Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0147-F/02
Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-F/02vom 19.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Ferdinand Jenni, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 14. September 1999 beantragte der
Bw., die ihm mit Bescheid vom 12. August 1999 vorgeschriebene
Normverbrauchsabgabe in Höhe von 78.305,00 S (5.690,65 €)
nachzusehen. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bw.
habe vor Ankauf des Fahrzeuges anlässlich einer persönlichen
Vorsprache im Februar 1998 der beim Finanzamt Bregenz zuständigen
Sachbearbeiterin den betreffenden Sachverhalt erläutert und die
Rechtsauskunft erhalten, für dieses Fahrzeug sei bei Zulassung in
Österreich als LKW keine Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Bei einer
gegenteiligen Rechtsauskunft wäre der Erwerb unterblieben, da der
zusätzliche Kostenfaktor "Normverbrauchsabgabe" vom Bw. nicht finanzierbar
sei. Der Bw. habe sich als Nichtfachmann in Bezug auf steuerliche Sachverhalte
- insbesondere im Zusammenhang mit Sachverhalten, die erstmalig und
aufgrund neuer Gesetzesbestimmungen vorkämen - auf die Rechtsauskunft
des Finanzamtes verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen, weshalb ihm
durch die Festsetzung ein Schaden in der Höhe der festgesetzten Abgabe
erwachsen sei. Es läge daher ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben, der auch im Abgabenrecht Geltung habe, vor, weshalb diese Abgabe
gemäß
§ 236 BAO nachzusehen sei.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 wurde das
Nachsichtsersuchen als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
könne nur dann eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen, wenn
ein unrichtiges Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige
vertraut habe, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen
sei, er seine Dispositionen danach gerichtet und als Folge hiervon einen
abgabenrechtlichen Nachteil erlitten habe. Das Vorbringen des Bw. im
Nachsichtsersuchen sowie im Festsetzungsverfahren - er habe bereits Anfang
Februar 1998, jedenfalls aber vor Ankauf des Fahrzeuges am
14. Februar 1998, der zuständigen Sachbearbeiterin den
Sachverhalt erläutert und die Rechtsauskunft erhalten, für dieses
Fahrzeug sei keine Normverbrauchsabgabe zu entrichten - stünde in
Widerspruch zu den Angaben dieser Sachbearbeiterin. Diese gab an, der Bw. habe
erstmals am 3. März 1998 und somit nach Ankauf des Fahrzeuges in
dieser Angelegenheit zwecks Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorgesprochen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der erstmaligen Vorsprache sei sie
deshalb so sicher, weil der Bw. ihr persönlich bekannt sei und ihr demnach
eine von ihm unlängst getätigte, vorhergehende Vorsprache
unzweifelhaft in Erinnerung geblieben wäre. Auch durch den von der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg am 22. Januar 1999 im Zuge
des Berufungsverfahrens betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
erstellten Aktenvermerk könne das Sachverhaltsvorbringen des Bw. nicht
bewiesen werden. In diesem Aktenvermerk werde festgehalten, Herr Mag. G.L. von
der Sparkasse B. könne bestätigen, dass der Bw. ihm gegenüber
Anfang Februar 1998 im Zusammenhang mit der Kreditfinanzierung des Autokaufes
erwähnt habe, laut der am selben Tag erhaltenen Auskunft der
Finanzbehörde bestehe keine Normverbrauchsabgabenpflicht. Dadurch werde
lediglich die gegenüber dem Herrn Mag. G.L. getätigte Aussage des Bw.
wiedergegeben, jedoch nicht bezeugt, dass der Bw. tatsächlich an diesem Tag
bei der Sachbearbeiterin vorgesprochen habe. Es obliege dem Nachsichtswerber,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden könne.
Dieses Erfordernis vermochte der Bw. durch seine Ausführungen nicht zu
erfüllen, zumal kein ersichtlicher Grund bestünde, die Aussage der
Sachbearbeiterin berechtigt in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen sei davon
auszugehen, dass der Bw. seine Disposition (Ankauf des Fahrzeuges) vor Erteilung
der (unrichtigen) Rechtsauskunft der Sachbearbeiterin getroffen habe, weshalb
gegenständlich kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
vorliege.
In der dagegen mit Schriftsatz vom
28. Februar 2000 eingebrachten Berufung wurde den im angefochtenen
Bescheid getätigten Feststellungen des Finanzamtes entgegengehalten, es
seien mehr als 18 Monate seit der Vorsprache des Bw. im Februar 1998
bezüglich der Normverbrauchsabgabepflicht des "Range Rover" und der
weiteren Vorsprache im März 1998 zwecks Ausstellung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung vergangen. Daher sei eine eindeutige Erinnerung
der zuständigen Sachbearbeiterin, ob der Bw. bereits vor oder erst nach
Ankauf des Fahrzeuges erstmalig vorgesprochen habe, auch dann höchst
unwahrscheinlich, wenn ihr der Bw. persönlich bekannt sei. Zudem finde sich
über die Vorsprache des Bw. im März 1998 in den Verwaltungsakten kein
Aktenvermerk, sonst wäre die Aufnahme eines solchen im angefochtenen
Bescheid angeführt worden. Es sei anzunehmen, dass auch über die
Vorsprache des Bw. im Februar 1998 kein Aktenvermerk angefertigt worden sei. Der
Bw. habe die Erkundigung über die Normverbrauchsabgabenpflicht bei der
zuständigen Stelle des Finanzamtes Bregenz vor Ankauf des "Range Rover" und
den Erhalt einer diesbezüglich eindeutigen Rechtsauskunft glaubhaft
dargetan. Zudem entspreche es auch den Erfahrungen und Gepflogenheiten des
täglichen Lebens - insbesondere im Hinblick auf die damalige, allgemein
bekannte Rechtsunsicherheit - sich vor dem beabsichtigten Kauf eines Fahrzeuges
im Ausland bezüglich der Normverbrauchsabgabenpflicht importierter
ausländischer Fahrzeuge zu erkundigen. Diese, dem Bw. vor Ankauf des
Fahrzeuges erteilte Rechtsauskunft des Finanzamtes Bregenz habe der Bw. Herrn
Mag. G.L., Sparkasse B., zum Zwecke der Ankaufsfinanzierung mitgeteilt. Es
entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der Bw. keine
Veranlassung gehabt habe, anlässlich der Vorsprache im Februar 1998 bei der
Sparkasse B. eine ihm von der Abgabenbehörde nicht erteilte Auskunft
anzuführen. Aus den Angaben des Zeugen Mag. G.L. gehe eindeutig hervor,
dass dem Bw. eine Auskunft der Abgabenbehörde über die
Normverbrauchsabgabenfreiheit vor Ankauf des "Range Rover" erteilt worden sei.
Diesbezüglich werde unter Hinweis auf den Aktenvermerk der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 22. Januar 1999
beantragt, Herrn Mag. G.L. als Zeugen hinsichtlich des Zeitpunktes, des
Gegenstandes und der Angaben anlässlich der Vorsprache des Bw. wegen der
Ankaufsfinanzierung des "Range Rover" zu befragen.
Ergänzend wurde angeführt, dass die
Sachbearbeiterin, nachdem ihr der beabsichtigte Ankauf im Ausland dargelegt und
eine Kopie des Fahrzeugbriefes vorgelegt worden sei, Einblick in diverse Listen
tätigte und daraufhin die Normverbrauchsabgabenfreiheit des Fahrzeuges als
"LKW" erklärte. Aufgrund dieser Auskunftserteilung der Sachbearbeiterin
habe der Bw. keine Veranlassung gehabt, die Abgabenfreiheit in Zweifel zu
ziehen. Nachdem daher der Ankauf des Fahrzeuges erst aufgrund der eindeutigen
vor Ankauf des Fahrzeuges erfolgten Auskunft der zuständigen
Abgabenbehörde erfolgt sei, und der Bw. einen Vertrauensschaden im
Ausmaß der entgegen der erteilten Rechtsauskunft des Finanzamtes
vorgeschriebenen Normverbrauchsabgabe von 78.305,00 S
(5.690,65 €) erlitten habe, sei ein Verstoß gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben zu bejahen und die Voraussetzungen zur Gewährung der
beantragten Nachsicht erfüllt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
7. März 2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt führte aus, die Voraussetzung für eine positive
Erledigung des Nachsichtsansuchens (Fehlauskunft bezüglich der
Normverbrauchsabgabenbefreiung vor dem Ankauf des Fahrzeuges und damit
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben) habe vom Bw. nicht einwandfrei
nachgewiesen werden können. Erwiesen sei nur, dass der Bw. nach dem Kauf
vom 14. Februar 1998 am 3. März 1998 beim Finanzamt
vorgesprochen habe und ihm irrtümlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
ausgestellt worden sei. Die zuständige Sachbearbeiterin Frau C.D. habe
nochmals zeugenschriftlich bestätigt, dass sie sich absolut sicher sei,
dass der Bw. nicht bereits vor dem besagten Kauf vorgesprochen und sich
über die Normverbrauchsabgabe kundig gemacht habe. Sie sei sich deshalb so
sicher, weil sie mit ihm zur Schule gegangen sei und ihn deshalb persönlich
kenne. Im übrigen habe sie sich in der fraglichen Zeit (bis
einschließlich 19. Februar 1998) auf Erholungsurlaub befunden.
Es bestehe nun kein vernünftiger Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. So
bedauerlich die Fehlauskunft am 3. März 1998 auch gewesen sein
möge, sei sie kein Grund für eine positive Nachsicht der
nachträglich vorgeschriebenen Normverbrauchsabgabe in Höhe von
78.305,00 S (5.690,65 €). Der vom Bw. namhaft gemachte Zeuge Mag.
G.L. von der Sparkasse B., dessen formelle zeugenschaftliche Einvernahme
entbehrlich erscheine, weil an der inhaltlichen Richtigkeit seiner telefonischen
Angaben vom 22. November 1999 gegenüber der Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg nicht gezweifelt werde und eine ausdrückliche
Entbindung vom Bankgeheimnis nicht erfolgt sei, habe aber nicht unmittelbar
bestätigen können, dass sich der Bw. vor dem Ankauf persönlich
bei Frau C.D. über die Normverbrauchsabgabenfreiheit erkundigt habe. Durch
die bloße Wiedergabe der Aussage des Bw. sei aber nicht erwiesen, dass
sich der Bw. im Vertrauen auf eine vorangehende (unrichtige) Auskunft der
Abgabenbehörde entschlossen habe, das gegenständliche Fahrzeug
anzuschaffen. Weiters sei dem Vorbringen, "der Ankauf sei erst nach Auskunft der
zuständigen Sachbearbeiterin erfolgt, dies nachdem diese unter Darlegung
des Sachverhaltes über den beabsichtigten Ankauf im Ausland und unter
Vorlage der Kopie des Fahrzeugbriefes Einblick in diverse Listen tätigte
und die Normverbrauchsabgabenfreiheit dieses Fahrzeuges als LKW erklärt
habe", Folgendes entgegenzuhalten: Im Fahrzeugbrief sei das Fahrzeug als PKW
Kombi ausgewiesen. Bei Vorlage dieses Fahrzeugbriefes hätte die Frage nach
der Normverbrauchsabgabe nur bejaht werden können, ohne dass es eines
Einblicks in diverse Listen bedurft hätte. Die fehlerhafte Auskunft sei
erst dadurch erfolgt, weil das Fahrzeug als LKW ausgewiesen worden sei und die
Abgabenbehörde irrtümlicherweise von der kraftfahrrechtlichen
Einstufung ausgegangen sei anstatt richtigerweise von der zolltarifarischen
Einreihung. Das Fahrzeug sei in Österreich (nach einem Umbau) als LKW
typisiert worden, was aber nur nach dem Kauf geschehen konnte. Ebenso sei das
Vorbringen, das Fahrzeug nur im Hinblick auf die Normverbrauchsabgabenfreiheit
gekauft zu haben, weil es ansonsten nicht finanzierbar gewesen wäre, eine
bloße Behauptung. Das Fahrzeug sei in das Betriebsvermögen
aufgenommen und mittels Frankenkredit finanziert worden. Dass die
Normverbrauchsabgabe nicht mehr finanzierbar gewesen wäre, sei angesichts
der wirtschaftlichen Lage und der Abschreibmöglichkeiten nicht einsichtig.
Und schließlich sei die Normverbrauchsabgabe keine "verlorene" Abgabe,
sondern bei einer allfälligen Veräußerung im Inland bei der
Preisfindung zu berücksichtigen. Aber auch ansonsten wäre das
Nachsichtsansuchen aus Gründen der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung abschlägig zu behandeln, da ein weiterer Abgabenschuldner
für den Kauf eines gleichen Fahrzeuges ebenfalls nachträglich zur
Entrichtung der Normverbrauchsabgabe herangezogen worden sei und diese auch
anstandslos entrichtet habe. Eine Nachsicht beim Bw. wäre somit eine
verpönte Ungleichbehandlung.
Mit Eingabe vom 7. April 2000 beantragte der Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das
bisherige Vorbringen wurde darin aufrechterhalten, es wurde jedoch
angekündigt, mit separatem Schriftsatz ein weiteres, detailliertes
Vorbringen nachreichen zu wollen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch weder
beim unabhängigen Finanzsenat noch beim Finanzamt Bregenz ein weiterer
Schriftsatz eingegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Der Bw. ist der Rechtsmeinung, die Voraussetzungen für
das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit wegen Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben seien gegenständlich erfüllt. Diese Auffassung
begründet er damit, dass der Ankauf eines "Range Rovers 2,5 D" im Ausland
am 14. Februar 1998 von ihm nur deshalb getätigt worden sei, weil
er vor dem Ankauf von der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes
Bregenz die Auskunft erhalten habe, bei Import dieses Fahrzeuges und Zulassung
im Inland falle keine Normverbrauchsabgabe an. Aufgrund dieser sich
nachträglich als unrichtig erwiesenen Auskunft habe er einen
Vertrauensschaden im Ausmaß der mittlerweile rechtskräftig
vorgeschriebenen Normverbrauchsabgabe von 78.305,00 S
(5.690,65 €) erlitten. Der Bw. ist zudem der Auffassung, den Erhalt
einer diesbezüglich eindeutigen Rechtsauskunft vor dem Ankauf des
Fahrzeuges glaubhaft dargetan zu haben. Es entspreche nämlich den
Erfahrungen und Gepflogenheiten des täglichen Lebens, eine sachkundige
Auskunft vor Tätigung einer entsprechenden finanziellen Disposition
einzuholen. Auch könne Mag. G.L. von der Sparkasse B., mit dem der Bw. am
Tag der seitens des Finanzamtes Bregenz erhaltenen Rechtsauskunft ein
Gespräch betreffend die Kreditfinanzierung des Autokaufes geführt
habe, bezeugen, dass dem Bw. diese Auskunft vor Ankauf des Fahrzeuges erteilt
worden sei. Der Bw. habe keine Veranlassung gehabt, gegenüber Mag. G.L.
eine ihm von der Abgabenbehörde nicht erteilte Auskunft anzuführen.
Unter "Treu und Glauben" versteht man die ungeschriebene
Rechtsmaxime, dass jeder der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu
seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in
Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf
andere vertraut haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist aber
das im Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich
stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben.
Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns Vorrang vor
anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben,
hat. Es besteht keine Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra legem. Das
Treu und Glaubens - Prinzip kann nicht ergebnishaft ein rechtsfreies Handeln
legitimieren.
Auskünfte sind Wissenserklärungen der (Finanz- )
behörde, somit keine Bescheide und damit grundsätzlich nicht rechtlich
bindend (im Sinne eines Bescheides). Allerdings kann sich ein Schutz vor
Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen, der die Auskunft erhalten
hat, aus dem Treu und Glaubens-Grundsatz ergeben, soweit diese Auskunft durch
die zuständige Abgabenbehörde erteilt wurde, die Unrichtigkeit der
Auskunft dem Abgabepflichtigen bzw. seinem Vertreter nicht erkennbar war,
Dispositionen des Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft stattgefunden haben, diese Dispositionen kausal sind für eine
Besteuerung entgegen der Auskunft und dadurch einen Vertrauensschaden entstanden
ist. Im Falle der Verwirklichung aller aufgezählten Voraussetzungen liegt
sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO
vor.
Gegenständlich wird nicht die vom Bw. behauptete
unrichtige steuerliche Auskunft in Abrede gestellt. Strittig ist lediglich, ob
diese vor oder nach Ankauf des Fahrzeuges erfolgt ist. Das Finanzamt hat die
Sachbearbeiterin C.D. diesbezüglich zeugenschaftlich einvernommen
(Niederschrift vom 6. März 2000). Diese hat nach Belehrung
über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§171 BAO) und die
strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§289 BAO), sowie nach
Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, angegeben, sie sei
absolut sicher, dass sich der Bw. erstmalig am 3. März 1998
über die Normverbrauchsabgabe kundig gemacht habe. Sie sei sich deshalb so
sicher, weil sie mit dem Bw. in die Handelsschule gegangen sei und er ihr daher
persönlich bekannt sei. Sie hätte sich erinnert, wenn sich der Bw. vor
dem Kauf des Fahrzeuges am 14. Februar 1998 bei ihr erkundigt
hätte. Zudem habe sie sich in der fraglichen Zeit (vom 4. Februar bis
zum 19. Februar 1998) auf Erholungsurlaub befunden (die
Abwesenheitsliste befindet sich im Akt).
Dem Bw. wurde diese Zeugenaussage und die daraus seitens
der Abgabenbehörde erster Instanz gezogene Schlussfolgerung in der
Berufungsvorentscheidung vorgehalten. Er hat dazu im Vorlageantrag keine
über die Angaben im Berufungsschriftsatz hinausgehende Stellungnahme
abgegeben, sondern lediglich die Nachreichung eines weiteren detaillierten
Vorbringens angekündigt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch weder beim
Finanzamt Bregenz noch beim unabhängigen Finanzsenat ein solches
eingegangen.
Im Nachsichtsverfahren tritt der Grundsatz der strikten
Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als das Hauptgewicht der Behauptungs-
und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt. Seine Sache ist es, einwandfrei und
unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun,
auf die die Nachsicht gestützt werden kann.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates konnte der
Bw. den Nachweis, dass die Fehlauskunft vor Ankauf des Fahrzeuges erfolgte,
nicht zweifelsfrei erbringen. Dem Bw. ist zwar zuzustimmen, dass es den
Erfahrungen und Gepflogenheiten des täglichen Lebens entspricht, eine
sachkundige Auskunft im Allgemeinen vor Tätigung einer entsprechenden
finanziellen Disposition einzuholen. Es entspricht auch dem allgemeinen
menschlichen Erfahrungsgut, dass Erinnerungen mit der Zeit undeutlicher und
fehleranfälliger werden. Die Sachbearbeiterin, Frau C.D., vermeint sich
jedoch absolut zweifelsfrei an den Zeitpunkt der erstmaligen Vorsprache des Bw.
zu erinnern. In ihrer Zeugenaussage vom 6. März 2000 (siehe dazu
oben) gibt sie detailliert und nach Rechtsmeinung des unabhängigen
Finanzsenates glaubhaft die Gründe dafür an, weshalb sie sich auch
nach 18 Monaten (zum ersten Mal wurde sie im August 1999 im Zuge der Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit dem
Vorwurf der Fehlauskunft konfrontiert) im Bezug auf ihr Erinnerungsvermögen
so sicher ist. Im Gegensatz dazu konnte der Bw. bezüglich der erstmaligen
Vorsprache bei der Sachbearbeiterin kein genaues Datum nennen. In seinen
Eingaben brachte er anfangs vor, er habe die Fehlauskunft im Februar 1998
erhalten, später wurde dieser Zeitraum auf Anfang Februar
eingeschränkt. Die Sachbearbeiterin, Frau C.D., war allerdings vom
4. Februar bis zum 19. Februar 1998, somit bis nach dem am
14. Februar 1998 erfolgten Fahrzeugkauf nachweislich auf Erholungsurlaub,
weshalb die Vorsprache, da der 1. Februar 1998 ein Sonntag war,
lediglich am 2. oder 3. Februar erfolgen hätte können. Es
ist zwar nicht auszuschließen, dass der Bw. die Fehlauskunft gerade an
einem dieser Tage erhalten hat; den im Nachsichtsverfahren vom Nachsichtswerber
geforderten zweifelsfreien Nachweis dieses Umstandes hat der Bw. nach Meinung
des unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht erbracht.
Zur Sachverhaltsklärung beantragte der Bw. weiters die
Einvernahme des Mag. G.L. von der Sparkasse B. Mag. G.L. hat im
Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung der gegenständlichen
Normverbrauchsabgabe angegeben, im Zuge eines mit dem Bw. Anfang Februar
geführten Gespräches über die Kreditfinanzierung des Autokaufes,
habe der Bw. ihm mitgeteilt, er habe heute vom Finanzamt Bregenz die Auskunft
erhalten, der Import des Fahrzeuges löse keine Normverbrauchsabgabenpflicht
aus. Diese Information sei insofern von Bedeutung gewesen, als davon das
Finanzierungsvolumen abhängig gewesen sei (siehe dazu Aktenvermerk der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 22. Januar 1999).
Die inhaltliche Richtigkeit der seitens Mag. G.L.
getätigten Angaben wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz und
wird auch vom unabhängigen Finanzsenat nicht angezweifelt, weshalb der
Antrag des Bw. auf Einvernahme des Mag. G.L. gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO als unbegründet abzuweisen war.
Auch entspricht der Einwand des Bw. im Berufungsschriftsatz vom
28. Februar 2000 - er hätte keine Veranlassung gehabt,
anlässlich seiner Vorsprache bei der Sparkasse B. eine ihm von der
Abgabenbehörde nicht erteilte Auskunft anzuführen, zumal die Höhe
des Finanzierungsvolumens von einer eventuellen Steuerpflicht abhängig
gewesen sei - den Erfahrungen und Gepflogenheiten des täglichen Lebens. Da
Mag. G.L. jedoch nur die ihm gegenüber getätigten Aussagen des Bw.
wiedergeben, nicht aber unmittelbar bestätigen kann, dass der Bw. sich
bereits vor Ankauf des Fahrzeuges persönlich bei der Sachbearbeiterin C.D.
über die Steuerfreiheit erkundigt hat, kann auch dadurch der Nachweis, dass
die Fehlauskunft vor Ankauf des Fahrzeuges erfolgte, nicht ohne jeden Zweifel
erbracht werden. Gesamthaft gesehen gehen daher die einander
gegenüberstehenden widersprüchlichen Aussagen insofern zu Lasten des
Bw., als, wie obig dargelegt, im Nachsichtsverfahren die Beweislast in erster
Linie beim Nachsichtswerber liegt. Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit
wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist daher zu
verneinen.
Ebenso kann aus dem Vorbringen des Bw. - der
zusätzliche Kostenfaktor "Normverbrauchsabgabe" sei vom Bw. nicht
finanzierbar - nicht auf das Vorliegen einer persönlichen
Unbilligkeit der Einhebung geschlossen werden. Eine solche ist zu bejahen, wenn
die Abstattung der Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre,
etwa durch Veräußerung von Vermögen und diese
Veräußerung einer Verschleuderung von Vermögenswerten
gleichkäme. Dass eine solcher Sachverhalt vorliegt, wurde weder dargelegt,
noch ist aus den Akten ein solcher ersichtlich.
Da in dem Berufungsvorbringen gesamthaft keine Unbilligkeit
der Einhebung erblickt werden konnte, blieb für eine Ermessensentscheidung
kein Raum und die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen..
Feldkirch,
am 19. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-F/02
- Stammnummer
- 10959
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF