Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0049-L/03
In der Berufung wird eine Herabsetzung der Strafe beantragt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0049-L/03vom 17.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen HS wegen Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das
Erkenntnis vom 13. Mai 2003 des Finanzamtes Linz, vertreten durch
ORat Dr. Christian Kneidinger,
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in
seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über
die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
Die gemäß
§§ 51 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 2 FinStrG festzusetzende
Geldstrafe wird auf € 450,00
(in Worten: Euro vierhundertfünfzig) und die gemäß
§ 20 für den Fall deren Uneinbringlichkeit festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe auf ein Ausmaß von
5 (i.W.: fünf)
Tagen
herabgesetzt.
Die zu ersetzenden Kosten des
Strafverfahrens betragen € 45,00
(i.W.: Euro fünfundvierzig).
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 13. Mai 2003, SNr.xxxxx, hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach der am
13. Mai 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung für
schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als
Abgabepflichtiger a) durch verspätete Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai und
Juni 2001, Jänner, Februar und Mai 2002 iHv. € 714,17 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben;
b) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch
verletzt zu haben, dass er für das Jahr 2000 keine/verspätete
Steuererklärungen abgegeben habe und dadurch die Finanzvergehen zu a) der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 51 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 verhängt und für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 60,00
bestimmt.
Weiters wurde das über den Schuldspruch hinaus vom
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz eingeleitete
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51
Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen durch die verspätete Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuer für die
Monate Jänner bis März 2001 bzw. durch die Nichtabgabe/verspätete
Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2001, im Grund des
§ 136 FinStrG wegen voraussichtlicher Nichterweisbarkeit
eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 11. Juli 2003, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Auf Grund der schwierigen
finanziellen Situation - das Einkommen liege unter dem Existenzminimum - sei es
nicht möglich, die ausgesprochene Geldstrafe zuzüglich Kosten zu
entrichten. Es werde daher um Reduzierung der Strafe und der Kosten ersucht, da
die finanzielle Situation zu wenig berücksichtigt worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorangeschickt wird, dass der Schuldspruch der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Erhebung eines Rechtsmittels
dagegen in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom 29. Juni 1999,
Zl. 98/14/0177) und somit den Berufungsgegenstand lediglich die im
Straferkenntnis vom 13. Mai 2003 vorgenommene Strafbemessung (Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe) bildet.
HS bezieht zurzeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Jahreseinkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2002 vom 9. Juli 2003:
€ 1.477,36) und tätigt laut eigenen Angaben monatliche
Privatentnahmen iHv. € 1.000,00. Er ist geschieden und im Ausmaß
von ATS 4.500,00, de. € 327,03, (Beschluss des Bezirksgerichtes
Linz vom 25. August 2000, Az. 456) unterhaltsverpflichtet für
drei Kinder im Alter von 11, 14 und 16 Jahren. Er verfügt über
keinerlei Vermögen. Die Verbindlichkeiten betragen laut eigenen Angaben
ATS 350.000,00, de. € 25.435,49. Der am Abgabenkonto zur
angeführten StNr. bestehende vollstreckbare Rückstand beträgt
annähernd € 14.000,00.
Das am 4. Juli 2000 vom Landesgericht Linz unter dem
Az. 789 eröffnete Konkursverfahren gegen den Bw wurde nach Annahme eines
Zwangsausgleichsantrages (Quote 20%, zahlbar zur Hälfte binnen vier Wochen
und zwei Jahren) am 28. November 2000 geschlossen.
Im Veranlagungsjahr 2001 betrug das (zu versteuernde)
Jahreseinkommen des Bw (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus
nichtselbstständiger Arbeit) laut Einkommensteuerbescheid vom
24. Oktober 2001 insgesamt € 10.628,47 bzw.
ATS 146.251,00.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG stellt
die Schuld des Täters die Grundlage für die Strafbemessung innerhalb
des vom festgestellten Sachverhalt bzw. von den gesetzlichen Bestimmungen
vorgegebenen hier unbestrittenermaßen € 3.625,00
(§§ 33 Abs. 5, 51 Abs. 2 und 21 Abs. 2 FinStrG)
ausmachenden Strafrahmens dar; daneben sind aber auch die im Anlassfall
vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen (Abs. 2) sowie (für die Bemessung der
Geldstrafe) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen
(Abs. 3).
Obwohl somit für die Bemessung der Geldstrafe
grundsätzlich auch die persönlichen Umstände des Beschuldigten
iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG zu berücksichtigen sind, hat sich
der Strafausspruch auch aus den ebenfalls ins Kalkül zu ziehenden
Überlegungen der Spezial- und Generalprävention heraus
überwiegend bzw. in erster Linie an den festgestellten Schuld- und
Unrechtskomponenten iSd. § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG und erst
daneben an den wirtschaftlichen Täterverhältnissen zu orientieren
(vgl. zB. OGH vom 1. März 1994, Zl. 11 Os 156/93, bzw.
VwGH vom 24. Februar 2000, Zl. 97/15/0170). Im Übrigen steht nach den
Bestimmungen des FinStrG generell auch ein nur geringes Tätereinkommen der
Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe nicht entgegen
(vgl. VwGH vom 25. Juni 1998, Zl. 96/15/0041).
Im Anlassfall liegt die neben der schon aus der
wiederholten Tatbegehung ableitbaren negativen Grundeinstellung gegenüber
den durch die betreffenden Bestimmungen des FinStrG rechtlich geschützten
Werten auch durch die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmte, dem
Bw vorzuwerfende Schuld darin, dass der Täter wissentlich einerseits (vgl.
einschlägige Vorstrafe ebenfalls iZm. Umsatzvorauszahlungen) unter
Verletzung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer iHv. insgesamt € 714,17 bewirkt und andererseits für
den Veranlagungszeitraum 2000 trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderungen
und Erinnerungen durch die Abgabenbehörde keine Jahresteuererklärungen
abgegeben hat.
An den im Rahmen der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigenden Gründen iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG
lässt die oa. Aktenlage neben den bereits im Ersterkenntnis zu Recht
angeführten Straferschwerungsgründen gemäß
§ 33
Z. 1 und 2 (mehrere strafbare Handlungen, längerer Tatzeitraum und
einschlägige Vorstrafe) erkennen, dass sowohl die Taten des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die des § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus begangen wurden
und somit die (zusätzlichen) sowohl für die Ausmessung der Geld- als
auch der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu berücksichtigenden
Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB iVm.
§ 23 Abs. 2 FinStrG vorliegen.
Insgesamt war bei der allerdings bereits von der
Erstbehörde im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur angewandten
angemessenen Mitberücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse des Bw (vgl. dazu OGH vom 23. März
1995, Zl. 12 Os 21/95) iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG
lediglich aus dem vorstehend angeführten Grund heraus, sowohl die Geld- als
auch die für den Fall der Nichteinbringlichkeit festzulegende
Ersatzfreiheitsstrafe auf ein angesichts des anerkannten Strafanspruches, dass
mit einer entsprechenden Sanktionierung auch der künftigen Begehung
gleichartiger Finanzvergehen sowohl durch den Beschuldigten als auch durch die
Allgemeinheit noch einigermaßen wirksam entgegengetreten werden soll,
gerade noch vertretbar erscheinendes Ausmaß zu reduzieren.
Die sich daraus ergebende Neufestsetzung des
Kostenanspruches findet ihre rechtliche Grundlage in der Bestimmung des
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
17. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0049-L/03
- Stammnummer
- 10964
- Gültig
- 17.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF