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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100059/2016

Verspäteter Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100059/2016vom 25.03.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin GSW in der Beschwerdesache XXX, gegen den Bescheid des Finanzamt Salzburg-Land vom 21.04.2015 betreffend Einkommensteuer 2014(Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen: Der Vorlageantrag vom 30.Dezember 2015 wird gemäß § 264 Abs 5 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gilt dadurch (wieder) als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.September 2015 erledigt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt und rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes: Die Arbeitnehmerveranlagung 2014 erfolgte unter Berücksichtigung eines Pendlerpauschales, eines Pendlereuros, sowie von Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, die mittels Beschwerdevorentscheidung am 30.09.2015 erledigt wurde. Am 30. Dezember 2015 langte bei der Abgabenbehörde ein Schriftstück mit Ausstellungsdatum 27. Dezember 2015 ein, in dem ua auch der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.09.2015 (Beschwerdevorentscheidung) beeinsprucht wurde. Dem Schreiben waren beigelegt: eine Arbeitgeberbestätigung ein Einspruch datiert mit 10.10.2015 zum Einkommensteuerbescheid 2014 mit Bescheiddatum 30.09.2015, Einlaufdatum 30.12.2015 2 Bestätigungen der Republik Slowenien iZm den Kindern Dieses Schriftstück wurde von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewertet. Die Beschwerde wurde in der Folge dem BFG vorgelegt. Da das Schriftstück, Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.09.2015, datiert mit 10.10.2015, und damit fristgerecht wäre, aber nicht im Verwaltungsakt aufscheint, forderte das BFG den Bf auf, einen Zustellnachweis zu erbringen. Mit Schriftstück vom 23.03.2016 wurde dem BFG mitgeteilt, dass keine Unterlagen bezüglich des Postweges aufzufinden seien. Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO § 260 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden. § 260 Abs1 BAO ordnet an, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (§278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Aus § 278 Abs 1 lit a BAO ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in so einem Fall mit Beschluss vorzugehen hat. Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall: Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.09.2015 wurde dem BF zugestellt, andernfalls wäre es ihm nicht möglich gewesen, das Schriftstück vom 10.10.2015 mit dem Titel Einspruch zu Ihrem Schreiben vom 30.09.2015 Einkommensteuerbescheid 2014, Beschwerdevorentscheidung, zu verfassen. Von diesem Schriftstück vom 10.10.2015 erfuhr die Abgabenbehörde erstmalig am 30.12.2015, da es als Beilage zum Schriftstück vom 27.12.2015 - mit Eingangsstempel 30.12.2015 - angeführt wurde. Damit langte der Einspruch des Bf vom 10.10.2015 als auch der Einspruch des Bf vom 27.12.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2015 deutlich nach der einmonatigen Beschwerdefrist beim Finanzamt ein. Das BFG hat dem Bf die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten. Ein geeigneter Zustellnachweis konnte vom Bf nicht erbracht werden. Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs 5 BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss (§ 278 Abs 1 lit a BAO) als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach nicht möglich auf die Beschwerdepunkte einzugehen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine Revision unzulässig. Salzburg-Aigen, am 25. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6100059/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100059.2016
Stammnummer
109192
Gültig
25.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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