Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101031/2014
Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages (Vorlagebericht)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2101031/2014vom 03.09.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, gegen die Bescheide des Finanzamts Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 06. Dezember 2013 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 und Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2011, vom 16. Jänner 2014 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 und Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2012 sowie vom 13. März 2014 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 beschlossen:
Der Vorlagebericht des Finanzamts vom 17. Juli 2014 wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen erklärt.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 31. Juli 2014 wurde dem Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, folgende Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls der Vorlagebericht als zurückgenommen gilt:
1) Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2011 und 2012 ist (elektronisch) nachzureichen.
2) Zu den Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2011 und 2012 sind
- die Darstellung des Sachverhaltes,
- die Nennung der Beweismittel und
- die Stellungnahme der Abgabenbehörde
nachzureichen.
Da dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde bzw. nicht nachgekommen werden konnte, erklärt das Bundesfinanzgericht den Vorlagebericht gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, weil die Rechtsfrage, ob im Fall eines mangelhaften Vorlageberichtes eines Finanzamtes vom Bundesfinanzgericht ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit den im Gesetz genannten Rechtsfolgen zu erlassen ist, vom Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde.
Graz, am 3. September 2014
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2101031/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2101031.2014
- Stammnummer
- 110067
- Gültig
- 03.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF