Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200064/2013
Zurücknahme einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7200064/2013vom 22.06.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X über die Beschwerde des XS, XY, vertreten durch Y, Steuerberater, XY2, vom 21.03.2013 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 18.02.2013, Zl. XYZ, betreffend Zurückweisung einer Berufung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
§ 256 Abs. 1 BAO lautet:
"Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommmen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären."
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Mit Eingabe vom 13.06.2016 hat XS die o. g. Beschwerde vom 21.03.2013 zurückgenommen.
Die Beschwerde ist folglich gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu enscheiden.
Die Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht.
Wien, am 22. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7200064/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200064.2013
- Stammnummer
- 110435
- Gültig
- 22.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF