Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2815-W/02
Vorliegen von beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2815-W/02vom 16.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 5.
Februar 2001 betreffend Einkommensteuer 1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird für 1998 festgesetzt mit
-4.697,07 €
(-64.633 S).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Opernsängerin.
Ihr Familienwohnsitz befand sich im Berufungsjahr 1998 in
Deutschland.
Die Bw. hatte für die Spielsaisonen 1997/98 und
1998/99 einen Vertrag mit dem Staatstheater in Darmstadt. Für die
Zeiträume 1-3/1998 und 10/1998 hatte sie weiters einen Vertrag mit dem
Tiroler Landestheater in Innsbruck.
Die Bw. wies in ihrer (österreichischen)
Einkommensteuererklärung für 1998 die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus, welche sie beim Tiroler Landestheater
bezogen hatte. Bei diesen Einkünften brachte sie Werbungskosten in
Höhe von insgesamt 73.573 S in Abzug.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig,
ob Ausgaben für Kostüme und Kosmetika in Höhe von 23.493 S
sowie das Nächtigungsgeld für den Zeitraum 9. Jänner bis
15. März 1998 in Höhe von 13.000 S (65
Nächtigungssätze à 200 S) als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind.
Strittig ist weiters, ob die Bw. im Jahr 1998 in
Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig
war.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) wird die Einstufung der Bw.
als beschränkt Steuerpflichtige insbesondere mit der Begründung
beantragt, die Bw. habe sich 1998 bis Mitte 1999 großteils in Deutschland
aufgehalten und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (Wohnung, Familie,
Dienstverhältnis, Bezug von Kindergeld) gehabt.
Dem Vorlageantrag war eine Zusammenstellung der
verschiedenen Dienst- und Gastspielverträge der Bw. ab dem Jahr 1997 sowie
eine Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld in Deutschland für
den Zeitraum 1. November 1998 bis 31. August 1999
beigeschlossen.
Aus dieser Zusammenstellung geht unter anderem hervor, dass
die Bw. im Zeitraum November 1997 bis April 1998 eine Wohnadresse in Darmstadt
(Deutschland) und ab April 1998 zusätzlich eine Wohnadresse in 6020
Innsbruck, K-Straße4 hatte.
Nach der Aktenlage verfügte die Bw. über den
österreichischen Wohnsitz jedoch bereits seit 1996 (vgl. z.B. den
Fragebogen anlässlich der Eröffnung ihrer selbständigen
Tätigkeit vom 18. November 1996 sowie die Kopie des Meldezettels aus
dem Jahr 1996, wo jeweils die oben angeführte Wohnadresse in Innsbruck
ausgewiesen ist).
Zu den Aufwendungen für Kosmetika und Kostüme
wird im Vorlageantrag ausgeführt, nach der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 26. November 1997, 95/13//0061,
seien solche Ausgaben steuerlich anzuerkennen, wenn es sich um unmittelbar durch
den Beruf veranlasste Kosten handelt. Schminke, Haarfärbemittel, speziell
vorgeschriebene Frisuren und Abschminkmittel usw. seien nicht von vornherein dem
Bereich der nichtabzugsfähigen Lebensführungskosten gemäß
§ 20 EStG 1988 zuzuordnen. Desgleichen sei auch die
Abzugsfähigkeit von Kostümen genauer zu prüfen. Bei den von der
Bw. geltend gemachten Kostümen handle es sich um Kleidungsstücke, die
nicht privat genutzt werden konnten, da die Anschaffung ausschließlich
für Auftritte erfolgt sei. Die Nutzung während der
Bühnendarbietungen, die anschließende Reinigung und Lagerung in den
Garderoberäumen der diversen Opernhäuser habe eine private Nutzung
nicht zugelassen. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass in Hinblick auf
die erhöhte Medienpräsenz von Schauspielern und
Bühnenkünstlern eine mehrmalige Nutzung von bereits getragenen
Kostümen nicht möglich sei.
Auf Grund der dargestellten Umstände werde beantragt,
die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Nächtigungsgelder
in Höhe von 13.000 S) sowie für Kosmetika und Kostüme in
Höhe von 23.493 S steuerlich anzuerkennen.
Mit Vorhalt vom 1. Juni 2004 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat die Bw., die Belege über die geltend gemachten
Aufwendungen für Kosmetika und Kostüme innerhalb von zwei Wochen
vorzulegen. Der Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Unbeschränkte oder
beschränkte Steuerpflicht
Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt
steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Beschränkt steuerpflichtig sind nach § 1
Abs. 3 EStG 1988 jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat
unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).
Der Wohnsitz im Inland begründet die
unbeschränkte Steuerpflicht auch dann, wenn der Steuerpflichtige mehrere
Wohnsitze hat und einer davon im Inland liegt.
Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen
bilden (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 9-10 zu § 1 EStG 1988).
Da die Bw. nach der Aktenlage bzw. nach den Angaben in den
dem Vorlageantrag angeschlossenen Aufstellungen im Berufungsjahr 1998 über
eine Wohnung in Innsbruck verfügte, war sie unbeschränkt
steuerpflichtig.
2.
Nächtigungsgelder
Mehraufwendungen für Nächtigungen können
auch außerhalb einer Reise nach den allgemeinen Grundsätzen
Werbungskosten darstellen, wie z.B. bei Vorliegen einer berufsbedingten
doppelten Haushaltsführung bzw. eines berufsbedingten Doppelwohnsitzes
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 200 zu § 16 EStG 1988).
Im gegenständlichen Fall sind zweifellos Aufwendungen
für den beruflich bedingten Doppelwohnsitz entstanden. Diese Aufwendungen
werden in der Berufungsentscheidung in Höhe der pauschalen
Nächtigungsgelder (13.000 S) geschätzt.
Es ergibt sich somit in diesem Punkt eine Stattgabe der
Berufung.
3. Kosmetika und
Kostüme
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer
Anbringen zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht
zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Werbungskosten müssen daher wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Da ein solcher Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung im
vorliegenden Fall trotz Aufforderung nicht erfolgt ist, konnten die Aufwendungen
für Kosmetika und Kostüme nicht berücksichtigt
werden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2815-W/02
- Stammnummer
- 10931
- Gültig
- 16.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF