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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103376/2014

Zurückziehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103376/2014vom 03.05.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache Bf., G, vertreten durch Dr. Winkler & Partner WTH KG, Josef-Pirchl-Straße 5, 6370 Kitzbühel, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 06.12.2006 betreffend Einkommensteuer 2004 beschlossen: Die Beschwerde vom 20.12.2006 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat mit Schreiben vom 26.4.2016, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 29.4.2016 die Beschwerde vom 20.12.2006 gegen den Bescheid vom 6.12.2006 betreffend Einkommensteuer 2004 zurückgenommen. Gem. § 256 Abs.1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden. Wird eine Beschwerde zurückgenommen, so ist diese gem. Abs. 3 leg.cit. mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Von der im Vorlageantrag vom 31.5.2007 beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gem. § 274 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Zif. 2 BAO abzusehen. Es war daher wir im Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Zurücknahme einer Beschwerde direkt aus der gesetzlichen Bestimmung des § 256 Abs. 3 BAO ergibt. Wien, am 3. Mai 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103376/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103376.2014
Stammnummer
109849
Gültig
03.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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