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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103941/2014

Zurückziehung des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103941/2014vom 04.05.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerdesachen der A, S, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 19.06.2012, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009 - 2011 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 3. September 2014 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Am 19. Juni 2012 erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011. Gegen diese Bescheide erhob die Bf. am 22. Juni 2012 auf elektronischem Weg die Rechtsmittel der Berufung. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 17. August 2012 änderte das Finanzamt die angefochtenen Bescheide. Am 3. September 2014 brachte die Beschwerdeführerin dagegen Vorlageanträge ein, da "sie die Pendlerpauschale vergessen hätte." Mit Schreiben vom 20. April 2016 langte beim Bundesfinanzgericht ein Schriftsatz ein, in dem die Bf. die "Vorlageanträge betreffend die Pendlerpauschale für 2009 bis 2011" zurückzog. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Bf. hat mit Schriftsatz vom 20. April 2016 ihre Vorlageanträge betreffend die Jahre 2009 bis 2011 zurückgezogen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die Berufungen vom 22. Juni 2012 gelten damit durch die Berufungsvorentscheidungen vom 17. August 2012 als erledigt. Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb d ie ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 4. Mai 2016

Normen und Schlagworte

Zurückziehung des Vorlageantrages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103941/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103941.2014
Stammnummer
109966
Gültig
04.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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