Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0872-W/03
landwirtschaftliche Übergabe mit Wohnungswert; Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0872-W/03vom 14.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GG, xxx, vertreten durch Mag. Hermann
Mörtl, 3100 St. Pölten, Brunng. 18, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18. Februar
2003 zu ErfNr. xxx/2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit Übergabsvertrag vom 26.
Jänner 2003 übergab Frau AG, ihrem Sohn, Herrn GG (dem nunmehrigen
Berufungswerber, kurz Bw.) einen Teil ihres landwirtschaftlichen Betriebes,
bestehend aus den Liegenschaften X mit allen mit diesen Liegenschaften
verbundenen Rechten und Vorteilen, samt allem niet- und nagelfesten Zubehör
und den landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen. Der Bw. war bisher
Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes.
Im Übergabsvertrag wurde festgehalten, dass die
Liegenschaften beim Finanzamt S im Einheitswertakt xx-1-xxx als
landwirtschaftlicher Betrieb bewertet seien und dass der Hilfseinheitswert nach
Abzug der vorbehaltenen Liegenschaften € 45.620,08 und der Wohnungswert
€ 23.836,69 zum 1. Jänner 2000 betrage. Als Übergabspreis wurde
ein Betrag von € 184.682,08 vereinbart. Als weiteres Entgelt räumte
der Bw. seiner Mutter auf deren Lebensdauer ein Ausnahmsrecht ein und
übernahm er die Frau LK, geboren 1913, zustehenden Rechte. Sowohl die
Rechte der Übergeberin, als auch die Rechte von Frau LK wurden von den
Parteien mit € 2.180,00 jährlich bewertet.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 setze das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw.
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 4.156,84 (2 % von der ermittelten
Gegenleistung von € 207.842,08) fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen
die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG für die
Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes beantragt. Bezüglich des
Wohnungswertes wurde gebeten, die Grunderwerbsteuer nach der
verhältnismäßigen Gegenleistung zu berechnen. Dabei sei die
Vielfachung des Einheitswertes nach jenen Schlüsseln vorzunehmen, die sich
in den einzelnen Regionen bewährt habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG nicht zur Anwendung komme,
da kein rein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliege (die Summe des 3-fachen
EW € 208.370,31 stehe einer Gegenleistung von € 207.842,08 laut
Vertrag gegenüber).
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bracht die Bw. ergänzend vor, dass im
Vertrag ein unrichtiger Hilfseinheitswert angegeben worden sei. Eine
Nachrechnung nach den tatsächlich übergebenen Flächen und
Kulturgattungen habe nunmehr einen vorläufigen Hilfseinheitswert von €
37.837,00 ergeben, sodass unter Hinzurechnung des Wohnungswertes von €
23.836,69 ein Gesamteinheitswert von € 61.420,69 gegeben sei und der
dreifache Einheitswert € 184.262,00 betrage. Die Übergabsgegenleistung
von € 208.370,31 liege daher deutlich über dem dreifachen
Einheitswert.
Bei Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat wies das Finanzamt darauf hin, dass vom Bw. für den
Wohnungswert nicht der um 35% erhöhte Einheitswert bekannt gegeben worden
sei, weshalb auch bei Berücksichtigung des Berufungsbegehrens hinsichtlich
des landwirtschaftlichen Hilfseinheitswertes wieder eine sogenannte gemischte
Schenkung vorliege. Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG sei daher
unverändert 2 % von € 207.842,08 = € 4.156,84 Grunderwerbsteuer
vorzuschreiben. Zusätzlich wäre aber noch vom Wohnungswert
gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 2 % von € 1.274,00 = € 25,48
Schenkungssteuer vorzuschreiben.
Mit Schreiben vom 1. April 2004 teile der Vertreter des Bw.
mit, dass der Übergabsvertrag mittlerweile grundbücherlich
durchgeführt sei und nunmehr die Neuberechnung der Einheitswerte für
Frau AG und den Bw. erfolge. Weiters wurde auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2003 zur Zl. 2002/16/0246
hingewiesen.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Abfrage im elektronischen Grundinformationssystem zu EW-AZ xx-1-xxx.
Daraus ergibt sich, dass mit Bescheid vom 18. März 2004 für die
nunmehr dem Bw. zugerechneten landwirtschaftlichen Grundstücke ab 1.
Jänner 2004 insgesamt ein Einheitswert von € 40.800,00 festgestellt
wurde und dass der zuletzt festgestellte und gemäß AbgÄG 1982 um
35 % erhöhte Einheitswert für den Wohnungswert € 32.121,39
beträgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In dem auch vom Bw. zitierten Erkenntnis vom
4. Dezember 2003 zur Zl. 2002/16/0246 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Tatbestandsmerkmal der
Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 unter anderem ist, dass
das land- und forstwirtschaftliche Grundstück gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Obgleich bei solchen
Übergabsverträgen immer auch eine Gegenleistung vorhanden und zu
ermitteln ist, ist die Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom Grundsatz des § 4
Abs. 1 GrEStG 1987 nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert
des Grundstücks zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa nach dem
Umfang der Gegenleistung bzw ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstücks
- ist im Gesetz nicht enthalten. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis Slg. Nr. 5778/F zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2
Z 2 GrEStG 1955 unter Bedachtnahme auf normsystematische Gesichtspunkte
ausdrücklich ausgesprochen, dass die Steuer bei Übergabe von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jede Beschränkung vom Wert des
Grundstückes zu berechnen ist. Dieser Auffassung ist auch im
Geltungsbereich der (gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1955 inhaltlich
unveränderten) Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 zu folgen.
Hingegen ist eine Auffassung, die Anwendung dieser Bestimmung sei auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen
entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen
Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt (vgl. VwGH 4.12.2003,
2002/16/0246).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates wurden im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
erfüllt und ist daher die Grunderwerbsteuer für die Übertragung
der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom (einfachen)
Einheitswert zu berechnen. Da nicht der gesamte landwirtschaftliche Betrieb
übergeben wurde, kann nicht der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar
vorangegangen Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert herangezogen
werden, sondern muss auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges ein besonderer
Einheitswert iSd § 6 Abs. 3 GrEStG ermittelt werden. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates kann bei Ermittlung des besonderen
Einheitswertes iSd § 6 Abs. 3 GrEStG der zum 1. Jänner 2004 zur EW-AZ
xx-1-xxx festgestellte Einheitswert von € 40.800,00 als Anhaltspunkt
dienen. Zu ermitteln wäre allerdings noch, ob zwischen dem
Übergabszeitpunkt und dem 1. Jänner 2004 weitere
Wertveränderungen eingetreten sind.
Da nach § 33 Abs. 2 BewG der übersteigende
Wohnungswert als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen
zuzurechnen ist, kommt hierfür nicht die Bestimmung des § 4 Abs.
2 Z. 2 GrEStG zur Anwendung. Deshalb ist als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer neben dem Einheitswert der land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücke noch die anteilige Gegenleistung für die
Übertragung dieses "sonstigen bebauten Grundstückes" anzusetzen.
Für die Aufteilung der Gegenleistung sind allerdings nicht die
Einheitswerte, sondern die Verkehrswerte der übergebenen Liegenschaften
maßgeblich (vgl. VwGH 18.1.1990, 89/16/0062). Zur Höhe der
Verkehrswerte wurde allerdings bisher weder vom Bw. ein Vorbringen erstattet,
noch hat das Finanzamt darüber Ermittlungen angestellt.
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§115 Abs.1) BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderlassung hätte
unterbleiben können. Auch wenn das Finanzamt die Ermittlungen unterlassen
hat, weil es von einer anderen Rechtsansicht ausging, so liegen dennoch hier die
Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache vor. Auf Grund der
Anwendbarkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
hätte jedenfalls ein anders lautender Bescheid zu ergehen gehabt. In
welchem Umfang die Bemessungsgrundlage zu reduzieren ist, ist jedoch noch von
weiteren Ermittlungen abhängig.
Der unabhängige Finanzsenat nahm aus folgenden
Gründen von dem im § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch: Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Für die
Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht einerseits die
Bestimmung des § 276 Abs. 6 BAO. Danach hat die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz obliegt.
Anderseits ist auf die Bestimmung des § 115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach
den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen. Nach § 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist
(im gegenständlichen Fall also dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien), im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
Parteistellung zu. Bei Durchführung der Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat müssten Erklärungen des Bw. der
Amtspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden und
umgekehrt wären allfällige Stellungnahmen des Finanzamtes wieder dem
Bw. zur Gegenäußerung zuzustellen, weshalb die Durchführung der
Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat zu zeitlichen
Verzögerungen führen würde. Im Übrigen kann die vom
Finanzamt bei der Vorlage der Berufung angesprochene allenfalls noch
erforderliche Festsetzung von Schenkungssteuer für die Übertragung des
Wohnungswertes nur durch das Finanzamt erfolgen und steht es dem
unabhängigen Finanzsenat nicht zu, im Rahmen des
Grunderwerbsteuerverfahrens zur Frage der Schenkungssteuerpflicht Aussagen zu
treffen. Die vom Finanzamt im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Entscheidung,
ob noch eine Schenkungssteuerfestsetzung zu erfolgen hat, spricht nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates ebenfalls für die
Zweckmäßigkeit der Zurückverweisung der
Grunderwerbsteuerangelegenheit an die Abgabenbehörde erster Instanz, da
damit die für das Grunderwerbsteuerverfahren und das
Schenkungssteuerverfahren erforderlichen Ermittlungen gemeinsam vom Finanzamt
durchgeführt werden können und sodann beide Verfahren gleichzeitig
abgeschlossen werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0872-W/03
- Stammnummer
- 10913
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF