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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100318/2016

Zurücknahme eines Antrags auf Veranlagung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100318/2016vom 29.04.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, xxxx C, gegen den Bescheid des Finanzamts D vom 12.4.2016 betreffend Einkommensteuer 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) wurde auf der Grundlage einer von ihm eingereichten Abgabenerklärung mit Bescheid vom 12.4.2016 zur Einkommensteuer 2015 veranlagt. Über seine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit - inhaltlich gleichlautender - Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2016 abgesprochen (Nachforderung: 55 €). Im Vorlageantrag vom 21.4.2016 wurde der Antrag auf Veranlagung zurückgezogen. Ein Antrag auf Veranlagung kann - sofern nicht eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat - auch noch im Beschwerdeverfahren zurückgezogen werden. Da die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, war der Beschwerde des Bf. Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Im Beschwerdefall liegt auch keine Rechtsfrage vor, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Es war daher auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig ist. Innsbruck, am 29. April 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100318/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100318.2016
Stammnummer
110013
Gültig
29.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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