Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0103-W/02
Schätzung eines Taxiunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-W/02vom 13.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1994 und Gewerbesteuer für die
Jahre 1992 und 1993 nach in Wien am 8. Juni 2004 durchgeführter
mündlicher Verhandlung entschieden
Der
Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1992 bis 1994 wird teilweise
Folge gegeben.
Der Berufung
betreffend Gewerbesteuer 1992 und 1993 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw hat laufend, so auch in den Berufungsjahren 1993 bis
1994 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Darin
erklärte er neben seinen nichtselbständigen Einkünften als
Hausbesorger auch Umsätze/Gewinne/Verluste aus selbstständiger
Tätigkeit als Taxifahrer.
Beim Bw wurde eine
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführt. Diese
gelangte im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen: Der Bw sei im
Prüfungszeitraum als Hausbesorger tätig gewesen. Daneben habe er auch
das Taxigewerbe betrieben. Die Kilometerstände der vom Bw benutzten PKW
laut Servicerechnungen der Firmen Opel&Beyschlag und Opel Silberbauer seien
jeweils zu Jahresbeginn höher als am Jahresende. Die in den
Prüfberichten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
ausgewiesenen Kilometerstände seien ebenfalls rückläufig. Von der
Betriebsprüfung seien Jahreskilometerleistungen von ca. 60.000 km
festgestellt worden. Aufgrund dieser Tatsachen sei die jährliche
Kilometerleistung mit 60.000 km geschätzt worden. Der Kilometerertrag sei
für 1992 mit S 11,00 und für 1993 und 1994 mit S 12,00 anzusetzen. Ein
im Jahr 1993 ins Privatvermögen übernommener PKW hätte zu
Erlösen aus Anlagenverkauf geführt. Die Bemessungsgrundlagen für
die Ermittlung der Gewerbesteuern wurden analog ermittelt. Weiters sei aufgrund
der Erhebung bei einer Kfz Versicherung (Schadensmeldung) festgestellt worden,
dass zumindest ein Taxilenker, der nicht offiziell beschäftigt sei, im
Nachtbetrieb mit dem PKW gefahren sei. Da davon auszugehen sei, dass aufgrund
der festgestellten Jahreskilometerleistungen noch weitere nicht offiziell
beschäftigte Taxilenker existiert hätten, sei der Taxilenkerlohn mit
dem Anteil von 80 % der Betriebseinnahmenzuschätzung im Ausmaß
von 36,36 % zu schätzen gewesen. Aufgrund dieser Zuschätzungen
hätten auch entsprechende Umsatzzuschätzungen erfolgen müssen.
Die Entnahme eines PKW ins Privatvermögen im Jahr 1993 habe eine
Eigenverbrauchsbesteuerung bewirkt.
Von der Betriebsprüfung wurden umfangreiche
Ermittlungen durchgeführt, sowohl der Bw als auch HP und SP wurden
vorgeladen und einvernommen.
Gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechend
ergangenen Bescheide des Finanzamtes brachte der Bw Berufung ein. Diese wurde im
Wesentlichen wie folgt begründet. Die geschätzte
Jahreskilometerleistung von 60.000 km sei völlig aus der Luft gegriffen. Es
sei lediglich richtig, dass die Kilometerangaben auf den Reparaturaufträgen
vom Bw selbst aufgrund seiner notorischen Schlamperei unrichtig seien. Der Bw
habe Traumziffern genannt. Ihm sei als Hausbesorger der Gemeinde Wien offiziell
ein Nebenerwerb untersagt. Tatsächlich hätte er nur die angegebenen
Umsätze erzielt, da er gelegentlich an Wochenenden mit dem Taxi gefahren
sei. Zur Schätzung der Lohnaufwendungen führte der Bw aus, dass bei
der Schadensmeldung der Versicherung vom Herr HP als Lenker des Taxis angegeben
worden sei. HP, der eine eigene Taxikonzession besitze, sei an diesem Tag mit
dem Taxi des Bw unterwegs gewesen, weil dem Bw plötzlich äußerst
unwohl geworden sei und er dringend nach Hause habe fahren wollen. Wieso aus
diesem einen einzigen Fall der Schluss gefasst worden sei, der Bw
beschäftige nicht offiziell angemeldete Taxilenker sei ihm völlig
unerklärlich. Auch SP sei nie für den Bw als Taxilenker tätig
gewesen. Er habe lediglich eine Bescheinigung des Bw gehab, dass er für das
Unternehmen des Bw Wege erledigen dürfe. Das Taxi sei auch deswegen oft bei
SP gestanden, da der Bw sonst durch Bewohner seiner Wohnanlage beim
Hausinspektor angeschwärzt hätte werden können.
In der Stellungnahme zu dieser Berufung wurde von der
Betriebsprüfung ausgeführt, dass der Bw im Prüfungszeitraum zwei
Kfz besessen habe, deren Kilometerstände nach oben und unten stark
variierten. Damit sei eindeutig nachgewiesen, dass der Bw den Tachometer und
somit die Kilometerstände manipuliert habe. Es sei unwesentlich, ob der Bw
notorisch schlampig sei und bei den Reparaturaufträgen Traumziffern genannt
habe. Aus Gewährleistungsgründen habe der Bw keinen Einfluss darauf
welche Kilometerstände in den ausgestellten Service- und
Reparaturrechnungen erfasst worden seien. Die Behauptungen des Bw seien reine
Schutzbehauptungen. die Jahreskilometerleistung sei basierend auf einer
Gegenüberstellung diverser seitens der Betriebsprüfung festgestellter
Kilometerstände und der Verprobung der damit in Zusammenhang stehenden
Intervalle, die eine monatlich Kilometerleistung von 5.000 km ergeben habe,
geschätzt worden.
Der Bw sei mit der Schadensmeldung bei der Versicherung
konfrontiert worden und habe erklärt, dass ihm bis dato nicht bewusst
gewesen sei, dass HP mit seinem Auto unterwegs gewesen sei. Er sei der Meinung
gewesen, dass SP gefahren sei. Der Unfall habe sich an einem Mittwoch um 22h
ereignet. Der Darstellung des Bw in der Berufung, ihm sei unwohl gewesen und er
hätte nach Hause gebracht werden wollen, steht entgegen, dass im
Unfallbericht keine Zeugen bzw. Insassen genannt worden seien. Außerdem
sei aufgrund von Erhebungen im Umfeld von SP festgestellt worden, dass dieser
sehr wohl als Taxilenker arbeite und das Kfz des Bw zumeist vor der Wohnanlage
des SP abgestellt sei.
In der dazu eingebrachten Gegenäußerung brachte
der Bw vor, er könne zu den unterschiedlichen Kilometerständen
lediglich wiederholen, dass diese von ihm so angegeben worden seien, wie sie ihm
eingefallen seien. Der Bw habe auch nie bei irgendeinem Auto eine Manipulation
des Tachometers vorgenommen oder vornehmen lassen. Würde er manipulieren,
so sicher so, dass keinerlei unerklärbare Differenzen bei den
Kilometerständen aufscheinen würden. Zur möglichen
Kilometerleistung könne er nur angeben, dass er Samstag, Sonntag und an
Feiertagen Taxi gefahren sei, um die Fixkosten hereinzubringen. Den Taxibetrieb
halte er nur aufrecht, um die seinerzeit von ihm gekaufte Konzession wieder
verkaufen zu können, was derzeit nicht möglich sei. Zur
Schadensmeldung brachte der Bw vor, dass es richtig sei, dass er auf die
Vorhaltung des Prüfers, er habe das Taxi weitergegeben angegeben habe, dass
er nichts davon wüsste. HP sei mit dem Taxi unterwegs gewesen, da der Bw an
diesem Tag mit einem Bekannten eine Gaststätte aufgesucht hätte und
mehrere alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Er habe dann nicht
mehr mit dem Auto fahren wollen (der Führerschein sei ihm bereits zweimal
entzogen worden), habe er HP über Funk gerufen. Dieser sei mit seinem
eigenen Taxi gekommen und habe dann den Bw mit dem Taxi des Bw nach Hause
gefahren. Auf diesem Weg sei auch der Unfall passiert. Nachdem HP den Bw zu
Hause abgeliefert gehabt hätte, sei HP mit einem bestellten Taxi wieder
retour gefahren. Diese Taxifahrt sei vom Bw bezahlt worden.
Herr SP sei auch nie für den Bw als Taxilenker
gefahren. Er habe lediglich Botenfahrten usw. für ihn durchgeführt.
Das Taxi sei des öfteren vor der Wohnanlage des SP geparkt gewesen, da es
dem Bw als Hausbesorger untersagt gewesen sei ein Nebengewerbe auszuüben.
Der Bw habe in seiner Wohnanlage keinen Verdacht erregen wollen.
Bei einem Erörterungstermin vor dem UFS gab der Bw an,
er habe die Konzession seinerzeit um S 250.000,00 gekauft. Im April 1989 sei er
Hausbesorger geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei es gesetzlich nicht möglich
gewesen, die Taxikonzession zu veräußern. Er habe allerdings nicht
gänzlich darauf verzichten wollen, da er als Hausbesorger im ersten halben
Jahr nur ein Probedienstverhältnis gehabt habe. Er hätte die
Taxikonzession halbjährlich still legen können. Dies hätte
allerdings mehr Kosten verursacht als monatliche Steuer zu zahlen. Aus diesem
Grund habe er aus seinem Hausbesorgereinkommen die entsprechenden Abgaben
entrichtet. Er habe die Taxikonzession nur behalten, da er gehofft hatte, diese
später doch wieder veräußern zu können. Im Übrigen
betonte er, nie einen Chauffeur angestellt gehabt zu haben, mit Ausnahme in dem
einen aktenkundigen Zeitraum (zu dem ihm selbst der Führerschein entzogen
gewesen sei). Zum Unfall könne er angegeben, dass er von einem befreundeten
selbstständigen Taxichauffeur nach Hause gefahren worden sei. Zum
Unfallszeitpunkt habe er auf der Rückbank geschlafen. Von dem Unfall habe
er nichts mitbekommen. Er sei erst zwei Tage später von Herrn HP über
den Unfall informiert worden. Die Unterschrift auf dem Unfallbericht als
Fahrzeuglenker A stamme von ihm. Er habe auch schließlich die Meldung bei
der Versicherung durchgeführt. Wer den Unfallbericht ausgefüllt habe,
könne er nicht eindeutig sagen. Nur die Bemerkungen unter Punkt 14 des
Unfallberichts würden auch eindeutig von ihm stammen. Er beantrage
weiterhin erklärungsgemäße Veranlagung.
In der am 8. Juni 2004 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der Bw ergänzend vor, es sei paradox, dass HP
bei ihm als Chauffeur angestellt sein hätte sollen. HP sei als
selbstständiger Taxifahrer selbstständig tätig gewesen. Es sei im
Übrigen üblich, dass man sich gegenseitig in einer Art
Nachbarschaftshilfe heimbringt. An diesem Unfallstag habe er in einem Gasthaus
Alkohol zu sich genommen habe und dann HP gebeten, ihn mit seinem Taxi nach
Hause zu führen. HP sei mit seinem Taxi zum Gasthaus gekommen und habe den
Bw dort abgeholt. Sie seien dann mit seinem Taxi, das HP gelenkt habe, zum Bw
nach Hause gefahren. Von dort sei HP mit einem Taxi, das der Bw gezahlt habe,
wieder zu seinem Auto beim Gasthaus zurückgefahren. An seinem Taxi
hätte er bei dem Unfall keinen Schaden gehabt. HP sei mit dem Auto des Bw
nur einem anderen hinten hineingerutscht. Der Bw hätte selbst zwei Tage
gebraucht, um überhaupt von dem Unfall Kenntnis zu erlangen. Zum
Manipulieren am Tachometer führte der Bw an, er habe an dem
Tachometerständen nie manipuliert. Kein Mensch der Welt könnte auf
diese Art wie es die Betriebsprüfung festgestellt habe,
Kilometerstände auf Tachometern manipulieren. Wenn er vorgehabt hätte,
eine Manipulation der Tachostände durchzuführen, hätte er es so
gemacht, dass das nicht leicht nachvollziehbar gewesen wäre. Beim Opel
Ascona des Baujahres, das der Bw im Berufungszeitraum gefahren sei, sei der
Kilometeranzeiger im Übrigen nur fünfstellig und nicht sechsstellig.
Die von der Betriebsprüfung angegebenen sechsstelligen Kilometerstände
könnten daher sicher nicht die sein, die auf dem Auto aufgeschienen seien,
da dort keine sechste Stelle vorhanden gewesen sei. Diese Kilometerstände
würden sich daher aus Sicht des Bw nicht für eine Schätzung
irgendwelcher gefahrenen Kilometer eignen. Beispielsweise zeigte der Bw zwei
Prüfberichte der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im
21. Wiener Gemeindebezirk vor, der Eine ist aus dem Oktober 2003, der
Kilometerstand ist 150.205. Der Zweite ist beim gleichen Auto aus dem Oktober
2004 mit einem Kilometerstand von 72.020. Es handle sich um dasselbe Auto. Mit
diesen beiden Prüfberichten habe der Bw zeigen wollen, dass auch bei der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die Tachometerstände nicht
vom Tachometer abgelesen würden, sondern dass die Zahlen aufgeschrieben
würden, die vom Kunden - in diesem Fall vom Bw - angegeben
würden. Der Kilometerzähler auf diesem Auto sei im Übrigen
defekt. Er stünde nämlich seit Jahren schon auf 730.000 Kilometer. Die
Kilometerstände seien nach Ansicht des Bw ohnehin uninteressant. Es gebe in
jedem Taxi eine Taxiuhr, die geeicht sei. Nach dieser sei vom Finanzamt nie
gefragt worden. Der Bw sei zwar für den Erörterungstermin aufgefordert
worden, die Taxameterabrechnungen mitzubringen, da er aber im Berufungszeitraum
nicht Taxi gefahren sei, hätte er natürlich keine
Taxameterabrechnungen gehabt, also hätte er auch nichts mitbringen
können. Der Bw bestreite auch nicht, im Berufungszeitraum ich zum Eichamt
gefahren zu sein. Dies sei erforderlich gewesen, da er die Taxikonzession
ja - wie im Erörterungstermin schon erwähnt - nicht einfach
zurücklegen hätte können. Er hätte nämlich sonst
halbjährlich eine neue Konzession beantragen müssen. Das wäre
auch verbunden gewesen mit einer dauernden An- und Abmeldung des Autos, was auch
viel zu teuer gekommen wäre. Laut Hausbesorgergesetz hätte der Bw
keine zweite Lohnsteuerkarte haben dürfen und auch kein Gewerbe nebenbei
ausüben dürfen. Die Konsequenz wäre sonst eine fristlose
Entlassung aus dem Hausbesorgerverhältnis gewesen. Der Bw habe die
Taxikonzession auch nicht zurücklegen wollen, da er sich mir erhofft
hätte, sie vielleicht in Zukunft doch irgendwann einmal
veräußern zu können. Aufgrund der Tatsache, dass die Konzession
nicht zurückgelegt worden sei, sei er natürlich auch verpflichtet
gewesen, regelmäßig zum Eichamt zu fahren. Der Bw selbst hätte
im Berufungszeitraum auch nicht fahren können, da sein Taxischein nicht mit
einem Lichtbild ausgestattet gewesen sei. Zu diesem Zeitraum sei ein Lichtbild
auf dem Taxischein Pflichterfordernis gewesen. Der Bw sei nur bis 1989 selbst
Taxi gefahren. Das sei der Zeitpunkt, zu dem er den Hausbesorgerposten
übernommen habe. Hätte er die Absicht gehabt, weiterzufahren,
hätte er seinen Taxischein mit einem Bild versehen müssen. Da diese
Absicht eben nicht bestanden habe, habe er kein Lichtbild angebracht. Er sei nur
bis 1989 (genaues Datum 1. April 1989) Taxi gefahren. Weiters führte
der Bw aus, wenn schon eine Schätzung, dann müssten Leerkilometer
berücksichtigt werden. Das sei aber für den Berufungsfall aus seiner
Sicht nicht wirklich relevant, da er ohnehin überhaupt nicht Taxi gefahren
sei. Mit dem Auto sei er natürlich schon gefahren, beruflich habe er das
Auto allerdings nie benutzt in diesem Zeitraum, da das nicht erlaubt gewesen
sei. Er sei allerdings mit dem Kfz bei Privatfahrten auch mit dem Taxizeichen am
Dach gefahren, da dann weniger gestohlen würde. Der Bw habe mit seinem
Hausbesorgerentgelt die Steuern bezahlt und keine Erlöse aus Taxifuhren
erzielt. Er habe nämlich vermeiden wollen, mit dem Taxi-Gewerbe in die
Liebhabereiregelung zu kommen. Die Zahlen in den Steuererklärungen
würden insoweit natürlich nicht der Wirklichkeit entsprechen, weil der
Bw gar nicht Taxi gefahren sei. Er habe auch keine Beförderungserlöse
lukrieren können. Die Angaben habe er einzig und allein wegen der
Liebhaberei gemacht. Im Berufungszeitraum seien keinerlei
Beförderungserlöse erzielt worden. Die Steuererklärungen in
dieser Form seien ausschließlich zur Vermeidung einer Liebhaberei erfolgt.
Die Erlöse seien ausschließlich erklärt worden um nicht in die
Liebhabereiregelung zu fallen. Im Berufungszeitraum sei der Bw nie Taxi
gefahren.
Von der Referentin wurde dem Bw vorgehalten, dass seine
Aussagen in sich widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Eine
Schätzungsberechtigung sei jedenfalls gegeben. Fraglich sei nur die
Höhe der Zuschätzung und die Frage, ob ein Chauffeur angestellt
gewesen sei. Aus den vorliegenden Unterlagen erschiene eine Reduzierung der
Zuschätzung auf eine Zuschätzung, die auf einer
Jahreskilometerleistung von 20.000 km beruhe, plausibel. Damit wären
auch Leerkilometer berücksichtigt. Vom Beschäftigen eines Chauffeurs
müsse nicht unbedingt ausgegangen werden. Der Vertreter der Amtspartei
vertrat die Meinung, dass eine Zuschätzung von 30.000 km jährlich
näher am Sachverhalt wäre.
Der Bw führte abschließend aus, dass er im
Berufungszeitraum nie Taxi gefahren sei. Eine Zuschätzung sei für ihn
nicht akzeptabel. Er sei nicht gewillt für etwas Steuern zu zahlen, das er
nicht eingenommen habe.
Der
Senat hat erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Der Bw war seit 1.10.1971 bis April 1989 hauptberuflich als
selbstständiger Taxiunternehmer tätig. Ab April 1989 war er
Hausbesorger. Im Berufungszeitraum besaß der Bw durchgehend zwei PKW
nebeneinander. Eines davon war immer als Taxi gekennzeichnet. Der als Taxi
gekennzeichnete PKW war bis Ende 1993 ein Opel Ascona C mit dem
behördlichen Kennzeichen W 40448 und ab 15.11.1993 ein Opel Vectra 4 mit
dem Kennzeichen W 7448 TX. Der Bw besaß auch durchgehend seit 1971 eine
aufrechte Taxikonzession. Der Taxischein des Bw, der nicht mit einem Lichtbild
versehen war, ist im Jahr 1985 abgelaufen und nicht weiter verlängert
worden. Der Bw ist auch nach 1985 (Ablauf der Gültigkeit des Taxischeins)
und auch nach Übernahme des Hausbesorgerpostens im April 1989 weiter Taxi
gefahren. Ab April 1989 allerdings nur mehr an Samstagen, Sonntagen und
Feiertagen.
Der Bw war Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach § 4 Abs 3
EStG. Aus seiner Tätigkeit als Taxiunternehmer erklärte er
nachstehende Ergebnisse (in ATS):
|
1988
|
+ 63.277,87
|
1989
|
- 15.146,03
|
1990
|
- 23.067,23
|
1991
|
- 8.115,90
|
1992
|
- 17.825,87
|
1993
|
- 64.567,25
|
1994
|
+ 9.772,99
|
1995
|
+ 16.790,91
|
1996
|
+ 4.968,41
|
1997
|
- 12.051,06
Die erklärten Beförderungserlöse
und Treibstoffkosten stellen sich wie folgt dar (in ATS):
|
|
Beförderungserlöse (ca)
|
Treibstoffkosten (ca)
|
1988
|
165.000,00
|
16.600,00
|
1989
|
72.000,00
|
8.000,00
|
1990
|
43.000,00
|
5.400,00
|
1991
|
54.000,00
|
5.600,00
|
1992
|
50.000,00
|
4.800,00
|
1993
|
35.000,00
|
2.100,00
|
1994
|
46.000,00
|
3.500,00
|
1995
|
44.000,00
|
2.500,00
|
1996
|
24.000,00
|
2.000,00
Unter den erklärten sonstigen Betriebsausgaben wurden
laufend Kosten für Funkgebühr (VÖT), Eichamt, Telefongebühr
VÖT, Kammerumlage, Kfz-Haftpflicht, Rechtsschutz, Reparatur geltend
gemacht. In den vom Bw unterfertigten Steuerklärungen war unter "Beruf oder
Art der Tätigkeit" regelmäßig "Taxiunternehmer"
angegeben.
Der Betriebsprüfung sind beispielsweise folgende
Treibstoffbelege für die Berufungsjahre vorgelegen:
|
|
1992 in
ATS
|
Liter
Diesel
|
1993 in
ATS
|
Liter
Diesel
|
1994 in
ATS
|
Liter
Diesel
|
Jänner
|
348,30 ATS
|
43
|
405,00
|
52
|
380,00
|
51
|
Feber
|
411,25 ATS
|
47
|
375,00
|
51
|
407,00
|
55
|
März
|
397,80 ATS
|
51
|
|
|
372,00
|
50
|
April
|
|
|
358,80
|
48
|
380,00
|
|
Mai
|
|
|
|
|
407,00
|
|
Juni
|
|
|
|
|
386,00
|
54
|
Juli
|
|
|
|
|
440,00
|
57,15
|
August
|
|
|
249,60
|
32
|
266,40
|
37
|
September
|
|
|
|
|
331,20
|
46
|
Oktober
|
367,20 ATS
|
48
|
350,00
|
47
|
349,60
|
46
|
November
|
375,36 ATS
|
51
|
430,00
|
58
|
377,60
|
41
|
Dezember
|
405,60 ATS
|
52
|
402,00
|
54,5
|
315,70
|
|
Summe
|
2305,51 ATS
|
|
2.570,40
|
|
4.346,50
|
1992 wurden insgesamt ATS 4.851,94, 1993 ATS 2.142,01 und
1994 ATS 3.536,25 an Treibstoffkosten als Betriebsausgaben geltend
gemacht.
Die Erlöse wurden 1992 an 113 Tagen übers Jahr
verteilt erklärt:
|
Jänner
|
Feber
|
März
|
April
|
Mai
|
Juni
|
1011
|
718
|
813
|
679
|
462
|
821
|
516
|
403
|
816
|
428
|
617
|
544
|
302
|
672
|
493
|
702
|
308
|
306
|
341
|
431
|
721
|
517
|
815
|
617
|
603
|
577
|
344
|
548
|
574
|
482
|
274
|
384
|
833
|
337
|
463
|
412
|
467
|
604
|
502
|
363
|
541
|
508
|
325
|
357
|
564
|
591
|
211
|
316
|
538
|
708
|
409
|
456
|
826
|
601
|
217
|
|
|
|
437
|
234
|
4594
|
4854
|
5495
|
4621
|
508
|
4841
|
|
|
|
|
216
|
|
|
|
|
|
5978
|
|
|
|
|
|
|
|
Juli
|
August
|
September
|
Oktober
|
November
|
Dezember
|
586
|
512
|
701
|
629
|
503
|
702
|
341
|
438
|
342
|
412
|
631
|
217
|
703
|
603
|
593
|
581
|
212
|
624
|
442
|
392
|
416
|
544
|
843
|
238
|
681
|
304
|
638
|
701
|
319
|
366
|
237
|
416
|
347
|
316
|
374
|
381
|
693
|
719
|
514
|
336
|
287
|
503
|
308
|
376
|
211
|
523
|
563
|
417
|
3991
|
633
|
3762
|
384
|
377
|
209
|
|
261
|
|
606
|
4109
|
3757
|
|
4654
|
|
5032
|
|
Die 113 Tage entsprechen in etwa der Anzahl der Samstage,
Sonntage und Feiertage eines Kalenderjahres.
Der durchschnittliche branchenübliche Kilometerertrag
betrug 1992 ATS 11,00; 1993 ATS 12,00 und 1994 ATS 12,00.
SP hat für den Bw gelegentlich Botenfahrten
durchgeführt. Er ist aber nicht als Taxichauffeur für ihn tätig
gewesen.
HP ist im Berufungszeitraum einmal mit dem Taxi des Bw
gefahren. Er war aber auch bei dieser einen Fahrt nicht als angestellter
Taxichauffeur tätig. Der Bw ist bei der Fahrt am 24.2.1993, bei der der
Unfall passierte als Beifahrer im Taxi.
Die Kilometerstände der PKW betrugen laut den
vorliegenden Reparaturrechnungen und jährlichen Prüfberichten:
|
1. Opel Ascona
C, W
40448 Datum
|
Kilometerstand laut
|
Km-Stand
|
22.01.1992
|
Servicerechnung Opel&Beyschlag
|
194.152
|
20.02.1992
|
Servicerechnung Opel&Beyschlag
|
198.742
|
02.09.1992
|
Bundesprüfanstalt
|
20.000
|
08.09.1992
|
Servicerechnung Opel&Beyschlag
|
160.123
|
04.01.1993
|
Servicerechnung Silberbauer
|
132.143
|
02.02.1993
|
Servicerechnung Silberbauer
|
137.000
|
01.03.1993
|
Servicerechnung Silberbauer
|
138.500
|
05.08.1993
|
Bundesprüfanstalt
|
43.000
2. Opel Vectra 4,
W
7448TX Erstzulassung
9.7.1985
|
Datum
|
Kilometerstand laut
|
Km-Stand
|
05.10.1993
|
Opel&Beyschlag
|
1
|
22.10.1993
|
Servicerechnung Beyschlag
|
1.204
|
09.02.1994
|
Servicerechnung Beyschlag
|
11.234
|
09.09.1994
|
Bundesprüfanstalt
|
22.003
|
06.12.1995
|
Bundesprüfanstalt
|
17.636
Diese Kilometerstände entsprechen nicht den
tatsächlichen gefahrenen Kilometern.
Diesen Feststellungen liegen folgende Überlegungen und
Beweismittel zugrunde:
Im Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines
Gewerbetriebes (Blatt 2/Dauerbelege) hat der Bw die Eröffnung des
Taxiunternehmens mit 1. Oktober 1971 angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wurde er
auch entsprechend veranlagt. Es gibt keinen Grund diese Angaben anzuzweifeln.
Die Anstellung als Hausbesorger ab April 1989 ergibt sich ua aus den von der
Gemeinde Wien ausgestellten Lohnzetteln, die im Steuerakt aufliegen (zB für
das Jahr 1989: Blatt 17/1989; Bezüge "für die Zeit vom 1.4. bis
31.12.).
Die Bw hat sich im gesamten Steuerverfahren durch immer
wieder widersprüchliche Aussagen hervorgetan (zB die Aussagen zu dem
Unfall: zeitweise wird behauptet, er sei im Auto mitgefahren, dann war er wieder
nicht dabei; über seine Tätigkeit als Taxiunternehmer: bis
einschließlich Berufung hat der Bw immer angegeben, er sei auch im
Berufungszeitraum am Wochenende usw Taxi gefahren, vor dem UFS behauptete er
immer wieder, er sei gar nicht Taxi gefahren und habe nur Einnahmen und kleine
Gewinne erklärt, um nicht in die Liebhabereiregel zu fallen ...). Den
Aussagen des Bw wird daher nur eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit
zugestanden.
Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung angegeben,
dass ein PKW ständig als Taxi gekennzeichnet war. Dieser Aussage wird
Glauben geschenkt. So war das Fahrzeug bei dem Unfall am 24.2.1993 als Taxi
gekennzeichnet. Dass aber ein Pkw nur als "Einbruchsschutz" als Taxi zu
gekennzeichnet wurde, wie vom Bw vorgebracht (Übertragung des
Tonbandprotokolls über den Verlauf der mündlichen Verhandlung)
erscheint ziemlich weit hergeholt und wird bezweifelt. Es stellt sich zudem die
Frage, wieso der Bw nur einen seiner Pkw derart schützen wollte und nicht
auch den zweiten mit einem Taxischild vor Einbruchdiebstählen bewahren
wollte. Überdies wird angemerkt, dass das betreffende Kfz auch aufgrund des
Kennzeichens als Taxi identifizierbar war, was wohl eine ähnliche
Schutzfunktion bewirkt haben könnte.
Der Taxischein des Bw wurde von diesem sowohl
anlässlich des durchgeführten Erörterungstermins als auch der
mündlichen Verhandlung vorgewiesen und sowohl von der Referentin als auch
vom jeweiligen Vertreter der Amtspartei eingesehen und die Gültigkeitsdauer
festgestellt (Übertragung des Tonbandprotokolls über den Verlauf der
mündlichen Verhandlung, Seite 3).
Die erklärten Ergebnisse, Beförderungserlöse
und Betriebsausgaben sind den Steuererklärungen samt Beilagen, die
Treibstoffbelege und die Tageserlöse des Jahres 1992 den Aufzeichnungen der
Betriebsprüfung (Arbeitsbogen Seiten 9ff) entnommen.
SP konnte entgegen den Feststellungen der BP seinen
Lebensunterhalt ohne geregelte Arbeit bestreiten (Niederschrift vom 7.3.1997, wo
auch drei Sparbücher mit einer Gesamteinlage von ATS 2 Mio vorgelegt
wurden; Blatt47/1994). Sonst liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass SP als
Taxifahrer beschäftigt war.
HP ist bei dem Unfall vom 24.2.1993 mit dem Fahrzeug des Bw
unterwegs und hat diesen Unfall verursacht (Unfallbericht Blatt
28/Arbeitsbogen). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass HP als
Taxichauffeur fungierte. Zum einen dürfte es sich bei dem vorliegenden
Unfallbericht um den einzigen handeln, der aufgrund eines Erhebungsauftrages
(Blatt 27/Arbeitsbogen) bei der Kfz Versicherung des Bw ausgehoben werden
konnte. Zum anderen war der Bw bei dieser eine Fahrt Beifahrer des HP, was sich
aus dem Umstand ergibt, dass der Unfallbericht vom Bw unterschrieben und zum
Teil ausgefüllt wurde (Unfallbericht; Übertragung des
Tonbandprotokolls über den Erörterungstermin). Der Unfallbericht ist
auch vom Unfallgegner unterzeichnet, was für ein Ausfüllen des
Unfallberichts vor Ort spricht. Dies entspricht auch der Aussage des HP in der
Niederschrift vom 20.2.1997 (Blatt 43/1994).
Der Umstand, dass der Bw auch noch ab April 1989 weiter
Taxi gefahren ist, ergibt sich sowohl aus den Steuererklärungen als auch
aus den ursprünglichen Aussagen des Bw im Betriebsprüfungsverfahren.
Das Vorbringen des Bw im Berufungsverfahren, er habe jahrelang allein für
das Aufrechthalten einer Taxikonzession die Kosten für jährliches
Eichen des Taxameters, für laufenden Taxifunk- und -telefongebühren,
usw getragen, wird als absolut unglaubwürdig eingestuft. Dass der Bw auch
noch jahrelang Steuern "aus den Einkünften als Hausbesorger"
(Übertragung des Tonbandprotokolls über den Verlauf der
mündlichen Verhandlung) für eine nicht ausgeübte Tätigkeit
gezahlt haben will, ist geradezu absurd. Der Bw hat selbst ausgeführt, er
sei "... nicht gewillt, für etwas Steuern zu zahlen, was er nicht
eingenommen habe". (Übertragung des Tonbandprotokolls über den Verlauf
der mündlichen Verhandlung;). Wieso er dann freiwillig eine ganze Reihe von
Zahlungen grundlos getragen haben will und sich das "Nicht-Gewillt-Sein" nur auf
die Zuschätzungen der Betriebsprüfung beschränken sollte, ist
nicht einsichtig.
Die Tatsache, dass der Bw ab April 1989 nur noch an
Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Taxi gefahren ist, ergibt sich aus dem
Umstand, dass der Bw ab diesem Zeitpunkt auch als Hausbesorger tätig war
und über entsprechend weniger Zeit verfügt haben muss. Auch entspricht
diese Feststellung den im Berufungsverfahren laufend gemachten Angaben des Bw
(Berufung Blatt 23/1994; Niederschrift vom 18.5.1995 Blatt 5/Arbeitsbogen;
Aktenvermerk vom 20.6.1996 Blatt 30/Arbeitsbogen). Die beispielsweise im Jahr
1992 erklärten Tageserlöse wurden an 113 Tagen des Jahres erzielt.
Dies entspricht auch in etwa der Anzahl der Samstage, Sonntage und Feiertage
eines Kalenderjahres.
Das Vorbringen des Bw, sein Taxischein sei im
Berufungszeitraum wegen des fehlenden Lichtbildes nicht mehr gültig gewesen
und er habe es gar nicht gewagt, weiter Taxi zu fahren, weil er Strafen zu
gewärtigen gehabt hätte, wird als Schutzbehauptung gewertet. Der
Taxischein war bereits ab 1986 nicht mehr gültig. Dem Bw war die
Ungültigkeit des Taxischeins von 1986 bis 1989 auch offensichtlich egal, da
er nach eigenen Aussagen in diesem Zeitraum sehr wohl - und noch dazu
hauptberuflich also viel häufiger - Taxi gefahren ist.
Die Kilometerstände können nicht den
tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprechen, da zT absteigende
Kilometerstände zu verzeichnen sind. Weiters kann es bei fünfstelligen
Kilometeranzeigern keine sechsstelligen Kilometerstände geben. Es wird auch
nicht von der Hand gewiesen, dass Reparaturwerkstätten teilweise auch nur
die vom Bw angegebenen Kilometerstände übernommen haben. Als
üblich wird diese Vorgehensweise allerdings nicht angesehen. Wie die
Betriebsprüfung ausgeführt hat, liegt es im Interesse eines
Reparaturbetriebes die richtigen Kilometerstände für
Gewährleistungsinanspruchnahmen festzuhalten.
Rechtlich folgt daraus:
§
184 BAO
(1)
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2)
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3)
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen des Bw wird mehrfach in Zweifel gezogen.
Grundlosungsaufzeichnungen konnten vom Bw nicht vorgelegt werden. Ob vom Bw gar
keine derartigen Aufzeichnungen geführt wurden, diese nicht aufbewahrt
wurden oder einfach nicht vorgelegt wurden, sei dahingestellt. Belege wurden nur
lückenhaft aufbewahrt (siehe oben Treibstoffbelege) Z.B. konnten im Jahr
1992 nur in etwa über die Hälfte der geltend gemachten
Treibstoffkosten auch Belege vorgewiesen werden (Blatt 9/Arbeitsbogen). Für
die Monate April bis September 1992 wurden etwa gar keine Treibstoffbelege
vorgelegt. In diesem Zeitraum wurden aber vom Bw Tageserlöse aufgezeichnet
(Blatt 11/Arbeitsbogen). Die Tageserlöse haben aber sicher nicht ohne
Treibstoff erzielt werden können. Im Übrigen fehlen weitere für
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nötige Belege und insbesondere
Aufzeichnungen. So konnte der Bw keine Taxameterabrechnungen vorlegen
(Übertragung des Tonbandprotokolls über den Verlauf der
mündlichen Verhandlung). Wenn der Bw nunmehr dazu angibt, er hätte
keine derartigen Abrechnungen, weil er ja nicht Taxi gefahren ist, so steht das
im Widerspruch zu sämtlichen bis zum ersten Erörterungstermin vor dem
UFS gemachten Angaben des Bw und wird als unglaubwürdig auch nicht der
Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.
Die Kilometerstände der als Taxis genutzten PKW sind
auch nirgends lückenlos aufgezeichnet. Es können nur
Kilometerstände aus diversen Reparaturrechnung und Prüfberichten
ersehen werden.
Es ist daher objektiv unmöglich, die
Besteuerungsgrundlagen aus den vorliegenden Belegen und Aufzeichnungen zu
ermitteln oder zu berechnen. Eine Schätzungsberechtigung ist daher
jedenfalls gegeben.
Die Besteuerungsgrundlagen müssen daher im
Schätzungsweg ermittelt werden.
Die vorliegenden Kilometerstände lassen nur bedingt
Schlussfolgerungen auf die Anzahl der gefahrenen Kilometerstände zu. Diese
sind nicht als ganz zuverlässig einzustufen. Es ist nicht von der Hand zu
weisen, dass ein fünfstelliger Kilometerstandsanzeiger nicht einen
sechsstelligen Kilometerstand anzeigen kann. Auch sind die Kilometerstände
derart schwankend, dass Schlussfolgerungen auf durchschnittliche gefahrene
Kilometer daraus nicht ausschließlich abzuleiten sind. Eine genauere
Analyse der Kilometerstände führt aber zu folgenden
Ergebnissen: 1. Das erste bis etwa Mitte 1993 als Taxi genutzte Fahrzeug
wurde im Juli 1985 erstmals zugelassen. Der Kilometerstand von 20.000 km, der
der Überprüfung am 2.9.1992 zugrunde gelegt wurde, ist sicher nicht
richtig. Das Fahrzeug wurde nämlich vom Bw von 1985 bis April 1989
hauptberuflich für Taxifahrten genutzt, was sicher einen höheren
Kilometerstand bedeutet. Der Kilometerstand ist aber durch die - aufgrund bei
Fahrzeugen dieses Typs eingebauter nur fünfstelliger Kilometeranzeigen -
fehlende "Hunderttausenderstelle" erklärbar. Der elf Monate später von
der Bundesprüfanstalt aufgezeichnete Kilometerstand von 43.000km ist wieder
in Relation zur vorhergehenden Prüfung (20.000km) nicht ganz absurd und
deutet auf 23.000 in elf Monaten gefahrene Kilometer. Die Kilometerstände
auf den Servicerechnungen von Opel&Beyschlag lassen sich auch gerade aus dem
Umstand erklären, dass die Anzeige nur fünfstellig ist. Unter
Weglassung der ersten (hunderttausender) Stelle kann man auch zu nicht ganz
unschlüssigen gefahrenen Kilometern gelangen (zB 22.1.1992 bis 20.2.1992
4.819km; 20.2.1992 bis 8.9.1992 61.381km; 8.9.1992 bis 4.1.1993 72.020km;
4.1.1993 bis 2.2.1993 5.083km; 2.2.1993 bis 1.3.1993 1.705km; die daraus
hochrechenbaren Jahreskilometerleistungen betragen: 57.720km; 120.000km;
200.000km; 60.996km; 20.460km). 2. Der Anfang Oktober 1993 neu
angeschaffte Opel Vectra 4 hat in den ersten Servicebelegen und
Überprüfungsberichten durchaus nachvollziehbar steigende
Kilometerstände (mit hochgerechneten durchschnittlichen
Jahreskilometerleistungen von 25.932km; 33.240km und 16.800km) zu verzeichnen.
Lediglich der letzte Überprüfungsbericht vom 6.12.1995 weist einen
niedrigeren km Stand auf als der der vorhergehenden Prüfung.
Die Schätzung geht zum einen von diesen adaptierten
und um Extremwerte bereinigten Kilometerständen aus, unter
Berücksichtigung der großen Schwankungsbreite der
Kilometerstände und der teilweisen Unsicherheiten über deren
Richtigkeit. Zusätzlich wird die durchschnittlichen Anzahl der Tage aus, an
denen der Bw im Berufungszeitraum Taxi gefahren ist, berücksichtigt und die
Kilometerstände zu dieser Anzahl an Tagen in Relation gesetzt und deren
Aussagekraft entsprechend gewertet. Die Kilometerstände des im Opel Vectra
4 werden darüber hinaus als zutreffender eingestuft und finden aus diesem
Grund vorrangig diese Werte Eingang in die Schätzung. Die entsprechenden
hochgerechneten Jahreskilometerleistungen des Opel Vectra 4 betrugen: 25.932km;
33.240km und 16.800km. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der abweichende
letzte aufgezeichnete Kilometerstand den Zeitraum September 1994 bis Dezember
1995 betraf, also fast zur Gänze außerhalb des Berufungszeitraums
gelegen war.
Der Bw ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Taxi
gefahren. In einem Kalenderjahr sind das in etwa 115 Tage (Kalenderjahr hat 365
Tage. Gefahren hauptsächlich am Wochenende und an Feiertagen. 52
Kalenderwochen sind 104 Samstage und Sonntage; elf gesetzliche Feiertage pro
Jahr: (1.1., 6.1., Ostermontag, Pfingstmontag, Fronleichnam , Christi
Himmelfahrt, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis, Nationalfeiertag,
Christtag, Stefanitag). Unter der Annahme von Krankenständen und Urlauben
werden 100 Tage pro Jahr als "Arbeitstage" angesetzt. Weiters wird
berücksichtigt, dass nur der Bw mit dem Taxi gefahren ist, es also keine
Zweit- und Drittfahrer gegeben hat.
Die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der
Kilometerstände führen zu eine sehr moderaten Schätzung der
gefahrenen Jahreskilometer von 20.000km. Dies ist ein Wert, der weit unter
nahezu allen für den Berufungszeitraum ermittelten Jahreskilometerwerten
liegt. Eine solche Jahreskilometerleistung ist auch an 100 Arbeitstagen
erreichbar. Für Privatfahrten ist dem Bw ein zweites Auto zur
Verfügung gestanden. Die 20.000 km werden als betrieblich gefahren
gewertet.
Der Treibstoffverbrauch wird an die angenommenen
höheren Fahrleistungen angepasst. Die abziehbare Vorsteuer wird im Jahr
1992 nicht erhöht. Die vorgelegten Treibstoffrechnungen machen lediglich
einen Betrag von ATS 2.305,51 aus. In den Jahren 1993 und 1994 werden die
Vorsteuerbeträge um die der Differenz zwischen vorgelegten Rechnungen und
geltend gemachten Treibstoffkosten entsprechenden Beträge erhöht
(1993: 2.570,40 - 2.141,01; 1994: 4.346,50 -.3.536,25).
Der von der Betriebsprüfung dazugeschätzte
Lohnaufwand wird außer Ansatz gelassen.
Die jeder Schätzung immanenten Ungenauigkeiten muss
der Bw hinnehmen, da er durch mangelhafte Aufzeichnungen und mangelnde
Mitwirkung bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit zur Schätzung Anlass
gegeben hat.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb errechnen sich wie folgt (Berechnung in ATS):
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
betrieblich gefahrene km lt BE
|
20.000
|
20.000
|
20.000
|
Kilometerertrag ATS
|
11,00
|
12,00
|
12,00
|
Einnahmen lt BE
btto
|
220.000,00
|
240.000,00
|
240.000
|
(Einnahmen lt BE
ntto
|
200.000,00
|
218.181,80
|
218.181,80)
|
Betriebsausgaben lt Erklärung
|
73.574,86
|
103.246,17
|
41.431,00
|
- Treibstoff lt Erklärung btto
|
5.822,00
|
2.570,00
|
4.244,00
|
+ Treibstoff lt BE btto (20.000km/10
Liter/100km)
|
15.660,00 (durchschn. Preis pro Liter
7,83)
|
15.740,00 (durchschn. Preis pro Liter
7,87)
|
15.400,00 (durchschn. Preis pro Liter
7,70)
|
(Treibstoff lt BE ntto
|
13.050,00
|
13.160,60
|
12.833,30)
|
Betriebsausgaben lt BE
|
83.412,86
|
116.416,17
|
52.587,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
136.587,14
|
123.583,83
|
187.413,00
Umsatzsteuer (Berechnung
in ATS)
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
ATS:
|
10.454,00
|
-22.783,00
|
14.003,00
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
200.000,00
|
218.181,80
|
218.181,80
|
steuerpflichtiger Umsatz
|
200.000,00
|
218.181,80
|
218.181,80
|
davon zu versteuern mit 10 %
|
200.000,00
|
218.181,80
|
218.181,80
|
Steuer
|
20.000,00
|
21.818,20
|
21.818,20
|
abziehbare Vorsteuer lt Erklärung
|
- 9.546,26
|
- 44.552,14
|
- 7.726,08
|
erhöhte Vorsteuer Treibstoff ca
|
- 0,00
|
- 50,00
|
- 90,00
|
Vorsteuer
|
- 9.546,26
|
- 44.602,14
|
- 7.816,08
|
Zahllast/Gutschrift gerundet
|
10.454,00
|
-22.783,00
|
14.003,00
Die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 1992 festgesetzt
mit:.................760,00
€.
Die Umsatzsteuer wird für
das Jahr 1993 festgesetzt
mit:.............-
1.656,00 €.
Die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 1994 festgesetzt
mit:...............1.018,00
€.
Gewerbesteuer
(Berechnung in ATS)
|
|
1992
|
1993
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
136.587,14
|
123.583,83
|
Gewerbeertrag
|
136.587,14
|
123.583,83
|
Steuermessbetrag
|
0,00
|
0,00
|
Hebesatz
|
310 %
|
310 %
|
Gewerbesteuer
|
0,00
|
0,00
Die
Gewerbesteuer für das Jahr 1992 wird festgesetzt
mit:...................0 €.
Die
Gewerbesteuer für das Jahr 1993 wird festgesetzt
mit:...................0 €.
Beilage: 6
Berechnungsblätter
Wien,
13. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-W/02
- Stammnummer
- 10911
- Gültig
- 13.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF