Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0123-I/03
Berufsausbildung, Praktikum, freiwilliges soziales Jahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-I/03vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres fällt nur insoweit unter den Begriff der Berufsausbildung als es zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf (z.B. Aufnahmevoraussetzung für die Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe) ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 18. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. Dezember 2002 betreffend
Familienbeihilfe für den Zeitraum 10/2001 bis 07/2002
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 27.1.2003 teilweise Folge
gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 2.12.2002 einen
Bescheid, mit dem Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Gewährung der
Familienbeihilfe (FB) für die Zeit von 10/2001 bis 7/2002 für die
Tochter J abgewiesen wurde.
Das Finanzamt führte im Abweisungsbescheid
nach Wiedergabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Folgendes
aus: "Ihre Tochter absolvierte in der
Zeit vom 3.9.2001 bis 5.7.2002 ein freiwilliges soziales Jahr. Für die
Ausbildung an der Fachschule der Caritas ist ein Praktikum von mindestens zwei
Monaten erforderlich. Das Praktikum kann in den Ferien abgelegt werden. Da ein
freiwilliges soziales Jahr für die Ausbildung nicht erforderlich ist, muss
der Antrag auf FB abgewiesen werden."
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw.
form- und fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, die in den Antrag
auf antragsgemäße Zuerkennung der FB mündet, wird
begründend vorgebracht: "Meine
Tochter besuchte die 3- jährige HBLA in
I und hat anschließend ein
freiwilliges soziales Jahr beim E
gemacht. Dieses freiwillige soziale Jahr ist überaus schlecht honoriert.
Die Kinderbeihilfe (KB) macht mehr
aus.
Da die Wahrscheinlichkeit ,
dass sie mit diesem freiwilligen sozialen Jahr in der heilpädagogischen
Schule unterkommt, bei weitem größer war (wie sich erwiesen hat) und
uns die Mitteilung der Schule gemacht wurde, dass sie die KB rückerstattet
bekommt, bin ich der Meinung, dass uns sehr wohl die KB zusteht. Zumal eine
Kollegin meiner Tochter (OÖ), die den selben Werdegang wie meine Tochter
hatte, die KB für das freiwillige soziale Jahr rückerstattet
bekam.
Da die Gesetzeslage in
Österreich überall gleich sein sollte, bin ich sehr verwundert, dass
wir eine Absage erhalten
haben.
Leider ist es so, wenn
man im sozialen Bereich tätig ist, dies überaus schlecht honoriert
wird. Dabei können wir froh sein, dass es solche Menschen gibt, die sich
mit Behinderten udgl.
beschäftigen.
Ich habe
meine Tochter alleine aufgezogen und das war ganz bestimmt nicht einfach
für mich/uns."
Das Finanzamt erließ am 27.1.2003 eine
Berufungsvorentscheidung, wobei der Berufung dahingehend teilweise Folge gegeben
wurde, dass die Abweisung auf den Zeitraum 1.11.2001 bis 31.7.2002
eingeschränkt und die FB für den Monat Oktober 2001 zuerkannt
wurde. In der Berufungsvorentscheidung wurde § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 erneut wiedergegeben und ausgeführt:
" Ihre Tochter
hat die Höhere Bundeslehranstalt mit 20.6.2001 abgeschlossen und machte vom
3.9.2001 bis 5.7.2001 ein soziales Jahr im
E um bessere Aufnahmechancen für
die im September 2002 begonnene Lehranstalt für Heilpädgagogische
Berufe zu haben. Laut Schulleitung dieser Schule ist aber lediglich ein
Praktikum von 2 Monaten Aufnahmevoraussetzung. Umfangreichere Erfahrungen
bringen nur bessere Vorkenntnisse und eine solidere Basis mit
sich.
Da es für den
Anspruch auf FB unerheblich ist, ob ihre Tochter durch die genannte
Tätigkeit im E bessere Chancen
für die Aufnahme an einer bestimmten Schule hat und es sich bei diesem
Praktikum weder um eine schulische noch kursmäßige Ausbildung
gehandelt hat, konnte Ihrer Berufung nur insoweit entsprochen werden, dass
für 2 Monate, in denen das Praktikum verpflichtend vorgeschrieben ist, FB
gewährt werden konnte."
Mit Schreiben vom 12.2.2003 beantragte die Bw. fristgerecht
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im
Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht: Ein Kind mit derselben
Vorgeschichte habe in Oberösterreich die KB erhalten. In der
Begründung der Berufungsvorentscheidung sei mit keinem Wort erklärt,
warum es in Oberösterreich möglich ist und in Tirol nicht. Die
Bw. sei auch "gerne bereit", mit dieser Angelegenheit an die Öffentlichkeit
zu gehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl. 433/1996 (gültig ab dem
Sommersemester 1997), besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Unter den Begriff
"Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen
vermittelt wird (VwGH 23.1.1999, 87/14/0031, und 18.11.1987,
87/13/0135). Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn
es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt
darstellt. Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die
Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus. Aus der von der Bw.
vorgelegten Bestätigung der Lehranstalt für Heilpädagogische
Berufe (Caritas) v. 17.10.2001 (Bl. 1 d. A.) geht hervor, dass für die
Aufnahme an der angeführten Lehranstalt nur ein Praktikum in der Dauer von
mindestens zwei Monaten Voraussetzung ist. Die Vorinstanz ist daher zu
Recht zum Ergebnis gelangt, dass der die Mindestzeit von zwei Monaten
übersteigende Zeitraum des Praktikums keine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 b FLAG 1967 darstellt und für diesen Zeitraum daher auch
kein Anspruch auf FB besteht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten,
dass ein Praktikum insoweit keine Berufsausbildung darstellt, als es nicht
zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten speziellen Beruf ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die im Praktikum
gewonnenen Erfahrungen -wie im gegenständlichen Fall- für die
künftige Berufsausbildung bzw. -ausübung wertvoll sind.
Auch das von der Bw. in der Berufung vorgebrachte Argument,
dass von einer Abgabenbehörde in einem vergleichbaren Fall die FB
gewährt worden sei, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) seine Entscheidungen ausschließlich
aufgrund der Sach- und der geltenden Rechtslage zu treffen hat. Allfällige
anders lautende Entscheidungen von Abgabenbehörden in Dritte betreffenden
Verfahren sind daher für den gefertigten Referenten nicht
bindend.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-I/03
- Stammnummer
- 10975
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF