Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100938/2015
KFZ-Steuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100938/2015vom 29.02.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.
DKAZ in der Beschwerdesache
der Frau Eva
Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes
Stadt vom 2.6.2015 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2014
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Kraftfahrzeugsteuer wird in Höhe von 290,92 € festgesetzt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Parteien des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die KFZ-Steuer für den Zeitraum September-Dezember 2014 anzusetzen ist, weil das Fahrzeug nur in dieser Zeit in Österreich in Verwendung war (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 27.11.2015; Beschwerde vom 9.6.2015).
Die KFZ- Steuer beträgt für den Zeitraum September-Dezember 2014:
72,73 € (Monatssteuer) x 4 = 290,92 €.
Die Monatssteuer errechnet sich wie folgt (§ 5 Abs 1 Z lit a KFZStG).:
16x0,825 € = 13,2 €.
20x0,726 € = 14,52 €
66x0,682 € = 45,012 €
Monatssteuer 72,73 €
Die Bemessungsgrundlage (66+20+16= 102 KW) errechnet sich wie folgt:
126 KW minus 24 KW (§ 5 Abs 1 Z 2 lit a KFZStG
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Streitentscheidend war lediglich die Tatfrage, wie lange das Fahrzeug im Jahr 2014 im Inland durch die Bf verwendet worden ist. Letzlich hat sich herausgestellt dass dies nur im Zeitraum September – Dezember 2014 der Fall war.
Rechtsfragen , denen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind
insoweit nicht erkennbar (siehe oben).
Daher wird spruchgemäß entschieden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Februar 2016
Normen und Schlagworte
- § 5 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100938/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100938.2015
- Stammnummer
- 109364
- Gültig
- 29.02.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF