Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0004-K/02
Einleitung, Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-K/02vom 16.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., Angestellter, 9500 Villach, Schüttelkopfstrasse 1,
vertreten durch EIDOS Wirtschaftsprüfung GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Friedrichstrasse 10, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Februar 2002 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Villach, vertreten durch OR Dr. Erich Schury, vom 10. Jänner 2002,
SN 061/2002/00019-002,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des
Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2002 hat das
Finanzamt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 061/2002/00019-002 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Villach
vorsätzlich a.) den Geschäftsführer der N.GmbH dazu bestimmt
habe, unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten,
eine Verkürzung von Lohnsteuer 1993 in Höhe von ATS 97.648,--,
für 1994 in Höhe von ATS 151.212,--, für 1995 in Höhe
von ATS 107.107,-- und für 1996 in Höhe von ATS 125.546,-- und
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für 1993 in Höhe von ATS 12.549,--, für 1994 in Höhe
von ATS 16.920,-- für 1995 in Höhe von ATS14.720,-- und 1996 in
Höhe von ATS 11.649,-- zu bewirken;
b.) seine Gattin dazu bestimmt habe, dass diese unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 1991 bis 1995 Vorsteuern geltend gemacht hat, obwohl sie in diesem
Zeitraum eine unternehmerische Tätigkeit nicht ausgeübt hat, wodurch
mit Bescheid festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ATS 97.711,--
verkürzt festgesetzt wurde;
c.) seine Gattin dazu bestimmt habe, unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Oktober bis Dezember 1996 in Höhe von
ATS 2.791,-- eine Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken,
d.) seine Gattin dazu bestimmt habe, dass diese durch das
Ausstellen von Rechnungen über von ihr nicht erbrachte Leistungen dazu
beigetragen hat, dass der Geschäftsführer der Firma N. GmbH in
den Jahren 1991 bis 1995 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht unberechtigterweise Vorsteuerbeträge geltend gemacht
hat, wodurch mit Bescheid festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ATS
186.567,-- verkürzt festgesetzt wurde,
e.) seine Gattin dazu bestimmt habe, durch das Ausstellen
von Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen dazu beizutragen, dass der
Geschäftsführer der N. GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, für die
Monate Oktober 1996 in Höhe von ATS 19.300,-- und für Dezember 1996 in
Höhe von ATS 19.500,-- eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
bewirkt hat, und hiedurch zu Punkt a.) eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. (2) b iVm § 11 FinStrG , zu Punkt b.) und
d.) eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 iVm
§ 11 FinStrG, zu Punkt c.) und e.) eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 11 FinStrG
begangen habe.
In der Begründung wurde auf die getroffenen
Feststellungen im Zuge einer bei der Firma N. GmbH für die Jahre 1993 bis
1995 durchgeführten Betriebsprüfung hingewiesen
(Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes vom 14. April 1997). Demnach habe
die Gattin des Bf. in diesem Zeitraum Rechnungen gegenüber der Firma N.
GmbH gelegt, ohne die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht zu
haben, weil sie dazu nicht imstande gewesen wäre. Die verrechneten
Leistungen, nämlich Schreib-, Buchhaltungsarbeiten und Belegorganisation
wären tatsächlich vom Bf. erbracht worden, welcher aber zugleich bei
der Firma N. GmbH als Buchhalter angestellt sei. Sie habe demnach lediglich den
Bf. im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht unterstützt. Aufgrund dieser
Feststellungen waren beim Bf. die Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit zu erhöhen. Diese Lohnabgaben waren der N. GmbH als
Haftungspflichtige vorzuschreiben. Durch diese Konstruktion habe die Firma
N. GmbH zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht. Der N. GmbH wurden daher in
den Jahren 1991 bis 1996 die entsprechenden Vorsteuern gekürzt. Diesen
Feststellungen liegt zugrunde, dass zwischen der Gattin des Bf. und der N. GmbH
im Jahr 1991 ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, welcher lediglich eine vage
Umschreibung der geschuldeten Tätigkeiten und keine Regelung über die
Höhe und Fälligkeit des Entgelts enthält. In den Rechnungen sind
die erbrachten Leistungen ebenfalls nur vage umschrieben. Grundaufzeichnungen
über erbrachte Leistungen fehlen. Eine nennenswerte Kontrolle erbrachter
Leistungen ist nicht erfolgt. Im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren
blieb die Gattin des Bf. den Nachweis, die verrechneten Arbeiten überhaupt
erbringen zu können schuldig, obwohl sie von den prüfenden Organen
hiezu aufgefordert worden war. Sie hat die in den Rechungen ausgewiesenen
Beträge in den Jahren 1991 bis 1996 besteuert und Vorsteuern in Höhe
von ATS 100.502,-- geltend gemacht. Mangels Unternehmereigenschaft waren die
geltend gemachten Vorsteuern zu versagen.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Gattin des Bf.
Leistungen aufgrund eines Werkvertrages aus dem Jahre 1991 verrechnet hat, zu
welchen sie tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre. Diese
Leistungen habe der Bf. erbracht, welcher dazu imstande sei und beim
Werkauftraggeber wiederum als Buchhalter angestellt ist. Dadurch wurde
vermieden, dass sich die verrechneten Beträge beim Bf. ertragsteuerlich
ausgewirkt haben. Es sei daher zu einer Verkürzung von Lohnabgaben
gekommen. Insgesamt habe diese Vorgangsweise zu einer steuerlich
günstigeren Variante geführt. Der Beschuldigte werde nun
verdächtigt seine Gattin dazu bestimmt zu haben, in den Jahren 1991 bis
1996 für nicht von ihr erbrachte Leistungen Rechnungen zu legen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Februar 2002, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Dem
Bescheid könne nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen
angenommen werde, der Bf. habe auf die Lohnverrechnung (lit. a) der Gesellschaft
Einfluss genommen. Gleichermaßen fehle es dem Bescheid an Feststellungen
darüber, wie der Bf. seine Gattin dazu bestimmt habe, Vorsteuern (lit. b)zu
Unrecht geltend zu machen. Fest stehe selbst nach Ansicht der
Abgabenbehörde, dass die Gattin (des Bf.) Leistungen erbracht habe und
aufgrund des Werkvertrages vom 10.12.1991 für die N. GmbH unternehmerisch
tätig geworden sei. Die Annahme, die Gattin habe lediglich im Rahmen der
ehelichen Beistandspflicht gehandelt sei unzutreffend. Die Klientenbetreuung
für einen Dritten und eheliche Beistandspflicht bedeute einen Widerspruch
in sich, welcher dadurch verstärkt werde, dass die Abgeltung über
Jahre von dritter Seite erfolgt sei. Zivilrechtlich bestehe die Beistandspflicht
im Erwerb des Ehepartners, wobei damit die Selbständigkeit des Ehepartners
gemeint sei. Der Bf. sei jedoch nicht selbständig tätig. Nicht
berücksichtigt sei der Vermögenseinsatz der Gattin des Bf. in
Höhe von ATS 1,1 Mio.. Für eine Mitarbeit auf Basis ehelicher
Lebensgemeinschaft fehle es an Beweisen. Das in lit. b zur Last gelegte
Finanzvergehen erweise sich daher als unzutreffend. Nicht verständlich sei
der Vorwurf (lit. c), der Bf. habe auf die Gattin eingewirkt, es zu unterlassen
für die Monate Oktober und Dezember 1996 Umsatzsteuervoranmeldungen
einzureichen, weil unter lit. a ihr eine unternehmerische Tätigkeit
abgesprochen wird. Beides schließe jedoch einander aus. Hinsichtlich des
unter lit. d. zur Last gelegten Vergehen wird darauf verwiesen, dass der
Vorwurf, er habe seine Gattin dazu bestimmt Beitragstäterin zu einem
Vorsatzdelikt eines Dritten zu sein, viel zu weit hergeholt sei. Das unter lit.
e zur Last gelegte Delikt sei rechtlich verfehlt, weil durch die Erlassung des
Jahresumsatzsteuerbescheides für 1996 die beiden unterjährigen
Festsetzungsbescheide für Oktober und Dezember 1996 außer Kraft
gesetzt wurden. Zusammenfassend weist der Bf. daraufhin, dass Fakten und
schlüssige Beweise fehlen. Die Ermittlungsergebnissen wären lediglich
durch "Wahrscheinlichkeiten" gewonnen worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten nach § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern
für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter ein Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Mit undatiertem Werkvertrag aus dem Jahre 1991 wurde
vereinbart, dass die Ehegattin des Bf. im Auftrag der N. GmbH
Dateneingabearbeiten auf ihrer EDV Anlage durchführe, zu deren
Ausübung sie aufgrund ihres Gewerbescheines berechtigt sei. Sie
verpflichtete sich, sämtliche durch diese Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen streng geheim zu halten. Die Auftraggeberin (N. GmbH) stellte die
Software zur Verfügung. Die Abrechnungen für geleistete
Tätigkeiten bestanden aus Rechnungen und Stundenberichten. Die
Stundenberichte enthielten Aufzeichnungen über erbrachte Arbeitszeit.
Angaben zu den Klienten und über die Art der Tätigkeiten enthielten
sie nicht.
Am 29. Juni 1997 konkretisierten die Vertragsparteien den
Werkvertrag dahingehend, dass die erbrachten Leistungen in die vier
Tätigkeitsbereiche Buchhaltungsorganisation, Schreibarbeiten,
Sortiertätigkeiten und Zustellungs- bzw. Abholdienst aufzuschlüsseln
waren. Am 23. Jänner 2002 wurde das Werkvertragsverhältnis von der N.
GmbH aufgelöst.
Dem Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde I.
Instanz liegt der Bericht des Finanzamtes vom 14. April 1997 über das
Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen bei der N. GmbH und der Bericht
über die Prüfung der Gattin des Bf., Schreibbüro, in den Jahren
1993 bis 1995 zugrunde. Die Abgabenbehörde stellte darin fest, dass die
Gattin des Bf. eine unternehmerische Tätigkeit nicht ausgeübt hat (Tz.
12 des Berichtes), weil sie dazu nicht imstande sei. Demnach sei sie lediglich
Erfüllungsgehilfin des Bf., welcher zugleich als Sachbearbeiter bei der
Firma N. GmbH angestellt sei. Es würden lediglich
Hilfstätigkeiten erbracht. In Tz.17 des Berichtes stellte der Prüfer
fest, dass eine Einkunftsquelle nicht vorliege, weil der überwiegende Teil
der Tätigkeit vom Ehegatten erbracht werde. Dem Beweisverlangen, einen
Nachweis der Befähigung zur Erbringung der zur Verrechnung gelangten
Leistungen (insb. Datenerfassungsarbeiten, Schreibarbeiten,
Belegerfassungsarbeiten) sei die Gattin des Bf. im Prüfungsverfahren nicht
nachgekommen. Die Abgabenbehörde nahm die Umsatzsteuerverfahren 1991
- 1995 wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Im
abgabenbehördlichen Berufungsverfahren gelangte die Abgabenbehörde
II. Instanz mit Erkenntnis vom 23. April 1999 zur Ansicht, dass mit hoher
Wahrscheinlichkeit der Bf. die verrechneten Leistungen erbracht habe. Der Bf.
ist seit 1991 im Unternehmen der N. GmbH angestellt. Feststellungen
darüber, welcher Art genau die Tätigkeiten des Bf. waren, konnten
nicht getroffen werden, weil genaue Arbeitsaufzeichnungen über die
verrechneten Leistungen fehlen. Nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
begann am 30. Jänner 2002 eine neuerliche Prüfung des
Schreibbüros der Gattin für die Jahre 1997 bis 2001. Nunmehr wurde der
Bf. die Unternehmereigenschaft zuerkannt und die Betriebseinnahmen 1997 bis 2001
in Höhe von insgesamt ATS 1,320.600,-- (1997:ATS 260.000,--; 1998: ATS
273.300,--; 1999: ATS 244.250,--; 2000: ATS 309.150,--; 2001:ATS
233.900,--) erhoben.
Als Betriebsgegenstand wurde wie bereits 1991
"Schreibbüro" in Form eines Einzelunternehmens festgestellt. Die Vorsteuern
wurden in Anlehnung an die Bestimmung des § 14 UStG mit 1,8% geschätzt
(vgl. Tz. 15 des Berichtes vom 16.04.2002). Der Gewinn wurde gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Betriebsausgaben wurden bei der
Gewinnermittlung in Anlehnung an die Pauschalierungsverordnung nach § 17
EStG mit 12% geschätzt, weil die Abgabepflichtige Aufwendungen als
Betriebsausgaben geltend gemacht hat, deren überwiegende betriebliche
Veranlassung nicht nachgewiesen werden konnten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Gemäß
§ 82 Abs.1 in Verbindung mit § 83
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Der Ermittlungstätigkeit der
Prüfungsabteilung Strafsachen liegt ein Bericht der Prüfungsabteilung
aus dem Jahr 1997 und das Erkenntnis der Abgabenbehörde II. Instanz vom 23.
April 1999 zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk.v.
8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk.v. 18.3.1991,
Zl. 90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz kann auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Maßgeblich ist
die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung, wobei die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ermächtigt ist, zur Verbreiterung
der Entscheidungsgrundlagen Erhebungen zu tätigen (VwGH 3.7.2003,
2003/15/0047). Im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Rahmen des Verfahren vor der
Finanzstrafbhörde II. Instanz Einsicht in den Bericht des Finanzamtes
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über die Prüfung der
Aufzeichnungen bei der Gattin des Bf. vom 16. April 2002 genommen. Darin wurde
nunmehr für die Jahre 1997 bis 2001 die unternehmerische Tätigkeit der
Bf. nicht in Frage gestellt und die bereits dargestellten Feststellungen
getroffen.
Fest steht daher in gegenständlichem Sachverhalt, dass
Leistungen erbracht und verrechnet wurden. Tatsache ist jedoch auch, dass die
Ehegattin des Bf. zur Erbringung von Schreibarbeiten bzw.
Datenerfassungsarbeiten gegenüber Dritten seit 20. November 1991
berechtigt ist (vgl. Gewerbeschein des zuständigen Magistrates vom
20.11.1991). Eine zeitnahe Einvernahme des Bf. und seiner Gattin zu den
Prüfungsfeststellungen im Jahr 1997 ist bis zur Einleitung des
Strafverfahrens im Jänner 2002 nicht erfolgt. Maßgebend für die
Beurteilung des Sachverhaltes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Entscheidung durch die Finanzstrafbehörde II. Instanz. In
gegenständlichem Sachverhalt wurde im Jahr 1997 eine
Ergänzungsvereinbarung zum Werkvertrag aus dem Jahr 1991 (10.12.1991)
getroffen und die zu erbringenden Leistungen in vier Teilgebiete untergliedert.
Die abgabenrechtlich relevante Sachlage erfuhr dadurch keine Änderung. Ob
Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht begründen, der Bf. habe die ihm
zur Last gelegten Bestimmungshandlungen zu verantworten, hängt jedoch
maßgeblich von der Frage der Unternehmereigenschaft der Ehegattin des Bf.
ab.
Wenn im Abgabenverfahren bei unverändertem Auftrags-
und Arbeitsgebiet auf Basis eines Werkvertrages (Schreibbüro,
Datenerfassung und Buchhaltungsorganisation) zuerst die Unternehmereigenschaft
für die Jahre 1991 bis 1995 verneint, anschließend für die Jahre
1997 bis 2001 aber die Unternehmereigenschaft wiederum anerkannt wird, bedarf es
nach Ansicht der Finanzstrafbehörde II. Instanz weiterer zusätzlicher
Feststellungen für den ausreichend begründeten Verdacht der Bf. habe
den Geschäftsführer der GmbH und seine Ehegattin zu
Abgabenhinterziehungen in den Jahren 1991 bis 1995 angeleitet.
Zusammenfassend betrachtet, liegen nach Ansicht der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz derzeit nicht ausreichende
Verdachtsmomente vor, der Bf. habe die im Einleitungsbescheid angeführten
Bestimmungshandlungen zu verantworten, weil die grundlegende Frage, ob die
Unternehmereigenschaft der Ehegattin des Bf. vorliege selbst in zwei
abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren verschieden beurteilt
wird.
Wenn das Finanzamt im Abgabenverfahren bei gleicher
Sachlage die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts
widersprüchlich beurteilt, reicht die Feststellung, die Ehegattin des Bf.
sei nicht unternehmerisch tätig gewesen und der Bf. habe die verrechneten
Leistungen erbracht für sich allein nämlich nicht aus, um den Verdacht
der Bf. habe seine Gattin und den Geschäftsführer der N. GmbH zur
Abgabenhinterziehung bestimmt, ausreichend zu begründen. Die Frage der
Unternehmereigenschaft ist jedoch auch für die Prüfung der Frage
relevant, ob der Verdacht bestehe, der Bf. (lit. c.) habe seine Gattin dazu
bestimmt, im Zeitraum Oktober bis Dezember 1996 Umsatzsteuern zu verkürzen.
Es bedarf daher weiterer umfangreicher Ermittlungen und
zusätzlicher Feststellungen um den Verdacht einer Abgabenhinterziehung
ausreichend zu begründen.
Es sind daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
noch Ermittlungen und Vorerhebungen zu pflegen, weswegen der bekämpfte
Bescheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Überprüfung an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
am 16. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-K/02
- Stammnummer
- 10929
- Gültig
- 16.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF