Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0018-Z4I/02
Mangelhaftes Ermittlungsverfahren bei der Frage, ob begründete Zweifel im Sinne des Art 244 ZK vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0018-Z4I/02vom 13.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, das zu einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 289 BAO in der Hauptsache führt, schlägt auch auf ein Verfahren hinsichtlich Aussetzung der Vollziehung durch, sofern sich der Bf. auf "begründete Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung" stützt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dkfm. Dr. Walter Kristen, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien vom 21. Juni 1999, GZ. betreffend Aussetzung des
Verfahrens 1999,
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund einer Selbstanzeige des Bf. wurden mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 26. Februar 1999, Zahl: Abgaben für ein
Mikroskopsystem mit der Warennummer 90112000 902 in Höhe von insgesamt ATS
96.769,00 vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bf. im
Wesentlichen vor, dass es sich nicht um ein herkömmliches Mikroskop,
sondern um ein zollfreies Stereomikroskop gehandelt habe und die Einhebung eines
8%igen Zolles nicht gerechtfertigt sei. Überdies sei auch der angegebene
Zollwert unrichtig, da die Einschulungskosten nicht zum Zollwert hinzuzurechnen
seien. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 21. Juni
1999, Zahl: wurde die Berufung unter Hinweis auf Kapitel 3 des Zollkodex mit
der Begründung abgewiesen, dass das Berufungsschreiben darauf Bezug nehme,
dass das Gerät mit der Einschulung in einem unauflöslichen Konnex
stehe.
Im daruffolgend eingebrachten Beschwerde geht der Bf
näher auf die Zusammensetzung des Transaktionswertes ein und betont
nochmalig, dass lediglich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 26.250,00
zur Vorschreibung gebracht werden dürfe.
Mit 15.3.1999
stellte die Bf. einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 212a BAO, der
mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. April 1999, Zahl: und in der
Folge auch mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 1999, Zahl:
abgewiesen wurde. Im angefochtenen Bescheid wird auf die Begründung in der
Hauptsache verwiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde stützt sich auf
die Argumente, die auch in der Hauptsache vorgebracht wurden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 289 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können, sofern die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist. Im weiteren Verfahren sind die Behörden
an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid
dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach den vorgelegten Akten und ergänzenden
Ermittlungen beantragt der Bf eine andere zolltarifarische Einreihung in den
Tarif. Dieser Antrag war aber schon dem Berufungsschreiben vom 15.3.1999 zu
entnehmen. Nach Auffassung des UFS hat die bescheiderlassende Behörde es
unterlassen, nähere Ermittlungen über die Einreihung des ggstl.
Gerätes vorzunehmen, etwa durch eine Untersuchung durch die
"Technische Untersuchungsanstalt" oder Recherchen hinsichtlich
verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) in der Datenbank der Gemeinschaft.
Die vZTA entfalten für den Bf. zwar keine Bindungswirkung, wären aber
ein denkmögliches Indiz für die Einreihung in den Tarif. Dieser Mangel
der nach § 115 Abs 1 BAO notwendigen materiellen Erforschung der
materiellen Wahrheit kommt in Folge dadurch sehr deutlich zum Ausdruck, dass in
der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
21. Juni 1999, Zahl: eine Beurteilung der Einwände des Bf
hinsichtlich der Tarifierung nicht berücksichtigt wurde, sodass auch ein
krasser Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung zu erkennen ist.
Überdies scheinen auch weitere Ermittlungen hinsichtlich der
hinzuzurechnenden Kosten notwendig, da der Hinweis auf den Inhalt des
Berufungsschreiben nicht zwingend den Schluss zulässt, dass die
Schulungskosten tatsächlich in den Zollwert einzubeziehen sind.
Daraus ist aber zu folgen, dass aufgrund der oa.
Gründe der Umstand, dass ein "begründeter Zweifel" an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Art 244
Unterabs. 2 ZK nicht vorliege, nach dem Stand der Ermittlungen nach Auffassung
des UFS nicht mit der erforderlichen Sicherheit vertreten werden
kann.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei
ordnungsgemäßen Ermittlungen ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden müssen, wird die Sache nach § 289 Abs. 1 BAO
zurückverwiesen.
Salzburg,
13. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 11 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 250 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0018-Z4I/02
- Stammnummer
- 10936
- Gültig
- 13.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF