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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100664/2016

Wohlfahrtsfonds der Wr. Ärztekammer, Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100664/2016vom 11.02.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf, W., vertreten durch Ecovis Scholler & Partner Wthd. GmbH, Schmalzhofgasse 4 Tür 12, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20.08.2015, St.Nr. xxx, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Teil dieses Spruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog im Streitjahr 2013 zeitgleich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehreren Arbeitgebern, weshalb die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 vorliegen. Mangels Abgabe der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2013 ohne Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Zugleich mit der Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid reichte die Bf die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung nach. Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, in der es die geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben gewährte. In ihrer als Vorlageantrag zu wertenden "Beschwerde" machte die Bf. erstmals Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärzte iHv € 4.781,41 geltend. Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, der Beschwerde stattzugeben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Parteien des Verwaltungsverfahrens sind sich nun mehr einig, dass die nachgewiesene Zahlung an den Wohlfahrtsfonds als zusätzliche Werbungskosten anzuerkennen ist. Da auch das Bundesfinanzgericht keine Bedenken gegen eine Abänderung des Bescheides in diesem Sinne hat, wurde der Beschwerde Folge gegeben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Rechtsprobleme vorliegen, ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig. Wien, am 11. Februar 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100664/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100664.2016
Stammnummer
109225
Gültig
11.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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