuertem Einkommen.
Bei dem Bw. handelt es sich um einen Expatriate,
also um einen international tätigen leitenden Dienstnehmer, der sich in
Österreich nur vorübergehend aufhält, aber doch so lange, dass er
typischerweise von seiner Familie begleitet wird. Da seine Kinder somit aufgrund
seiner beruflichen Tätigkeit ihre Schulausbildung in verschiedensprachigen
Länder mit ebenso unterschiedlichen Schulsystemen absolvieren müssen,
ist es für sie von besonderer Bedeutung eine englischsprachige Schule
besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form
gibt bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende
Hochschulreife erworben werden kann. Dass es in einem solchen Fall sittlich bzw.
rechtlich geboten ist, seinen Kindern den Besuch einer schuldgeldpflichtigen
Schule zu ermöglichen, hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom
13.5.1992, 92/13/0087, anerkannt.
Die vorzulegende Berufung stützt sich daher
weder auf den "Expatriates"Erlass ( AÖF 1998/38) aufgrund dessen der
Arbeitgeber schon bei der Lohnsteuerbemessungsgrundlage einen geringen
Pauschalbetrag abziehen kann noch auf die Pauschalregelung für
auswärtige Schulausbildung, sondern auf die dargestellte Notwendigkeit
einer internationalen Schulausbildung als außergewöhnliche Belastung.
Aus diesem Grund wird anstelle des Pauschales der tatsächliche Aufwand
abzüglich des gesetzlichen Selbstbehaltes zu berücksichtigen sein.
Der Bw. beantragt daher der Berufung stattzugeben
und S 385.600,- unter Abzug des Selbstbehaltes (Alleinverdiener,
Familienbeihilfebezug für 3 Kinder) als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen und die Arbeitnehmerveranlagung zu
berichtigen."
Mit Bescheid vom 30. November 2000 wurde die Entscheidung
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 gemäß
§ 281 in Verbindung mit § 282 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr.
1961/194 idgF, bis zur Beendigung des vor dem Verwaltungsgerichtshof schwebenden
Verfahrens, GZ 99/13/0177, ausgesetzt.
Am 31. März 2004 entschied der Verwaltungsgerichtshof
in der Rechtssache GZ 99/13/0177.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG in der für das
Verfahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§2
Abs.2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. (BGBl 1993/818 ab 1994)
§ 34 Abs.7 Zif.1 : Unterhaltsleistungen für ein
Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs.4 z 3 lit.a und c abgegolten, und zwar auch dann,
wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs.3) Anspruch auf diese Beträge
hat.(BGBl I 1998/79 ab 1999)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem o.a. Erkenntnis vom
31.März 2004 folgendes ausgeführt:
"Gemäß
§ 34 Abs.7 Z.1 EStG 1988 in der
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Unterhaltsleistungen für ein
Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs.4 Z. 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann,
wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebender (Ehe)Partner ( § 106 Abs.3) Anspruch auf diese
Beträge hat. Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei ihrer
Entscheidung über die Berufungen aber auch auf § 34 Abs.7 Z. 4 EStG
gestützt, wonach Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit
abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden,
die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim
Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich
keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der
Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (Vgl. die Erkenntnisse vom
20. Dez.1994, Zl. 94/14/0087, und vom 23. Nov. 2000, Zl. 95/15/0203). Der
Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen im Beschwerdefall nicht
veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Einen Sachverhalt, wie er
abweichend von der aufgezeigten Grundregel die Anerkennung
außergewöhnlicher Belastung beim Steuerpflichtigen selbst
rechtfertigte und wie er etwa dem hg. Erkenntnis vom 19.Juli 2000, Zl.
99/13/0256, zu Grunde lag, zeigt der Beschwerdeführer nicht
auf.
Da die belangte Behörde die Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung im Beschwerdefall somit zu Recht
abgelehnt hat, kommt der Frage, ob und in welchem Ausmaß im Beschwerdefall
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs.4 EStG
1988 allenfalls wesentlich beeinträchtigt war, keine Bedeutung zu. Dass dem
angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen dazu fehlen, belastet diesen
daher nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als
unbegründet uns war somit gemäß
§ 42 Abs.1 VwGG
abzuweisen."
Diesem Erkenntnis folgend, war die gegenständliche
Berufung, die die Schulkosten in Höhe von S 385.600 als
außergewöhnliche Belastung beantragt hat, abzuweisen.
Die Schulkosten waren in Höhe von S 12.000,- (vgl.
Berufungsvorentscheidung) als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Wien, am 23.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1682-W/02
- Stammnummer
- 11055
- Gültig
- 23.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF