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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101269/2016

Zurückziehung eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101269/2016vom 22.03.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 04.11.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 23. Dezember 2015 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 4. November 2015 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. November 2015 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Dezember 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Am 23. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde (gemeint: Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung ein und begehrte den Kinderfreibetrag für das Jahr 2014. Am 24. Februar 2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend den Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 (gemeint: Vorlageantrag vom 23. Dezember 2015) zurück. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß§ 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat am 24. Februar 2016 seinen Vorlageantrag zurückgenommen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde vom 13. November 2015 gilt damit als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb d ie ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 22. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101269/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101269.2016
Stammnummer
109229
Gültig
22.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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