Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101477/2011
Gegenstandsloserklärung weil Bescheide nicht mehr im Rechtsbestand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101477/2011vom 10.05.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da der Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid entsprochen wurde, war die gegen die Sachentscheidung (Körperschaftsteuerbescheide) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., 1170, vertreten durch Monika Leitner, Fernkorngasse 59/8, 1100 Wien , gegen die Bescheide des FA Wien 8/16/17 vom 2.12.2010, betreffend Körperschaftssteuer der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Körperschaftssteuerbescheide 2005, 2006, 2007 und 2008 wird gem. § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandlos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die, die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschaftssteuer der Jahre 2005 bis 2008 verfügenden Bescheide vom 2. Dezember 2010 sowie gegen die Sachbescheide vom 2. Dezember 2010 betreffend Körperschaftsteuer 2005, 2006,2007 und 2008 mit Schreiben vom 21. März 2011 Beschwerde erhoben.
Dem, gegen die Wiederaufnahme der Verfahrens betreffend Körperschaftssteuer verfügenden Bescheide, gerichteten Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Mai 2016, RV/7101476/2011 Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
In diesem Zusammenhang lautet die Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO wie folgt:
"Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Da die angefochtenen Bescheide vom 2. Dezember 2010 betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 21.März 2011 als gegenstandslos erklären.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich bereits aus der bezughabenden Gesetzesbestimmung, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 10. Mai 2016
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101477/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101477.2011
- Stammnummer
- 110009
- Gültig
- 10.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF