Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0936-G/02
Bauherr, Fixpreis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0936-G/02vom 08.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
endgültigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 16. Mai 1988 erwarb der Bw.
ein neu gebildetes Grundstück im Ausmaß von 287 m² um
342.678,00 S. Nach Punkt II. des Vertrages verpflichtete sich der
Käufer unabhängig vom vorerwähnten Kaufpreis,
"die anteilsmäßig auf das
Kaufgrundstück entfallenden Kosten für die Aufschließung dieses
Grundstückes, die laut dem dem Käufer vollinhaltlich bekannten
Aufschließungsübereinkommen zwischen der Stadtgemeinde St.
einerseits und der Firma C. andererseits, von dieser Firma
durchzuführen ist, an diese Firma zu bezahlen."
Das Finanzamt erließ daraufhin einen vorläufigen
Grunderwerbsteuerbescheid, in dem es neben den Grundkosten, die geschätzten
Vermessungskosten mit 3.000,00 S und die Aufschließungskosten mit
100.000,00 S als Bemessungsgrundlage in Ansatz brachte.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens gab der Bw.
die Aufschließungskosten für den Wasserleitungs- und für den
Gashausanschluss bekannt.
Im Zuge der Ermittlungen kam zu Tage, dass am
19. Juni 1987 von der Firma C. Finanzberatungs-GesmbH für
die Parzellen 1257/51 - 1257/83 (worunter sich auch die Liegenschaft des
Bw. befand) unter Zugrundelegung einer Baubeschreibung vom
9. Juli 1987 ein Ansuchen um Baubewilligung für ein aus 33
Einfamilienhäusern bestehendes Reihenhausprojekt gestellt wurde und die
Bauverhandlung am 19. November 1987 stattgefunden hat. Mit Schreiben
vom 26. November 1987 teilte die Firma G. dem Magistrat St.
mit, dass sie von der Firma C. mit der Errichtung der Reihenhausanlage
"St. Sportpark" beauftragt worden sei, für dieses Bauvorhaben
Generalunternehmer sei und die Bauführung übernehme. Mit Bescheid vom
17. Dezember 1987 wurde der Firma C. Immobilien GesmbH die
Bauplatzbewilligung und auch die Baubewilligung für 33 Reihenhäuser
der Reihenhausanlage Sportpark erteilt.
Diese Feststellungen wurden dem Bw. vorgehalten und wurde
er ua. ersucht, den mit der Firma C. abgeschlossenen Kaufanwartschaftsvertrag
vorzulegen und die Baukosten bekannt zu geben. Für den Fall einer
Rückgängigmachung dieses Vertrages wurden dem Bw. weitere Fragen zur
Beantwortung vorgelegt.
Der Bw. gab bekannt, dass er mit 28. März 1988 mit der
Firma C. einen Vertrag abgeschlossen habe, "mit welchem diese beauftragt
worden sei, durch die Baufirma G. ein Reihenhaus zu errichten". Weiters sei
mit 18. September 1989 mit der Firma G. ein Bauvertrag abgeschlossen
worden, in welchem der Bw. der Auftraggeber und Zahlungsverpflichtete gewesen
sei. Als Gesamtbaukosten für das Haus in der Baustufe I wurden
1,019.786,68 S, als Gesamtaufschließungskosten 59.865,00 S
angeführt. Vorgelegt wurden die Verträge mit der Firma C. und der
Firma G. und Zahlungsbelege an die Firma G., die vom Bw. beantragte
Benützungsbewilligung und die Honorarnote des Architekten über
19.120,00 S. Mit der Firma C. sei wohl ein Vertrag abgeschlossen worden,
dieser sei jedoch nicht zum Tragen gekommen, weil der Bw. das Baurisiko zu
tragen hatte. An die Firma C. sei noch die Anzahlung von 42.000,00 S
geleistet worden. Der Bw. sei als Bauherr anzusehen und es liegen zwei
Verträge vor, der Kaufvertrag über das Grundstück und der
Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes.
Am 4. August 1999 erließ das Finanzamt einen
endgültigen Bescheid und setzte die Grunderwerbsteuer mit 50.674,00 S
fest. Als Bemessungsgrundlage wurden die bekannt gegebenen
Aufschließungs-, Architekten- und Baukosten, die Vermessungs- und
Grundkosten angesetzt und auf die unlösbare Verbindung zwischen den zwei
Verträgen hingewiesen.
Dagegen wurde Berufung eingelegt und der Vorlageantrag
gestellt. Darin wurde die Einbeziehung der Hauserrichtungskosten bestritten und
ausgeführt, dass es sich nachträglich herausgestellt habe, dass der
Vertrag mit der Firma C. nicht rechtsgültig zustande gekommen sei,
weil der Zeichner seitens der Firma C. nicht zeichnungsberechtigt gewesen
sei. Weder im Kaufvertrag über das Grundstück, noch im Vertrag mit der
Firma C. sei ein Hinweis darüber enthalten gewesen, dass das
Grundstück nur dann erworben werden kann, wenn mit der Firma C. gebaut
werden würde. Drittens sei der Bw. als Bauherr anzusehen, weil er auf die
Gestaltung des Hauses Einfluss genommen habe, im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung Werkverträge abgeschlossen habe und das finanzielle Risiko
getragen habe. Er habe das Haus wohl nicht geplant, aber umgeplant und
gestaltet, die Verträge mit den Bauausführenden in eigenem Namen
abgeschlossen und auch die baubehördliche Benützungsbewilligung selbst
eingeholt.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Geschäftsverteilung, am 14. Mai 2003 von der Vollversammlung
beschlossen und am 28. Mai 2003 verlautbart, die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Hauserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind oder nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet. Die Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann Gegenstand eines Kaufvertrages auch eine
künftige Sache sein oder eine Sache, hinsichtlich welcher zur
Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer
erst geschaffen werden müssen. Ist Gegenstand der kaufvertraglichen
Übereignungsverpflichtung das Grundstück in bebautem Zustand, so ist
das Grundstück in diesem Zustand auch grunderwerbsteuerlich Gegenstand des
Erwerbsvorganges. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des
Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich zwar aus
mehreren an sich selbstständigen Verträgen, sind diese Verträge
jedoch auf Grund ihres rechtlichen Zusammenhanges zivilrechtlich als
einheitlicher Vertrag anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand
des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer 1987,
§ 1 GrEStG 1987, Rz 117).
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist somit der Zustand des
Grundstückes entscheidend, in dem dieses erworben werden soll. Das muss
nicht unbedingt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Maßgeblich ist der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand
des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Ist der Erwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines
Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn
über diese Herstellung ein oder mehrere gesonderte Werkverträge
abgeschlossen werden (siehe die in Fellner, wie oben, zu § 5 GrEStG 1987,
Rz 88a angegebene Judikatur).
Aus den vorgelegten Verträgen, dem Kaufvertrag
über die Liegenschaft, dem Vertrag zwischen der Firma C. und dem Bw. und
dem Bauvertrag mit der Firma G. ergibt sich eindeutig, dass hier ein
einheitliches Vertragsgeflecht vorliegt, das bezweckt, dem Bw. Eigentum an einem
von der Firma C. als Bauorganisator geplanten Bauobjekt zu verschaffen. So
beinhaltet der Vertrag mit der Firma C. im Punkt 2. die Textierung:
"Die Firma C. hat die erforderlichen
Vorarbeiten (rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur
in Verbindung mit den beauftragten Gewerken) in die Wege geleitet, um das oben
angeführte Bauvorhaben (Hinweis auf Reihenhaus Nr. 5) mit Hilfe der
Wohnbauförderung 1984 realisieren zu können. Der unter Punkt 1.1
angeführte Reihenhausbewerber stellt hiermit an die Firma C. einen Antrag
auf Erwerb des eingangs angeführten Reihenhauses und erklärt, .... das
vorher erwähnte Reihenhaus und jene Mindestanteile an jeder
Grundbucheinlage zu kaufen, die für die oben erwähnte Parzelle
eröffnet ist oder eröffnet werden wird, ...."
Die Vorarbeiten der Firma C. manifestieren sich auch in der
Beantragung und im Erhalt der Bauplatz- und Baubewilligung, dem
Aufschließungsübereinkommen zwischen der Stadtgemeinde St. und der
Firma C. und der Überwälzung dieser Kosten auf den Bw. Im Vertrag vom
28. März 1988 wird die Firma C. auch ausdrücklich als
Baudurchführender im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
bezeichnet und als Vermittler zu der bauausführenden Firma G., die sie
nach Punkt 2 des Vertrages selbst zu bestimmen hat. Der Erwerber erhält
damit als einheitlichen Leistungsgegenstand ein bebautes Grundstück, weil
ihm aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten
und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis
angeboten wurde und er dieses Angebot als einheitliches annahm.
Dass der Vertrag zwischen dem Bw. und der Firma C. nicht
rechtsgültig zu Stande gekommen ist, konnte nicht nachgewiesen werden. Als
zeichnungsberechtigt scheint lt. dem Firmenbuch der alleinige
Geschäftsführer der GmbH auf, der den Vertrag auch unterzeichnet hat.
Auch die zeitliche Nähe der beiden Verträge
(Grundstückskaufvertrag und Bauauftrag) ergibt eindeutig, dass der Bw. sich
in dieses von der Firma C. vorbereitete Vertragsgeflecht einbinden ließ,
um eine bebaute Liegenschaft zu erwerben. Der mit der Firma G. geschlossene
Bauauftrag ist quasi als Ausführung des Inhaltes des Vertrages vom
28. März 1988 zu sehen und aus diesem Grund erfolgte auch die
Überrechnung der Anzahlung.
Die Bezahlung des Architekten- und Vermessungshonorars ist
nach den vorgelegten Unterlagen ebenfalls ein Indiz für die Eingebundenheit
in ein Planungs- und Finanzierungskonzept der Firma C. und kann daraus nicht auf
ein selbstständiges Tätigwerden als Bauherr geschlossen werden. Auch
die Vereinbarung eines Fixpreises für den Bau eines Hauses spricht gegen
die Annahme, dass der Bw. das preisliche Risiko der Bauherstellung zu tragen
hatte (vgl. VwGH 24.4.1980, 177/79; 16.9.1982, 81/16/0231,0232, 0233; 17.2.1983,
82/16/0143-0150; 27.10.1983, 82/16/0158, 0159; 26.1.1989, 88/16/0132-0137;
8.10.1990, 89/15/0112). Die Tragung des Baukostenindexrisikos ist für sich
alleine noch kein typisches Baurisiko, das über die Frage Aufschluss geben
könnte, wer als Bauherr anzusehen ist (vgl. VwGH 14.9.1972, Slg. 4425/F;
17.12.1981, 16/3798/80; 3.6.1982, 81/16/0059; 17.6.1982, 16/1283/79; 16.9.1982,
81/16/0231, 0232, 0233; 17.2.1983, 82/16/0143-0150; 8.10.1990,
89/15/0112).
Wenn der Bw. später noch Planungsänderungen und
ein neuerliches Bauänderungsverfahren durchführen musste, so kann dies
nichts mehr daran ändern, dass zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges ein
bereits fertig konzipiertes und mit einer Baubewilligung ausgestattetes
Bauobjekt vorlag. Eine Bauherreneigenschaft kann dem Bw. zu diesem Zeitpunkt
nicht zukommen. Solche Fälle sind nicht anders zu behandeln als der Fall,
in dem beispielsweise ein Käufer zunächst ein Grundstück samt
einem darauf befindlichen Gebäude (egal in welcher Ausbaustufe) erwirbt und
dann nach dem Eigentumserwerb - aus welchem Grund auch immer - das
Gebäude umbaut oder gar abreißen und einen Neubau errichten
lässt. Ebenso wie dadurch die bereits durch den steuerpflichtigen
Erwerbsvorgang Kauf entstandene Steuerschuld nicht wieder beseitigt wird, wurde
auch durch die von dem Bw. erst nach Erlangung der Eigentümerposition
vorgenommene Umplanung die bereits mit dem ursprünglichen Kauf eines
vorgegebenen Projektes entstandene Steuerschuld nicht mehr beseitigt (vgl. VwGH
28.3.1996, 95/16/0019, 0022-0025, 0040).
Nach der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
erarbeiteten Kriterien ist der Käufer nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
auf
die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
das
Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
das
finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch
berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen,
wobei diese Voraussetzungen gemeinsam
von allem Anfang bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber
vorliegen müssen, wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl. VwGH
29.1.1996, 95/16/0121).
Da die von der Judikatur geforderten und vom Bw. zitierten
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bauherreneigenschaft kummulativ
gegeben sein müssen und von einer Einflussnahme auf die Gestaltung des
Hauses in Anbetracht der Vorarbeiten der Fa. C. nicht gesprochen werden kann,
ist der Bw. nicht als Bauherr anzusehen.
Dem Einwand des Bw., es dürfe im Vergleich mit zwei
Grundstücksnachbarn keine Ungleichbehandlung erfolgen, ist entgegen zu
halten, dass es in diesen Fällen zu formalrechtlichen Entscheidungen
gekommen ist und daraus nicht geschlossen werden kann, dass in diesen
Fällen nur die Grundkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen
seien.
Graz,
8. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0936-G/02
- Stammnummer
- 10995
- Gültig
- 08.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF