Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0761-S/02
Steuerpflicht von Einlagenrückzahlungen bei Kapitalherabsetzung nach Verschmelzung auf die Tochtergesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0761-S/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Verschmelzung der Mutter auf die Tochtergesellschaft (down stream merger) geht das steuerliche Evidenzkonto der Tochtergesellschaft unter. Eine nachfolgende Kapitalherabsetzung bei der (früheren) Tochtergesellschaft führt bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 regelt primär die Zuordnung der Mittelrückflüsse aus Kapitalgesellschaften zu Einkünften aus einer Beteiligungsveräußerung bzw. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SU_GmbH i.L., in A,G-Straße,
vertreten durch die Prodinger & Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH,
5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, vom 8. Juli 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
vom 10. Juni 2002 betreffend die
Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum
für den Zeitraum 1. April 1996
bis 31. März 1997 entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Jahr 1980 als SSH_GmbH
gegründet worden. Ihre Muttergesellschaft war bis ins Jahr 1996 die SS_GmbH
gewesen. Deren Muttergesellschaft war die G_GmbH gewesen. Im Zuge von
Umgründungsmaßnahmen zum 31. März 1996 wurde die G_GmbH auf
die SS_GmbH verschmolzen und in weiterer Folge diese auf die SSH_GmbH
verschmolzen. Die Stammkapitalien der oben genannten Gesellschaften betrugen zum
Stichtag S 500.000,00 bei der G_GmbH, S 500.000,00 bei der SS_GmbH
sowie S 10.010.000,00 bei der Berufungswerberin, der damaligen SSH_GmbH.
Als weiterer Umgründungsschritt erfolgte zu diesem Stichtag eine Spaltung
der Berufungswerberin. Dabei wurde eine neue SSH_GmbH gegründet, die
Berufungswerberin wurde in SU_GmbH umbenannt.
Das Stammkapital der SU_GmbH betrug nach den zum
31. März 1996 durchgeführten Umgründungsmaßnahmen
S 10,010.000,00. Mit Beschluss der Generalversammlung vom
13. Jänner 1997 wurde das Stammkapital der Berufungswerberin um
S 9,510.000,00 auf S 500.000,00 herabgesetzt und auf die
Gesellschafter im Ausmaß ihrer Anteile übertragen. Die
Durchführung dieser Kapitalherabsetzung wurde am 4. Juni 1997 im
Firmenbuch eingetragen.
Diese Kapitalherabsetzung wurde in den von der
Berufungswerberin eingereichten Steuererklärungen für das Jahr 1997
steuerneutral behandelt. Im Zuge einer im Jahr 2002 durchgeführten
Betriebsprüfung über die Jahre 1998 bis 2000 teilte die Prüferin
dem Finanzamt mit, dass nach ihrer Ansicht diese Kapitalherabsetzung, eine
Einkommensverwendung ("Ausschüttung") der Körperschaft im Sinne des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 darstelle.
Bei der Verschmelzung der Mutter- auf die
Tochtergesellschaft ("down stream merger") gehe das steuerliche Evidenzkonto der
Tochtergesellschaft, auf dem die Einlagen darzustellen seien ersatzlos unter.
Die Tochtergesellschaft habe nach einer "down stream" Verschmelzung das
Evidenzkonto der Obergesellschaft weiterzuführen. Dieses habe aber
hinsichtlich des Nennkapitalsubkontos nur S 500.000,00 (das ist das
Stammkapital der ursprünglichen G_GmbH) und nicht S 10,010.000,00
betragen. Die Kapitalherabsetzung sei sohin im Ausmaß von
S 9,510.000,00 der KESt zu unterziehen.
Das Finanzamt erließ in der Folge dieser Mitteilung
einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend die KESt vom 1. April 1996
bis zum 31. März 1997, in dem sie diese Kapitalherabsetzung an die
Gesellschafter der Kapitalertragsteuer unterzog.
Gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid erhob die
Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und
führte darin im Wesentlichen aus, dass zwar im Erlass des BMF zur
Einlagenrückzahlung AÖFV 1998, S 67ff. die Ansicht vertreten
werde, dass bei einem "down stream merger" das steuerliche Evidenzkonto der
Tochtergesellschaft ersatzlos untergehe und die Tochtergesellschaft das
Evidenzkonto der Obergesellschaft weiterführe. Dieser Schluss sei aber
nicht in allen Fällen zwingend. Vielmehr könne der
Einlagenrückzahlungserlass auch so gelesen werden, dass das Evidenzkonto
der Tochtergesellschaft in dem Ausmaß wegfalle, in dem es durch Einlagen
der Muttergesellschaft oder deren Gesellschafter im Sinne der
Einlagenverdopplung aufgefüllt werde. Zur Untermauerung dieser
Ausführungen verwies die Berufungswerberin auf ein nicht im Akt erliegendes
Gutachten, das diese von der Berufungswerberin vertretenen Differenzierungen der
Behandlung der Evidenzkonten der Untergesellschaften an Hand von Beispielen
darlegte.
Wenn eine natürliche Person, eine (X) GmbH
gegründet habe und daneben habe diese natürliche Person einen Betrieb
in eine andere (Y)GmbH eingebracht, habe dies dort zu einem Evidenzkontenstand
von 100 geführt. In der Folge habe die natürliche Person diesen Anteil
in die X GmbH eingebracht, was dort zu einer Erhöhung des Evidenzkontos von
100 führe. Bei einer späteren "up stream" oder "down stream"
Verschmelzung bleibe nur ein Evidenzkonto von 100 bestehen, was aufgrund der
zweimaligen Einbringung auch konsequent sei. ("Beispiel 2") Wenn eine
natürliche Person eine (X) GmbH mit einem Stand von 10 gegründet habe
und daneben habe diese natürliche Person einen Betrieb in eine andere (Y)
GmbH eingebracht, habe dies dort zu einem Evidenzkontenstand von 100
geführt. In der Folge habe diese natürliche Person die Anteile an der
(Y) GmbH an die (X) GmbH verkauft. Bei anschließender Verschmelzung der
(X) GmbH auf die (Y) GmbH betrüge nach der Ansicht der Finanzverwaltung der
steuerliche Evidenzkontenstand nur mehr 10, obwohl doch insgesamt 110 eingelegt
worden seien. ("Beispiel 3")
Nach der Darstellung, der Berufungswerberin dürfe in
diesem Fall ein Untergang der Evidenzkonten nicht erfolgen, da es notwendig sei
"in der Vergangenheit geleistete Einlagen" zu berücksichtigen. Sollte dies
nicht erfolgen, würde nicht mehr die gesamte Einlage des Gesellschafters
berücksichtigt werden, was auch zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen
Ergebnis führe.
Gleiches müsse bei einer vergleichbaren
mehrstöckigen Konstruktion (Beispiel 3a") wie im Berufungsfall
gelten.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2002 als unbegründet
abgewiesen.
Die Berufungswerberin stellte daraufhin durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte in
diesem Antrag aus, dass nur das, was die Gesellschaft aus eigenem erwirtschafte,
der Ertragsbesteuerung unterliege. Es könne nicht Gegenstand der
Ertragsbesteuerung werden, was Gesellschafter in die Gesellschaft einlegten.
Auch die Bestimmungen über die Einlagenrückzahlung verfolgten
konsequent das Ziel eine Einmalbesteuerung zu erreichen.
In einem weiteren Schriftsatz führte die
Berufungswerberin ergänzend aus, dass man bei einer
Konzentrationsverschmelzung von einer Addition der Einlagenstände bzw. der
Evidenzkonten ausgehe. Von wem die Einlagen geleistet würden, sei
irrelevant; diese könnten von den derzeitigen Gesellschaftern oder deren
Vorgängern stammen. Bei einem "down stream merger" (einer
Konzernverschmelzung) würde aber plötzlich vom Ergebnis her die von
früheren Gesellschaftern geleistete Einlage in die Tochtergesellschaft
ignoriert und nur noch auf den Einlagenstand der Muttergesellschaft abgestellt.
Richtigerweise wäre aber auch bei dieser Art einer Konzernverschmelzung -
ebenso wie bei einer Konzentrationsverschmelzung - von einer Addition der
Einlagenstände auszugehen. Im Ergebnis sei auch bei dieser
Konzernverschmelzung die von anderen Gesellschaftern geleistete Einlage
Bestandteil des Evidenzkontos.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf die
Akten des Verwaltungsverfahrens sowie auf das im Rechtsmittelverfahren
erstattete Vorbringen der Berufungswerberin.
In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Fall folgendes
auszuführen:
Vorab ist auszuführen, dass das Argument der
Berufungswerberin, der Erlass des BMF zur Einlagenrückzahlung sei erst im
Jahr 1998 erschienen, für die Entscheidung des UFS ohne Belang ist, da
dieser bei seiner Entscheidung an die Gesetze, nicht aber an die Erlässe
der Finanzverwaltung gebunden ist.
Da die in Frage stehende gesetzliche Bestimmung des
§ 4 Abs. 12 EStG bereits 1996 in Geltung gesetzt worden, ist
diese gesetzliche Bestimmung für eine Betrachtung der
Einlagenrückgewähr im Jahr 1997 aber sehr wohl zu
berücksichtigen.
Der Sinn dieser Bestimmung des EStG 1988 besteht nach Sicht
des UFS darin, dass auf Ebene des
Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ohne Abstellen auf die handels-
bzw. gesellschaftsrechtliche Form des Mittelrückflusses an den
Gesellschafter definiert wird, ob dieser Mittelrückfluss eine
Veräußerung einer Beteiligung darstellt oder als Einkommensverwendung
("Ausschüttung") zu qualifizieren ist.
Das Finanzamt hat in seinem Erstbescheid die
Mittelrückflüsse aus der Kapitalherabsetzung als Einkünfte aus
Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus der Veräußerung
einer Beteiligung erfasst. Aus Sicht des UFS besteht kein Grund von dieser
Einstufung der Einkünfte abzugehen.
Auch was die Kapitalertragsteuerpflicht dieser
Einkünfte dem Grunde und der Höhe nach betrifft, sieht der UFS aus den
im Folgenden darzustellenden Gründen keine Veranlassung von der Beurteilung
des Finanzamtes im Erstbescheid abzugehen.
Der Berufungswerberin ist nämlich nur
grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das, was Gesellschafter in eine
Gesellschaft einlegen, steuerfrei an sie zurückfließen kann. Diese
Betrachtung kann aus Sicht des UFS nur auf die Einlage des Gesellschafters
in die Gesellschaft, an der er (direkt) Anteile
hält, umgelegt werden, nicht aber auf allfällige Einlagen, die
diese Gesellschaft in eigene Tochtergesellschaften durchgeführt hat.
Einlagen einer Obergesellschaft in eine Tochtergesellschaft können nur eine
Auswirkung auf die Evidenzkonten bei der direkten Untergesellschaft haben.
Im gegenständlichen Fall wurde eine
Großmuttergesellschaft (G_GmbH) auf die Muttergesellschaft (SS_GmbH)
verschmolzen und diese in weiterer Folge auf die Tochtergesellschaft. (SSH_GmbH
) Bei derartigen "Konzernverschmelzungen" ("down stream merger") fallen zwar die
Grund- oder Stammkapitalien der untergehenden Obergesellschaften ersatzlos weg,
da die Anteile der Untergesellschaft(en) an die Anteilseigentümer der
Obergesellschaft(en) "durchgeschleust" werden.
Die nach den Umgründungsmaßnahmen verbleibende
Untergesellschaft ist aber Rechtsnachfolgerin der untergegangenen
Obergesellschaft(en) auch in Bezug auf die Anteilsinhaber. Der Übergang der
Anteile an der verbleibenden Untergesellschaft stellt sich als steuerlich
unbeachtlicher Anteilsaustausch dar, der die Einlagen des Gesellschafters in die
(ursprünglich vorhandene) Obergesellschaft genau so wenig berührt, wie
dies bei einer Konzernverschmelzung auf die Obergesellschaft ("up stream
merger") der Fall ist.
Damit ist für die Beurteilung der Frage, ob eine
steuerlich unbeachtliche Rückführung von Einlagen im Sinn des
§ 4 Abs. 12 EStG 1988 bei einem "down stream merger"
vorliegt, nicht auf die Evidenzkonten aus Sicht der nach der Verschmelzung
verbleibenden Untergesellschaft abzustellen, sondern darauf, was der
Anteilsinhaber ursprünglich in die untergegangene Obergesellschaft
eingelegt hat. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies nach Sicht des UFS,
dass auf die Einlagen der natürlichen Personen in die G_GmbH abgestellt
werden muss und nicht - wie die Berufungswerberin im Ergebnis vermeint - auf die
Einlagen der SS_GmbH in die SSH_GmbH .
Es ist unbestritten, dass die in Frage stehende Einlage der
natürlichen Personen in die G_GmbH auf dem Nennkapital Subkonto
S 500.000,00 betragen hat. Die Kapitalherabsetzung um S 9,510.000,00
stellt somit nach dem Vorhergesagten eine kapitalerstragsteuerpflichtige
Ausschüttung dar.
Somit kann der UFS den Schlussfolgerungen der in der
Berufung angeführten Beispielen nicht folgen. Dies betrifft die gesamte
Argumentation der BW in den Beispielen 3 und 3a ebenso, wie sie der
Begründung der im Ergebnis zutreffenden Betrachtung im Beispiel 2 folgen
kann.
Die Berufungswerberin betrachtet bei allen oben
angeführten Beispielen die "Einlagen" eines Gesellschafters immer in Summe,
unabhängig davon, in welche Gesellschaft und auf welcher Rechtsgrundlage
diese in die Gesellschaft eingelegt worden sind und welche
Umgründungsmaßnahmen erfolgt sind.
Die Berufung war daher aus den oben dargelegten
Gründen als unbegründet abzuweisen. Salzburg, am 21. Juli
2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinlagenrückzahlungKapitalherabsetzungVerschmelzung auf die TochtergesellschaftEinkünfte aus Kapitalvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0761-S/02
- Stammnummer
- 10992
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF