Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0781-W/04
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0781-W/04vom 23.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung des Stammabgabenbescheides ist daher gegebenenfalls durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.Ltd., vertreten durch
Klosterneuburger Wthd GmbH, Steuerberatungskanzlei, 3400 Klosterneuburg,
Hölzlgasse 50, vom 13. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 23 vom 2. Juli 2003 betreffend Anspruchzinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Juli
2003 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis
2. Juli 2003 Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO in
Höhe von € 98,54 fest, weil die Veranlagung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 eine Nachforderung von
€ 3.058,00 ergeben hatte.
Die fristgerechte Berufung vom
13. August 2003 richtet sich sowohl gegen den Anspruchszinsenbescheid als
auch gegen den zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheid und
enthält ausschließlich Einwendungen in Bezug auf die sachliche
Richtigkeit der Körperschaftsteuerfestsetzung. Insbesondere wird dabei
ausgeführt, dass es sich bei der Bw. um eine britische Kapitalgesellschaft
handle, welche in ihrer österreichischen Betriebsstätte seit Bestehen
überwiegend Verluste erlitten habe. Da die Verluste bei der britischen
Kapitalgesellschaft im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre
nicht verwendet worden waren, seien diese in der österreichischen
Betriebsstätte zu verwenden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. März 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Dagegen wurde die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ergänzend
ausgeführt, dass die Bw. in Österreich keine Betriebsstätte
unterhalte und in Jersey einkommensteuerbefreit sei, weder
Steuererklärungen noch Bilanzen einreichen müsse und nur die
Beteiligung an der G-GmbH mit Sitz in Wien halte. Weiters würden
jährlich nur die Application form for
exempt company status eingereicht werden, welche bereits vorlägen.
Schließlich wird der Berufung eine Bestätigung des Verwaltungsrates
beigelegt. Es wird beantragt, der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine
Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge
oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach dem Normzweck des §
205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die
für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte
Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die
Körperschaftsteuer 2001 mit Ablauf des Jahres 2001 - entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom
2. Juli 2003 - erfolgt.
Der Bestreitung der
Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit des
Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht
auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des §
205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen
Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe
vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung des ebenfalls
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides für 2001 aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung
über die gegen den Körperschaftsteuersteuerbescheid gerichteten
Berufung von Amts wegen ein an den Spruch der Berufungs(vor)entscheidung
gebundener (Gutschrifts)-Zinsenbescheid ergeht (vgl. nochmals Ritz a. a.
O.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0781-W/04
- Stammnummer
- 11047
- Gültig
- 23.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF