Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0130-F/03
Liebhaberei bei Verwertung von fremdfinanzierten Nutzungsrechten an Hotelappartements durch Vermietung ("Zürser Modell")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-F/03vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A.S. gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1995 bis 2000 sowie Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 werden
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war mit einer Stammeinlage von je
ATS 50.000,- an der Alpenhotel V. GmbH und der Sporthotel
Z. GmbH beteiligt. Er erwarb Nutzungsrechte an zwei Appartements
(Doppelbettzimmer mit Bad und WC) der Alpenhotel V. GmbH und ein Nutzungsrecht
an der Sporthotel Z. GmbH. Die Kaufpreise für die Anschaffung der
Nutzungsrechte betrugen ATS 3.811.000 (Nutzungsrecht Sporthotel Z.) bzw.
ATS 5.974.000 (Nutzungsrechte Alpenhotel V.) und wurden zur Gänze
fremdfinanziert. Das Nutzungsrecht gewährt das alleinige Benutzungsrecht
auf ein bestimmtes Appartement auf Betriebsbestehensdauer sowie ein gemeinsames
Nutzungsrecht an den allgemeinen Flächen des Hotels.
Der Berufungsführer verwertete die Nutzungsrechte, in
dem er die Appartements über die beiden HotelbetriebsgmbH´s
vermietete. In den zu dieser Tätigkeit abgegebenen
Überschussrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 erklärte er
Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe
von 818.309 ATS (1993) und 658.888 ATS (1994).
Das Finanzamt wertete diese Vermietungstätigkeit
aufgrund der negativen Einkünfte als steuerlich unbeachtliche
Liebhabereibetätigung und setzte die Einkommensteuer für die Jahre
1993 und 1994 ohne die negativen Einkünfte aus der Appartementvermietung
fest. Auch die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen für die
Kalendermonate Oktober bis Dezember 1996 erfolgte ohne Berücksichtigung
dieser negativen Einkünfte.
Der Berufungswerber erhob gegen diese Bescheide Berufung
und stellte gleichzeitig den Antrag, die Einhebung der Einkommensteuer für
das Jahr 1994 und der Einkommensteuervorauszahlungen 10-12/1996 gem.
§ 212a BAO auszusetzen. Der Antrag auf Aussetzung wurde vom Finanzamt
mit Bescheid bewilligt.
Nachdem die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom
18. Dezember 2002, GZ. RV 1552/1-V6/01, die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 als unbegründet
abgewiesen hatte (hinsichtlich der Begründungen der Berufung sowie der
zitierten Berufungsentscheidung wird auf die entsprechenden Schriftsätze
verwiesen), erließ das Finanzamt am 15. Jänner 2003
vorläufige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 ohne
Berücksichtigung der Verluste aus der Bewirtschaftung dieser
Nutzungsrechte. Gleichzeitig verfügte es den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer für das Jahr 1994 und der
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/1996 und setzte mit einem weiteren Bescheid
Aussetzungszinsen in Höhe von € 5.169,49 fest.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 sowie den
Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhob der
Berufungswerber mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 Berufung: Die
Bewirtschaftung der in Rede stehenden Nutzungsrechte sei als Einkunftsquelle
anzuerkennen, weshalb die aus dieser Tätigkeit resultierenden Verluste
steuerlich zu berücksichtigen seien. Ebenso seien die Verlustabzüge
ausgehend vom Veranlagungsjahr 1993 an unter Berücksichtigung der negativen
Einkünfte aus der Appartementvermietung zu erheben und vorzutragen.
Begründend führte der steuerliche Vertreter des Berufungswerber dazu
aus, dieser habe gegen die obzitierte Berufungsentscheidung Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag auf Abtretung an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der gegenständlichen Berufung gehe es um
dieselbe Frage wie im Verfahren betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994, das
diesbezügliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei noch offen.
Das Finanzamt legte die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO direkt dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist in vorliegendem Fall wie schon im
Berufungsverfahren betreffend die Einkomensteuer für die Jahre 1993 und
1994 ausschließlich die Frage, ob in der Verwertung der Nutzungsrechte an
den Appartements im Wege der Vermietung eine steuerlich beachtliche
Betätigung zu sehen ist oder nicht. Wie bereits erwähnt, hat die
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der obzitierten Berufungsentscheidung diese Betätigung in
ertragsteuerlicher Hinsicht als Liebhabereibetätigung eingestuft. Die gegen
diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/15/0031, als
unbegründet abgewiesen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung,
von der von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg und dem
Verwaltungsgerichtshof getroffenen Beurteilung der
entscheidungsgegenständlichen Tätigkeit als Liebhabereibetätigung
abzugehen, zumal der Begründung der Berufung die
Einkunftsquelleneigenschaft dieser Tätigkeit lediglich behauptet und im
Übrigen auf die Ausführungen in der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof verwiesen wurde. Zur Begründung der
Liebhabereibeurteilung der in Rede stehenden Tätigkeit darf deshalb auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 18. Dezember 2002,
GZ. RV 1552/1-V6/01, sowie auf das grundlegende Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/15/0028,
verwiesen werden. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Da eine Ungewissheit hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 1995 bis 2000 weder dem Grunde noch dem Umfang nach besteht,
waren die angefochtenen Einkommensteuerbescheide gem. § 200 Abs.
2 BAO für endgültig zu erklären.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 lit. b) BAO
sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozentsatz über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Mit dem angefochtenen Aussetzungszinsenbescheid hat das Finanzamt
nach Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer
für das Jahr 1994 sowie der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/1996
Aussetzungszinsen festgesetzt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides wird mit der Berufung nicht aufgezeigt. Diese richtet sich inhaltlich
auch nicht gegen den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen,
sondern gegen die vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000. Damit
ist aber der Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen nicht
anfechtbar. Da die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen von der
Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der (ausgesetzten) Abgaben
abhängt, können Einwendungen, die sich gegen die (grundlegende)
Abgabenvorschreibung richten, auch nur gegen den diese Abgaben vorschreibenden
Bescheid vorgebracht werden, nicht aber gegen den abgeleiteten Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen. Dementsprechend sieht das
Gesetz für den Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld die (amtswegige) Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsantrages vor.
Insgesamt war die Berufung daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-F/03
- Stammnummer
- 10946
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF