Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0219-F/03
Liebhaberei bei Verwertung von fremdfinanzierten Nutzungsrechten an Hotelappartements durch Vermietung ("Zürser Modell")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-F/03vom 02.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. O. S. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war mit einer Stammeinlage von je
ATS 50.000,- an der Alpenhotel V. GmbH und der Sporthotel Z. GmbH
beteiligt. Er erwarb Nutzungsrechte an zwei Appartements (Doppelbettzimmer mit
Bad und WC) der Alpenhotel V. GmbH und ein Nutzungsrecht an der Sporthotel Z.
GmbH. Die Kaufpreise für die Anschaffung der Nutzungsrechte betrugen
ATS 3.929.000 (Nutzungsrecht Sporthotel Z.) bzw. ATS 6.734.000
(Nutzungsrechte Alpenhotel V.) und wurden zur Gänze fremdfinanziert. Das
Nutzungsrecht gewährt das alleinige Recht auf Benützung eines
bestimmten Appartements auf Betriebsbestehensdauer sowie ein gemeinsames
Benützungsrecht an den allgemeinen Flächen des Hotels. Der
Berufungsführer verwertete die Nutzungsrechte, in dem er die Appartements
über die beiden HotelbetriebsgmbH´s vermietete. In den zu dieser
Tätigkeit abgegebenen Überschussrechnungen für die Jahre 1993 und
1994 erklärte er Überschüsse der Werbungskosten über die
Einnahmen in Höhe von ATS 908.855 (1993) und
ATS 925.663 (1994).
Das Finanzamt wertete diese Vermietungstätigkeit
aufgrund der negativen Einkünfte als steuerlich unbeachtliche
Liebhabereibetätigung und setzte die Einkommensteuer für diese Jahre
ohne die negativen Einkünfte aus der Appartementvermietung fest.
Nachdem die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom
18. Dezember 2002, GZ. RV 1554/1-V6/01, die vom Berufungswerber
erhobene Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 und
1994 als unbegründet abgewiesen hatte (hinsichtlich der Begründungen
der Berufung sowie der zitierten Berufungsentscheidung wird auf die
entsprechenden Schriftsätze verwiesen), erließ das Finanzamt am
15. Juli 2003 einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 ohne Berücksichtigung des in diesem Jahr entstandenen Verlustes
aus der Bewirtschaftung der Nutzungsrechte.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 erhob der
Berufungswerber mit Schriftsatz vom 23. Juli 2003 Berufung: Die
Bewirtschaftung der in Rede stehenden Nutzungsrechte sei als Einkunftsquelle
anzuerkennen und die aus dieser Tätigkeit resultierenden Verluste
steuerlich zu berücksichtigen. Ebenso seien die Verlustabzüge
ausgehend vom Veranlagungsjahr 1993 an unter Berücksichtigung der negativen
Einkünfte aus der Appartementvermietung zu erheben und vorzutragen.
Begründend führte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers dazu
aus, dieser habe gegen die obzitierte Berufungsentscheidung Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag auf Abtretung an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der gegenständlichen Berufung gehe es um
dieselbe Frage wie im Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994, das
diesbezügliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei noch offen.
Das Finanzamt legte die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO direkt dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist in vorliegendem Fall wie schon im
Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1993 und
1994 ausschließlich die Frage, ob in der Verwertung der Nutzungsrechte an
den Appartements im Wege der Vermietung eine steuerlich beachtliche
Betätigung zu sehen ist oder nicht. Wie bereits erwähnt, hat die
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der obzitierten Berufungsentscheidung diese Betätigung in
ertragsteuerlicher Hinsicht als Liebhabereibetätigung eingestuft. Die gegen
diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/15/0029, als
unbegründet abgewiesen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung,
von der von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg und dem
Verwaltungsgerichtshof getroffenen Beurteilung der
entscheidungsgegenständlichen Tätigkeit als Liebhabereibetätigung
abzugehen, zumal in der Begründung der Berufung die
Einkunftsquelleneigenschaft lediglich behauptet und im weiteren auf die
Ausführungen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen
wurde. Zur Begründung der Liebhabereibeurteilung der in Rede stehenden
Tätigkeit darf daher auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung
vom 18. Dezember 2002, GZ. RV 1554/1-V6/01, sowie auf das
grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2003,
Zl. 2003/15/0028, verwiesen werden. Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Da eine Ungewissheit hinsichtlich der Einkommensteuer
für das Jahr 2001 weder dem Grunde noch dem Umfang nach besteht, war der
angefochtene Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 2 BAO
für endgültig zu erklären.
Feldkirch,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-F/03
- Stammnummer
- 10948
- Gültig
- 02.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF