Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101104/2015
Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung muss besonders beantragt werden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101104/2015vom 28.06.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 24. Oktober 2014, betreffend
die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes
XY
, für den Monat September 2014,
zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat am 27. August 2014 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das im Spruch genannte Kind eingebracht. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als für den Monat September 2014 Familienbeihilfe gewährt wurde (Siehe dazu auch die an den Beschwerdeführer gerichtete „Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe“ vom 24. Oktober 2014). Für die Zeit ab Oktober 2014 wurde nach der Aktenlage weder Familienbeihilfe gewährt noch wurde ein Abweisungsbescheid erlassen.
Da für die Zeit ab Oktober 2014 über die Gewährung der Familienbeihilfe (noch) nicht entschieden wurde, konnte über deren Erhöhung ebenfalls (noch) nicht entschieden werden.
Es kann daher auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Gewährung des Erhöhungsbetrages für den Monat September 2014 Sache sein, auch wenn der angefochtene Bescheid für die Zeit „ab Sep.2014“ abspricht.
Allerdings kann aus nachstehenden Gründen auch über die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Monat September 2014 nicht abgesprochen werden:
Der § 10 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
„Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.“
Ein derartiger besonderer Antrag wurde vom Beschwerdeführer nach den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten aber nicht gestellt. Auch befindet sich in diesen Akten keine Niederschrift über einen allfällig vom Beschwerdeführer (wohl gemäß § 85 BAO unzulässiger Weise) nur mündlich eingebrachten Antrag (vgl. dazu § 85 Abs. 3 BAO und § 87 Abs. 1 BAO).
Das Bundesfinanzgericht muss daher davon ausgehen, dass der angefochtene Bescheid des Finanzamtes nicht in Erledigung eines vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages erging.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes erweist sich, da ihm kein vom Gesetz ausdrücklich geforderter „besonderer Antrag“ des Beschwerdeführers zu Grunde liegt, als rechtswidrig und musste daher, wie im Spruche geschehen, aufgehoben werden.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt hat, dass die Beihilfenbehörde bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen hat und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen kann.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063).
Das Finanzamt wird daher, so der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen „besonderen Antrag“ auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung einbringt, zu prüfen haben, ob (mehrere) Gutachten übereinstimmen oder einander widersprechen, und ob die Gutachten schlüssig und vollständig sind, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 28. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 87 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101104/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101104.2015
- Stammnummer
- 110536
- Gültig
- 28.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF