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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200239/2013

Zurücknahme einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7200239/2013vom 22.06.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X über die Beschwerde der X-GmbH, XY1, vertreten durch Y, Steuerberater, XY2, vom 26.08.2013 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 25.07.2013, Zl. XYZ, betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe § 256 Abs. 1 BAO lautet: "Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommmen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären." Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Mit Eingabe vom 13.06.2016 hat die X-GmbH die o. g. Beschwerde vom 26.08.2013 zurückgenommen. Die Beschwerde ist folglich gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Es war daher spruchgemäß zu enscheiden. Die Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht. Wien, am 22. Juni 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7200239/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200239.2013
Stammnummer
110437
Gültig
22.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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