Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104393/2015
Haftung; Einbringlichkeit der Abgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104393/2015vom 15.06.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Theiss Puchinger Steuerberatungs und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Brucknerstraße 8/9, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 30.7.2015 gegen den Bescheid des Finanzamt Baden Mödling vom 01.07.2015, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Liquidator der
X-GmbH
in Liquidation für Kapitalertragsteuer 2009 in der Höhe von € 2.134.750,00 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätte eingebracht werden können.
In der dagegen am 30. Juli 2015 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. im Wesentlichen aus,
dass die Haftung gemäß § 9 BAO eine Ausfallshaftung sei und die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetze. Uneinbringlichkeit liege vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien oder voraussichtlich erfolglos wären.
Die Haftung dürfe nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei dem (außer gemäß § 9 BAO) Haftenden feststehe (Ritz, BAO5 § 9 Rz 4ff).
Das Finanzamt führe in der Begründung aus, dass Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen gegen die
X-GmbH
in Liquidation aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wegen Vermögenslosigkeit im Interesse einer sparsamen Verwaltung zu unterbleiben hätten. Somit würde dies bedeuten, dass gerade bei der haftenden Gesellschaft nichts zu holen sei. Interessant sei jedoch, dass am 7. Juli 2015 beim steuerlichen Vertreter der Gesellschaft ein Sicherstellungsauftrag eingegangen sei (Ausstellungsdatum unkenntlich).
Der Bf. habe mittlerweile darüber Kenntnis erlangt, dass auch die entsprechenden Konten der Gesellschaft gesperrt worden seien. Entgegen der Begründung im Haftungsbescheid habe dieselbe Behörde daher Sicherstellungshandlungen gesetzt und daher erweise sich die Begründung des Bescheides als fehlerhaft. Die Behörde habe den Bf. falsch informiert und daher würden ihm divergierende Informationen über die Vermögenswerte bei der haftenden Gesellschaft vorliegen, sodass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ergangen sei.
Darüber hinaus habe sich die Behörde überhaupt nicht damit beschäftigt, ob die
B
in Liechtenstein über Vermögen verfüge. Diese sei - nach Auffassung der Finanzverwaltung - Empfängerin der verdeckten Ausschüttung gewesen und habe daher über Vermögen verfügen müssen. Aus den Beilagen zum Haftungsbescheid gehe jedoch hervor, dass auch der
B
ein Bescheid zugestellt werde. Somit dürfte daraus abgeleitet werden, dass Vermögen vorhanden sei. Somit erweise sich der Bescheid auch in diesem Bereich als rechtswidrig, da Ermittlungshandlungen fehlen würden, die zu einer eindeutigen Haftung des Bf. führen würden.
Abschließend beantragte der Bf. gemäß § 274 BAO betreffend die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 1. Juli 2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie
gemäß § 262 Abs. 2 lit a BAO
das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 teilte Vertreter im Namen und Auftrag des Bf mit, dass auf die Duchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend die Beschwerden vom 30. Juli 2015 (Haftungsbescheid und Sicherstellungsauftrag) verzichtet werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Dazu ist festzustellen, dass die gegenständliche Kapitalertragsteuer 2009 in Höhe von € 2.134.750,00 sowohl der
X-GmbH
iL als Abzugs- und Haftungspflichtige als auch der liechtensteinischen
B
als hundertprozentige Muttergesellschaft der
ZN
und Empfängerin der Kapitalerträge gemäß § 95 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vorgeschrieben wurde.
Der Rechtsansicht des steuerlichen Vertreters, dass die Käuferin der Grundstücke, die zur Vorschreibung der KESt geführt hätten, nämlich die
ZN
, über die Liegenschaften und daher über entsprechendes Vermögen verfüge, war zu folgen, da zwischenzeitige Verhandlungen der beteiligten Gesellschaften mit der Abgabenbehörde ergaben, dass auf den gegenständlichen Liegenschaften der
ZN
eine Besicherung der gesamten Abgabenforderung durch Pfandrechtseinverleibung durchgeführt werden konnte (Anmerkung im elektronischen Einbringungsakt vom 22. April 2016).
Im gegenständlichen Fall steht daher die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Gesellschaft nicht fest
(vlg. BFG vom 24. Mai 2016, RV/7104392/2015)
, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO nicht vorliegen und die Haftungsinanspruchnahme des Bf. für die Abgabenschuldigkeiten der
X-GmbH
iL somit zu Unrecht erfolgte (vlg. BFG vom 24. Mai 2016, RV/7104392/2015).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 15. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104393/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104393.2015
- Stammnummer
- 110468
- Gültig
- 15.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF