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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100012/2016

Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100012/2016vom 02.03.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach Bf., St.Nr. xxx, vertreten durch Katicic & Naue StB GmbH, Teybergasse 3, 1140 Wien vom 10. Feb. 2013 betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, Marxergasse 4, 1140 Wien, betreffend den Antrag auf Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 beschlossen: Die Beschwerde vom 10. Feb. 2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 23. Feb. 2016 erklärt, ihre Beschwerde vom 10. Feb. 2016 betreffend Verletzung der Entscheidungsfrist betreffend den Antrag auf Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zurückzuziehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 2. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100012/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100012.2016
Stammnummer
109224
Gültig
02.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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