Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0014-S/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-S/04vom 19.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 21. März 2002 gegen den Bescheid vom 25.Februar
2002 des Finanzamtes Salzburg-Land über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch
des angefochtenen Einleitungsbescheides in der Form abgeändert, dass der
angelastete Betrag an Umsatzsteuer 1998 in Höhe von ATS 70.000.-- auf ATS
46.333.-- vermindert wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25.Februar 2002 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2002/0053-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung für
das Jahr 1998, indem bei der durchgeführten Betriebsprüfung
Feststellungen dahingehend getroffen wurden, dass für die Firma Dr. Wimmer
Immobilien GmbH Leistungen erbracht, diese jedoch bei den Einnahmen im
Jahresabschluss nicht erfasst wurden, bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben und zwar Umsatzsteuer iHv. ATS 70.000.-und Einkommensteuer
iHv. ATS 40.870.--, insgesamt sohin ATS 110.870.-verkürzt habe. Er
habe hiermit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 21. September 2001. In
subjektiver Hinsicht sei Vorsatz anzunehmen, weil in der für 1998
eingereichten Abgabenerklärung die Erlöse Dr. Wimmer verschwiegen
wurden. Da der Bf die Verpflichtung zur jährlichen Einreichung von
Steuererklärungen kannte, er aber einen Teil seiner Einkünfte nicht in
die Erklärung aufgenommen habe, könne nur auf vorsätzliches
Handeln geschlossen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2002,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass gegen die
Betriebsprüfungsbescheide ein Vorlageantrag an die Finanzlandesdirektion
erhoben wurde und deren Entscheidung abzuwarten sei. In dieser Entscheidung
werde darüber abzusprechen sein, ob die strittigen Einkünfte aus
Aushubarbeiten der Landwirtschaft oder der Tischlerei zuzuordnen sind. Es werde
daher der Antrag gestellt, "über die Einstellung des Strafverfahrens
abzuwarten", bis über die eingebrachte Berufung entschieden wurde. Es liege
nämlich derzeit kein Vergehen im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG vor.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Der Tischlereibetrieb des Bf wurde im September 2001 vom
Finanzamt Salzburg-Land einer Buch- und Betriebsprüfung für die
Zeiträume 1997 bis 1999 unterzogen. Die getroffenen Feststellungen fanden
im abschließenden Prüfungsbericht vom 21. September 2001 ihren
Niederschlag, wo unter TZ 13 angeführt wird, dass 1998 an die Fa. Dr.
Wimmer Immobilien GmbH diverse Leistungen erbracht wurden, die daraus erzielten
Erlöse jedoch nicht in den Jahresabschluss aufgenommen wurden. Die
Betriebsprüfung hat den erklärten Erlösen einen Betrag von ATS
350.000.-- zugerechnet. Das Finanzamt folgte diesen Prüfungsfeststellungen
und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide. Die
dagegen an die Finanzlandesdirektion bzw. den Unabhängigen Finanzsenat
erhobene Berufung wurde nach Durchführung eines Erörterungstermines im
Wege einer zweiten Berufungsvorentscheidung erledigt. Durch diese Entscheidung
wurden die Umsatzsteuer 1998 und die Einkommensteuer 1999 gegenüber dem
Erstbescheid in verminderter Höhe festgesetzt.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 25. Februar 2002
den bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Antragsgemäß
wartete das Finanzamt mit der Vorlage der Beschwerde an die
Rechtsmittelbehörde die Beendigung des Berufungsverfahrens in der
Abgabensache ab.
Gegenstand
dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgt
ist, d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die
Einleitung des Strafverfahrens sprechen die unbedenklichen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Der Prüfer stieß auf drei an die Fa. Dr. Wimmer
Immobilien GmbH gerichtete Rechnungen aus dem Jahr 1998, die bisher nicht in der
Buchhaltung erfasst waren. Die Betriebsprüfung musste daher entsprechende
Zurechnungen vornehmen. Der Bf hat die Zurechnung dem Grunde nach weder im Zuge
der Betriebsprüfung noch im Rechtsmittelverfahren bestritten, dort ging es
um die Zuordnung der Einkünfte zu den gewerblichen oder den
(pauschalierten) land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren spielt diese Frage aber keine entscheidende
Rolle, hier geht es einzig darum, dass der Bf betragsmäßig nicht
unerhebliche Einnahmen ( brutto ATS 350.000.--) in seine Abgabenerklärungen
für 1998 nicht aufgenommen hat. Auch in subjektiver Hinsicht ist vom
Verdacht vorsätzlichen Handelns auszugehen, zumal der Bf seine
Verpflichtung zur Offenlegung seiner Einkünfte gekannt hat. Trotz dieses
Wissens wurden jedoch erhebliche Einnahmen nicht in die Erklärungen
aufgenommen. Davon abgesehen hat der Bf seine Erklärungen eigenhändig
unterfertigt. Wenn ein Abgabepflichtiger in Kenntnis seiner Verpflichtung zur
Offenlegung wesentliche Teile seiner Jahreseinkünfte nicht in die
Abgabenerklärungen aufnimmt, so kann daraus nur auf ein auf die
Verkürzung von Abgaben gerichtetes, vorsätzliches Verhalten
geschlossen werden. Die Herabsetzung des strafbestimmenden
Wertbetrages ist Folge des abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens. Dabei stellte
sich heraus, dass von der mit 1.März 1999 datierten Rechnung über
brutto ATS 200.000.-- ein Teilbetrag von ATS 72.000.-- brutto auf unecht
steuerbefreite Deponieeinnahmen entfällt. Der darauf entfallende
Umsatzsteueranteil war sohin aus dem erstinstanzlich vorgeworfenen Betrag
auszuscheiden. Zusammenfassend geht daher auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
19. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-S/04
- Stammnummer
- 10976
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF