Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0160-L/03
Betriebsausgabenpauschalierung eines Vertreters für Versicherungs- und Bankprodukte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-L/03vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vermittelt jemand Versicherungs- und Bankprodukte für eine bestimmte Firma und übt er diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig aus, so tätigt er Umsätze im Sinne des Handelsvertretergesetzes. Die Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittsätzen ist also anwendbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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434.589,00 S
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Einkommensteuer
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122.771,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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8.922,12 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) führte in der
Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 unter anderem
folgende Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Vermögensberater an: Gehalt: 47.640,-- ATS Diäten
29.320,-- ATS Repräsentationsaufwand (50%)
5.216,05 ATS
Insgesamt standen den Einkünften aus Gewerbebetrieb in
Höhe von rund 900.000,-- ATS Ausgaben in Höhe von
433.889,54 ATS gegenüber.
Weiters wurden Ausgaben für den Kauf eines Computers
für die behinderte Tochter als außergewöhnliche Belastung
angegeben (17.775,-- ATS).
Mittels Ersuchen um Ergänzung wurde der Bw. seitens
des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, die vertragliche Vereinbarung
zwischen dem Bw. und der angestellten Person vorzulegen, sowie die Gehälter
belegmäßig nachzuweisen. Weiters seien die Fortbildungskosten
zu belegen und die Diätenaufstellung nachzureichen. Betreffend der
beantragten außergewöhnlichen Belastungen werde ersucht, die
Behinderung der Tochter näher zu beschreiben und bekannzugeben, inwieweit
der erworbene Lerncomputer samt den Lernprogrammen für die Tochter
förderlich sei. Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung
sei beizulegen.
Im Antwortschreiben wurde dargelegt, dass es sich bei der
Gehaltszahlung um die Zahlung an die geringfügig beschäftigte Gattin
handle. In der beigefügten Tätigkeitsbeschreibung wurden folgende
Tätigkeiten angeführt:
- Empfang der Kunden zwecks Beratung/Servicierung
- Bewirtung der Kunden - Erfassung und Verwaltung der Vertragsdaten
(rund 200 Neuverträge/Jahr) - Entgegennahme von
Kundenanrufen - Ablage - Reinigung des Büros
Die Bezahlung erfolgte monatlich mittels
Banküberweisung (jeweils 3.970,-- ATS).
Beigefügt wurde weiters eine Aufstellung über die
Reisekosten.
Als Begründung für die beantragte
außergewöhnliche Belastung wurde angeführt, dass die Tochter
seit Geburt schwerst behindert sei. Sie hätte vor allem Tätigkeiten
wie Gehen und Sprechen mittels Bobath-Therapie sowie Logopädie erlernen
müssen. Trotz intensiver Betreuung durch die Gattin des Bw. sei die Tochter
nur in einer Sonderschule akzeptiert worden. Die Anschaffung des PC samt
Lernprogrammen sei ausschließlich zum Zwecke der Möglichkeit erfolgt,
wesentliche Dinge, die für ein normales Leben unbedingt notwendig seien, zu
erlernen. Es würde sich um einen ganz normalen PC handeln, der von
anderen im Haushalt lebenden Personen nicht benutzt wird.
Mittels Bescheid vom 26.4.2002 wurde die Einkommensteuer
abweichend von der Erklärung festgesetzt. Die Gehaltszahlungen an
die Gattin sind nicht anerkannt worden, da sie einem Fremdvergleich nicht
standhalten würden. Da es keine schriftlichen Vereinbarungen, keine
Regelungen betreffend Arbeitszeit, keine Anwesenheitspflichten usw. gebe, seien
diese Beträge (47.640,-- ATS) nicht als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Da die Bezirke bzw. Orte Linz-Land, Wels und
Dürnstein öfter als 15x angefahren wurden, sei hier ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden. Ab dem 16. Tag
würden keine Diäten mehr zustehen. Die Tagesdiäten seien daher um
den Betrag von 5.280,-- ATS zu kürzen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener
Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. Der Bw. sei der Ansicht, dass das
Dienstverhältnis mit der Gattin einem Fremdvergleich standhalte.
Fixe Anwesenheitszeiten seien aufgrund des Terminkalenders des Bw. auf
alle Fälle zu erfüllen. Dies würde auch gleichzeitig die Regelung
der Arbeitszeit miteinschließen. Es sei klar und eindeutig festgelegt
worden, welche Tätigkeiten die Gattin zu erbringen hätte. Weiters
stelle auch die Reinigung des Büros eine fix vorgegebene Arbeitszeit dar,
da dies immer am Montagvormittag zu erledigen sei. Die Ablage der Akten und die
Erfassung der Neukunden in die Kartei hätten immer am Samstagnachmittag zu
erfolgen, damit in der folgenden Arbeitswoche die Akten wieder auf dem Laufenden
seien.
Weites werde das Betriebsausgabenpauschale von
80.000,-- ATS, entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen, welches ab dem Veranlagungsjahr 2000 auch für
Versicherungsagenten anzuwenden sei, in Anspruch genommen. Diese
Betriebsausgabenpauschale würde die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
abgesetzten Kosten für Diäten und Repräsentationsaufwendungen
abdecken. Dieser Berufung wurde das Formular Komb 10 (Pauschalierung)
beigefügt.
Mittels Ersuchen um Ergänzung wurde der Bw, seitens
des zuständigen Finanzamtes nochmals ersucht folgende Angaben
nachzureichen: - Nähere Beschreibung der selbständig
ausgeübten Tätigkeit. - Hinsichtlich der Gehaltszahlung an die
Gattin sei der genaue Inhalt des mündlichen Vertrages
darzulegen. - Die in der Berufung angeführten fixen
Anwesenheitszeiten der Gattin seien uhrzeitmäßig
bekannzugeben. - Welche Arbeitszeit sei vereinbart worden? -
Welches Dienstende bzw. welcher Dienstbeginn sei vereinbart worden? - Wie
hoch sei der vereinbarte Stundenlohn gewesen? - Seien Sonderzahlungen,
wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, an die Gattin bezahlt worden? - Art und
zeitlicher Umfang der von der Gattin geleisteten Arbeiten seien
darzulegen.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 27.1.2003 gab der
Bw. bekannt, dass die Gattin ein Fixum (3.970,-- ATS) bekomme und nicht
nach Stunden bezahlt werde. Der Dienstvertrag wurde wie folgt
beschrieben: - die Arbeitszeit würde wöchentlich 8 Stunden
betragen (Montag 8.00-11.00 und Samstag 13.00-18.00);
Tätigkeitsumfang: Montag: Reinigung und Pflege
des Büros; Samstag: Datenerfassung bestehender und neuer Mandanten;
Ablage; Vorbereitung von Mandantendaten für die kommende
Arbeitswoche. Beigefügt wurde eine Stundenliste von insgesamt 371
Stunden (immer Samstag und Montag zu den oben angeführten Stunden; 8 Tage
Urlaub). Daraus würde sich ein Stundenlohn von 129,22 ATS/Stunde
ergeben.
Der Bw. sei Vermögensberater und Versicherungsagent.
Es handle sich hierbei um Vermittlung von Versicherungen (selbständiger
Mitarbeiter bei der Firma X) und Vermittlung von Bankprodukten (Fonds,
Sparbücher, Bausparsachen, ..).
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 28.1.2003 wurde der
Bescheid vom 26.4.2002 folgendermaßen abgeändert:
Außergewöhnliche Belastungen: Da es sich
bei den getätigten Aufwendungen um den Ankauf eines ganz normalen PC
handle, erfüllen sie nicht die Voraussetzungen zur Anerkennung als
außergewöhnliche Belastungen. Ein Computer sei weder geeignet, die
Funktion eines fehlenden oder unzulänglichen Körperteils zu
übernehmen, noch die mit der Behinderung verbundenen
Beeinträchtigungen zu beseitigen. Ein Computer sei heute fast in jedem
Haushalt zu finden.
Gehaltszahlung an die Gattin: Nach Lehre und
ständiger Rechtsprechung seien Verträge zwischen nahen
Angehörigen nur anzuerkennen, wenn sie - nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen klaren, eindeutigen, jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und - unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(vgl. VwGH 17.8.1994, 93/15/0205; 21.3.1996, 92/15/0055). Es müssten
eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, damit
Verträge mit nahen Angehörigen anzuerkennen seien. In diesem
Zusammenhang sei weiters darauf hinzuweisen, dass Zahlungen, die auf
Vereinberungen zwischen nahen Angehörigen beruhen, unbeschadet der
zivilrechtlichen Wirksamkeit, nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig
seien, wenn die erbrachten Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich
gebotene familienhafte Beistandspflicht laut
§ 137 Abs. 2 ABGB hinausgehen würden. Bei den
beantragten Arbeiten, wie zum Beispiel Empfang der Kunden, Bewirtung der Kunden,
Entgegennahme von Kundenanrufen, Reinigung des Büros, würde es sich
nach ständiger Rechtsprechung um geradezu typische Beispiele von
familienhafter Mitarbeit handeln. Ein schriftlicher Vertrag hätte
nicht vorgelegt werden können. Zwar sei Schriftlichkeit für die
Anerkennung des Vertragsverhältnisses nicht unbedingt erforderlich, aber
doch ein wesentliches Beweismittel. Die Abgabenbehörde sei von der
Mitarbeit der Gattin im Berufungszeitraum (2000) erst nachträglich,
nämlich zu Jahresbeginn 2002, durch Vorlage einer
Tätigkeitsbeschreibung im Zuge des Vorhalteverfahrens in Kenntnis gesetzt
worden. Die Anmeldung zur Sozialversicherung hätte in diesem Punkt nur
Indizfunktion. Unter Berücksichtigung, dass die Abgabenbehörde erst im
Jahr 2002 vom Vertragsverhältnis Kenntnis erlangt hatte und dass kein
schriftlicher Vertrag vorgelegt werden hätte können, sei nach Ansicht
der Abgabenbehörde das gegenständliche Vertragsverhältnis nach
außen nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen. Auch das Anführen von
familienhafter Mitarbeit, wie zum Beispiel Reinigung des Büros,
Entgegennahme von Kundenanrufen spreche eindeutig gegen die steuerliche
Anerkennung der Gehaltszahlungen. Weiters sei festzuhalten, dass die
Tätigkeitsbeschreibung aufgrund des ersten Vorhalteverfahrens wesentlich
von der im Berufungsverfahren vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung abweiche.
Zuerst sei noch von Bewirtung der Kunden, Entgegennahme von Kundenanrufen und
Empfang der Kunden die Rede gewesen, so sei dies in der zweiten
Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr erwähnt worden. In der Darlegung des
Dienstvertrages sei die Höhe des Gehaltes nicht erwähnt worden.
Lediglich in den Stundenaufzeichnungen sei ein Monatsbezug von 3.970,-- ATS
ausgewiesen worden. Es sei weiters erwähnenswert, dass die Dauer der
festgelegten Arbeitszeiten willkürlich festgelegt worden sei. Es erscheine
nicht realistisch, dass die Reinigung eines Büros, nach Angaben des Bw.
liege dies im Wohnungsverband, drei Stunden dauern würde. Auch wenn man die
vom Bw. angeführten acht Stunden Arbeitszeit in der Woche heranziehe,
würde dies eine tägliche Arbeitszeit von 1,33 Stunden ergeben. Darin
sei keine Notwendigkeit des Ersetzens einer fremden Arbeitskraft zu
erblicken.
Nachträglich beantragtes
Betriebsausgabenpauschale: Im Zuge der Berufung gab der Bw. das Formular
Komb 10 ab und beantragte damit das Betriebsausgabenpauschale für
Handelsvertreter in der maximalen Höhe von 80.000,-- ATS. Lt.
Einkommensteuererklärung und persönlicher Vorsprache würde der
Bw. die Tätigkeit eines Vermögensberaters und Versicherungsagenten
ausüben. Die im Rahmen eines Betriebes ausgeübte
Vermögensberatung würde nicht unter das Tätigkeitsbild eines
Handelsvertreters fallen. Daher würde das beantragte Pauschale für
Handelsvertreter nicht berücksichtigt werden können.
Mittels Eingabe vom 3. März 2003 wurde ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Die Gehaltszahlungen an die Gattin würden
Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG darstellen, da
diese Tätigkeiten, für welche die Gattin eine Entlohnung erhalten
hätte, sehr wohl durch den Betrieb veranlasst seien. Die in der Berufung
beschriebenen Tätigkeiten der Gattin würden nur jene umfassen,
für die eine Entlohnung geleistet werde. Die weiteren in der Beantwortung
des Ansuchens um Ergänzung angeführten Tätigkeiten, wie Bewirtung
und Empfang der Kunden, die Entgegennahme von Kundenanrufen, seien deswegen
nicht nochmals angeführt worden, da sie in den Bereich der familienhaften
Beistandspflicht fallen würden. Tätigkeiten wie Datenerfassung auf PC,
Aktenablage, Unterlagenvorbereitungen für Besprechungen und Reinigen des
Büros würden sehr wohl nicht unter die familienhafte Beistandspflicht
fallen. Zum beantragten Betriebsausgabenpauschale werde auf die
Fachgruppeninformation der Fachgruppe der Finanzdienstleister von der
Wirtschaftskammer OÖ verwiesen, nach der die Pauschalierung von
Betriebsausgaben auch für Suvbermittler von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach
§ 1 Abs.1 Z 19 lit. c BWG zustehen
würde. Der Bw. würde die Tätigkeit als selbständiger
Finanzdienstleister ausüben. Um dem Gewerberecht voll zu entsprechen,
würde der Bw. die Gewerbescheine für Vermögensberater und
Versicherungsagenten besitzen. Zur nachträglichen Nichtanerkennung
der außergewöhnlichen Belastung durch den Ankauf eines "ganz
normalen" PC sei festzuhalten, dass dieser ausschließlich für
Lernprogramme der geistig behinderten Tochter angeschafft worden sei und zu
ihrer alleinigen Verfügung stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gehaltszahlungen
an die Gattin:
Ein wesentlicher Streitpunkt
bei dem hier vorliegenden Sachverhalt liegt in der steuerlichen Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Bei solchen Vereinbarungen fehlt
es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, sodass
eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen müssen, um
eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung vornehmen zu können.
Für die Anerkennung ist
von Bedeutung, dass der Vertrag - nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommt, - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hat und - auch zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
Diese Kriterien spielen im
Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle und kommen daher in jenen Fällen
zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer
behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Der Bw. machte im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Gehaltszahlungen an seine Gattin in
Höhe von 47.640,-- ATS als Betriebsausgaben geltend. Diese
verwandtschaftlichen Beziehungen rechtfertigen auf jeden Fall diese Zahlungen
einer näheren Betrachtung (Fremdvergleich) zu unterziehen
(vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0115).
Ertragsteuerlich ist der wahre
wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung
zugrunde zu legen. Die relevanten abgabenrechtlichen Vorschriften stellen nicht
auf die zivilrechtliche Gestaltung ab.
Publizität ist ein
wesentliches Kriterium für diese Anerkennung. Verträge zwischen nahen
Angehörigen müssen nach außen klar zum Ausdruck kommen. Dies
bedeutet rechtzeitige und vollständige Bekanntgabe von Vereinbarungen und
Leistungsbeziehungen.
Die bloße Notwendigkeit
von diversen Schreibarbeiten, Verwaltungstätigkeiten und dgl. die eine
derartige Tätigkeit mit sich bringt, ersetzt keineswegs eine ausreichende
und klare Dokumentation eines Vertragsverhältnisses.
Hinsichtlich des geforderten
Fremdvergleiches ist weiters anzumerken, dass es unüblich ist, ein
Pauschalentgelt zu vereinbaren, das unabhängig davon anfällt, wann und
in welchem Umfang Leistungen erbracht werden. Gemäß der Darstellung
des Bw. sind zwar gewisse Stundenleistungen gefordert (jeweils samstags und
montags), doch wurde nirgends aktenkundig vereinbart, wie die Leistungen
nachzuweisen sind.
Durch die im
österreichischen Ertragsteuerrecht geltende Individualbesteuerung ist auf
das Vorliegen des Fremdvergleiches besonderes Augenmerk zu legen. Durch ein
mögliches Splitting der Einnahmen sollen aufgrund von
Familienverträgen keine Steuervorteile in Anspruch genommen werden
können.
Durch das Nichtanerkennen von
Verträgen und Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen wird nicht die
Bestimmung des § 90 ABGB (allgemeine Beistandspflicht)
berührt und angesprochen, sondern ausschließlich der steuerliche
Aspekt des Einkommenssplitting.
Unter Beachtung der oben
angeführten Rechtsprechung und der tatsächlich vorliegenden
Vertragsgestaltungen war diesem Berufungspunkt der Erfolg zu
versagen.
Betriebsausgabenpauschale:
Aufgrund der Verordnung
BGBl. II 95/2000 besteht für Steuerpflichtige, die die
Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993,
BGBl. Nr. 88/1993, ausüben, ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2000 die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Gewinnes im
Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der Bilanzierung bestimmte
Betriebsausgaben unter Verwendung eines Pauschalsatzes anzusetzen. Der
Durchschnittsatz für Betriebsausgaben beträgt 12% der Umsätze iSd
§ 125 Abs. 1 BAO, höchstens jedoch
80.000,-- ATS (5.813,83 EUR). Damit sind folgende Betriebsausgaben
pauschal erfasst: - Tagesgelder, - Ausgaben für im
Wohnungsverband gelegene Räume, - Ausgaben anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden und - üblicherweise nicht
belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige
Telefongespräche.
Im
§ 1 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes 1993 ist der Begriff
des selbständigen Handelsvertreters wie folgt
definiert: Handelsvertreter ist, wer
von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder
dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in
dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese
Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
Gem.
Bankwesengesetz (BWG), BGBl. I Nr. 532/1993. sind
Bankgeschäfte unter anderem folgende Tätigkeiten, soweit sie
gewerblich durchgeführt werden:
§
1 Abs.1 Z.19 BWG: die Erbringung folgender Dienstleistungen in Bezug auf
Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld,
Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodass der Erbringer
der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden
werden kann
(Finanzdienstleistungsgeschäft):
a)
die Beratung über die Veranlagung von
Kundenvermögen;
b) die
Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des
Kunden;
c) die Vermittlung von
Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem
oder mehrerer der in Z.7 lit. bis f genannten
Instrumente.
Die hier zu lösende Frage
ist also, ob der Bw. Handelsvertreter im Sinne oben genannten Verordnung ist.
Der Berufungswerber übt
die Tätigkeit als selbständiger Finanzdienstleister für die
Firma X aus. Er besitzt die Gewerbescheine für Vermögensberater
und Versicherungsagenten. Er führt Beratungen über die Veranlagung von
Kundenvermögen durch. Nach erfolgter Bestandsaufnahme
(Vermögensanalyse) erfolgt die Darstellung einer oder mehrerer
möglichen Anlagestrategien. Er kann dabei Wertpapiere , Terminkontrakte,
... vermitteln (viele von im § 1 Abs. 1 Z 7 lit.
bis f BWG genannten Instrumente).
Der Bw. ist
ausschließlich für die Firma X tätig. Die Entlohnung
erfolgt ausschließlich auf Provisionsbasis für die Vermittlung von
verschiedensten Versicherungs- und Bankprodukten.
In Anlehnung an diese
Tätigkeitsmerkmale erachtet es der unabhängige Finanzsenat als
erwiesen, dass im vorliegenden Fall von einer Tätigkeit im Sinne der oben
genannten Handelsvertreterpauschlierungsverordnung auszugehen ist.
Mit dieser Pauschalierung sind
folgende Kosten abgegolten: eigene Tagesgelder (29.320,-- ATS) und
Bewirtungskosten (5.216,05 ATS)
Außergewöhnliche
Belastung
Nach Angaben des Bw. handelt es
sich bei den gegenständlichen Aufwendungen im Wesentlichen um
Anschaffungskosten eines PC. Da dieses Gerät keine Besonderheiten für
die Bedienung von behinderten Personen aufweist, kann die Anschaffung auch keine
außergewöhnliche Belastung darstellen.
Der Abzug von Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen ist an folgende Voraussetzungen
geknüpft: Die Belastung muss eine außergewöhnliche sein,
d.h. sie muss höher sein als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst
(§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
Ein PC findet sich gegenwärtig in sehr vielen
Haushalten und deren Anschaffungskosten erfüllen keineswegs die im Gesetz
angeführten Voraussetzungen. Da die behinderte Tochter des Bw. aber
nur spezielle Programme bedienen kann, erachtet der unabhängige Finanzsenat
die Anschaffungskosten dieser Programme (999,- ATS) sehr wohl als
außergewöhnlich im Sinne des
§ 34 EStG 1988.
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Einkünfte aus Gw lt. Erklärung
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491.085,-- ATS
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Betriebsausgabenpauschale
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-
80.000,-- ATS
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Zurechnung Diäten (mit Pauschale
abgegolten)
|
29.320,-- ATS
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Zurechnung Bewirtung (m. Pauschale
abgegolten)
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5.216,05 ATS
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Zurechnung Gehalt Gattin
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47.640,-- ATS
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Einkünfte aus Gw lt.
BE
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493.261,-- ATS
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-L/03
- Stammnummer
- 10966
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF