Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101983/2014
Arbeitslosengeld und ganzjährige steuerpflichtige Einkünfte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101983/2014vom 05.04.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 24.10.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 01.10.2013, betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 16.253,91 Euro. Die Einkommensteuer beträgt
| Einkommensteuer lt. Tarif
| 1.917,68
| Pensionistenabsetzbetrag
| -400,00
| Steuer auf sonstige Bezüge
| 107,95
|
Einkommensteuer
|
1.625,63
| anrechenbare Lohnsteuer
| -1.719,81
| festgesetzte Einkommensteuer
| -94,18
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2012 wurden vom Beschwerdeführer (Bf) ganzjährig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus nichtselbständiger Arbeit und Arbeitslosengeld (Zeitraum 01.01.-30.11.2012) bezogen.
Strittig ist, ob eine Umrechnung der neben den steuerfreien Bezügen bezogenen Einkünfte des restlichen Kalenderjahres auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge zu erfolgen hat.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf bezog von 1.1. bis 30.11.2012 Arbeitslosengeld und über das gesamte Kalenderjahr 2012 sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Überbrückungszahlung Firmenpension 1.1.-31.12.2012) als auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vollpauschalierte Einkünfte aus Gartenbau 373,86 Euro).
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG (Arbeitslosengeld) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden betrieblichen Einkünfte und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen (§ 3 Abs 2 EStG).
Das Umrechnen von Einkünften auf einen Jahresbetrag kann nur dann erfolgen, wenn die genannten steuerpflichtigen Einkünfte nicht für das ganze Jahr gewährt werden (arg. "für das restliche Kalenderjahr bezogen"). Ganzjährig bezogene Einkünfte dürfen hingegen nicht hochgerechnet werden (vgl VwGH 22.11.2009, 2006/15/0084).
Daher hat eine Hochrechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus nichtselbständiger Arbeit zu unterbleiben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 5. April 2016
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101983/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101983.2014
- Stammnummer
- 109587
- Gültig
- 05.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF