Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0188-F/03
Liebhaberei bei Verwertung von fremdfinanzierten Nutzungsrechten an Hotelappartements durch Vermietung ("Zürser Modell")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-F/03vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A. S., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war mit je einer Stammeinlage von
ATS 50.000,- an der Alpenhotel V. Gesellschaft mbH und der Sporthotel Z.
Gesellschaft mbH beteiligt. Er erwarb Nutzungsrechte an zwei Appartements
(Doppelbettzimmer mit Bad und WC) der Alpenhotel V. GmbH und ein
Nutzungsrecht an der Sporthotel Z. GmbH. Die Kaufpreise für die Anschaffung
der Nutzungsrechte betrugen ATS 3.811.000 (Nutzungsrecht Sporthotel Z.)
bzw. ATS 5.974.000 (Nutzungsrechte Alpenhotel V.) und wurden zur Gänze
fremdfinanziert. Das Nutzungsrecht gewährt das alleinige Benutzungsrecht
auf ein bestimmtes Appartement auf Betriebsbestehensdauer sowie ein gemeinsames
Nutzungsrecht an den allgemeinen Flächen des Hotels.
Der Berufungsführer verwertete die Nutzungsrechte, in
dem er die Appartements über die beiden HotelbetriebsgmbH´s
vermietete. In den zu dieser Tätigkeit abgegebenen
Überschussrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 erklärte er
Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe
von ATS 818.309 ATS (1993) und ATS 658.888 (1994).
Das Finanzamt wertete diese Tätigkeit aufgrund der
negativen Einkünfte als steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung
und setzte die Einkommensteuer für diese Jahre ohne Berücksichtigung
der negativen Einkünfte aus der Appartementvermietung fest.
Nachdem die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom
18. Dezember 2002, GZ. RV 1552/1-V6/01, die vom Berufungswerber erhobene
Berufung als unbegründet abgewiesen hatte (hinsichtlich der
Begründungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung
sowie der in der zitierten Berufungsentscheidung verwiesen), erließ das
Finanzamt am 4. Juli 2003 einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 ohne Berücksichtigung der Verluste aus der
Bewirtschaftung dieser Nutzungsrechte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 15. Juli 2003 Berufung: Die Bewirtschaftung der in Rede
stehenden Nutzungsrechte sei als Einkunftsquelle anzuerkennen, weshalb die aus
dieser Tätigkeit resultierenden Verluste auch steuerlich zu
berücksichtigen seien. Ebenso seien die Verlustabzüge ausgehend vom
Veranlagungsjahr 1993 an unter Berücksichtigung der negativen
Einkünfte aus der Appartementvermietung zu erheben und vorzutragen.
Begründend führte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers dazu
aus, dieser habe gegen die obzitierte Berufungsentscheidung Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag auf Abtretung an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der gegenständlichen Berufung gehe es um
dieselbe Frage wie im Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994, das
diesbezügliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei noch
offen.
Das Finanzamt legte die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO direkt dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist in vorliegendem Fall wie schon im
Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1993 und
1994 ausschließlich die Frage, ob in der Verwertung der Nutzungsrechte des
Berufungswerbers im Wege der Vermietung der Appartements eine steuerlich
beachtliche Betätigung zu sehen ist oder nicht. Wie bereits erwähnt,
hat die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Abgabenbehörde
zweiter Instanz mit der obzitierten Berufungsentscheidung diese Betätigung
in ertragsteuerlicher Hinsicht als Liebhabereibetätigung eingestuft. Die
gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof
mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/15/0031, als unbegründet
abgewiesen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung,
von der von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg und dem
Verwaltungsgerichtshof getroffenen Beurteilung der
entscheidungsgegenständlichen Tätigkeit als Liebhabereibetätigung
abzugehen, zumal in der Begründung der Berufung die
Einkunftsquelleneigenschaft lediglich behauptet und im Übrigen auf die
Ausführungen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen
wurde. Zur Begründung der Liebhabereibeurteilung der in Rede stehenden
Tätigkeit darf deshalb auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung vom 12. Dezember 2002, GZ. RV 1552/1-V6/01, sowie auf
das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.Oktober 2003,
Zl. 2003/15/0028, verwiesen werden. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Da eine Ungewissheit hinsichtlich der Einkommensteuer
für das Jahr 2001 weder dem Grunde noch der Höhe nach besteht, war der
angefochtene Bescheid gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu
erklären.
Feldkirch,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-F/03
- Stammnummer
- 10947
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF