Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0523-L/04
Bürgschaft, außergewöhnliche Belastung, Nahe Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0523-L/04vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im berufungsgegenständlichen
Jahr Pensionist. In seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beantragte er unter
Kennzahl 735 den Betrag von 24.114,26 € als außergewöhnliche
Belastung mit Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dieser Betrag setzte sich
aus Haftungszahlungen und Pfändungen zusammen.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 vom 22. April 2004 anerkannte das Finanzamt die
geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung
im Sinne des Einkommensteuergesetzes, da diese weder aus tatsächlichen,
rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen
seien.
Die dagegen eingebrachte
Berufung vom 27. April 2004
begründete der Abgabepflichtige im Wesentlichen
folgendermaßen:
Ich habe in
meiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 einen Betrag von
24.114,26 € - den Betrag muss ich berichtigen auf
18.092,39 €, weil die Sparkasse von dem verpfändeten Betrag der
Lebensversicherung 6.021,87 € für meinen PKW abgezweigt hat
- als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Diese
Belastungen wurden im Einkommensteuerbescheid vom 22. April 2004 mit der
Bemerkung nicht anerkannt, dass weitere Kosten nicht mehr absetzbar
sind.
Ich möchte
dazu nochmals die Formulierungen aus dem Steuerbuch 2002 anführen, wonach
bestimmte Aufwendungen und Ausgaben als außergewöhnlich zu
berücksichtigen sind, wenn sie
Außergewöhnlich
sind,
Zwangsläufig
erwachsen sind, und
Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Meiner
Ansicht nach sind die von mir zu leistenden Bürgschaftszahlungen sowohl
außergewöhnlich, zwangsläufig und beeinträchtigen meine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Der Referent des
Unabhängigen Finanzsenates hat mir auf Grund meines Schreibens vom 14.
Jänner 2004 - siehe Beilage - telefonisch zugesagt, wenn er die
Angelegenheit noch einmal vorgelegt bekommt, die von mir in diesem Schreiben
angeführten Argumente entsprechend zu prüfen.
Das angeführte Schreiben vom 14. Jänner 2004
lautet im Wesentlichen:
Nach Erhalt
Ihrer Berufungsentscheidung am 2. Jänner 2004 erlaube ich mir, nochmals am
Sie heranzutreten um von Ihnen eine fachkundige Auskunft zu erhalten um damit
meine noch vorhanden Zweifel - betreffend die Ablehnung meiner Berufung
gegen den Einkommensteuer-Bescheid 2002 - ablegen zu können.
Betreffend die
Bürgschaft zugunsten eines nahen Angehörigen - VwGH 21.
September 1993, 93/14/0105, 28. Februar 1995, 95/14/0016, LSTR § 34, bei
der KP GesmbH & Co KG waren meine beiden Söhne mit je 45% und die B
GesmbH mit 10% beteiligt - wird in dem Erkenntnis des VwGH wie folgt
angeführt:
Es ist
erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
- mein ältester Sohn Gerhard war ja der Geschäftsführer
- mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Daher muss bereits das
Eingehen der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen.
Und damit scheint mir auch die sittliche Verpflichtung gegeben zu sein.
Sehr geehrter
Referent, nachdem die bekannt gegebenen Rückzahlungen an die Banken meine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit doch sehr beeinflussen, ersuche ich
nochmals um Prüfung, ob nicht doch nach dem Erkenntnis des VwGH die
Möglichkeit eines Absetzbetrages gegeben ist.
Mit Vorlagebericht vom 15. Juni 2004 wurde die Berufung vom
Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs.2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwächst die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. beeinträchtigt die
Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt
beträgt in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens 6 - 12
% des Einkommens.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber
Bürgschaftszahlungen zu leisten, weil er für Kredite der KP GmbH &
CO KG die Bürgschaft übernommen hat. Unbestritten war er zum Zeitpunkt
des Eingehens der Bürgschaften mit 60% Mehrheitsgesellschafter der
Komplementär-GmbH. Seine beiden Söhne Johann B und Gerhard B waren mit
jeweils 45% als Kommanditisten an der KG beteiligt. Gerhard B war darüber
hinaus Geschäftsführer.
Zahlungen auf Grund einer Bürgschaft gelten nur dann
als zwangsläufig erwachsen, wenn bereits das Eingehen der Bürgschaft
zwangsläufig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 26. April 1989, 1986/14/0085). Nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist beim vorliegenden Sachverhalt
davon auszugehen, dass Aufwendungen eines Gesellschafters der
Komplementär-GmbH auf Grund der Inanspruchnahme aus einer übernommenen
Bürgschaft für einen der KG gewährten Bankkredit keine
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden
können, weil der Gesellschafter in einem solchen Fall ein Wagnis
übernimmt, das dem eines Unternehmers gleicht. § 34 EStG 1988 wurde
nicht zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche Misserfolge, die ja die
verschiedensten Ursachen haben können, mit einer Ermäßigung bei
der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die
Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Zudem ist die
grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden der GmbH, und auch
bei der vorliegenden Konstruktion für Schulden der KG derart
charakteristisch, dass nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender
Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen weder den
Gesellschafter noch den Geschäftsführer der GmbH eine moralische
Verpflichtung treffen wird, für Gesellschaftsschulden einzustehen (vgl. zum
ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH vom 2. März 1993, Zl.
93/14/0018).
Zum neuen Vorbringen des Berufungswerbers, er sei die
Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen um seine beiden Söhne, welche
Gesellschafter der KG bzw. einer von Ihnen auch Geschäftsführer
gewesen seien, vor einer existenzbedrohenden Notlage zu retten, ist Folgendes
auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
die Erkenntnisse vom 20. April 1993, 88/14/0199, und vom 7. September 1993,
90/14/0063) ist die Frage, ob die auf die Übernahme von
Bürgschaftsverpflichtungen zurückzuführenden Zahlungen des Bw.
als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, anhand folgender
Grundsätze zu beurteilen:
1. Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt,
durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage
eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.
2. Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann
vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne
die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint,
sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen
überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz
nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.
3. Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen,
den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu
vermitteln.
4. Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines
Steuerpflichtigen zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden,
die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen ist.
5. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen
kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen,
sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen
Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die
Sittenordnung dieses Handeln gebieten.
Zum Punkt 2. ist zu sagen, dass der Bw. in keiner Weise
dargetan hat, warum bei Nichteingehen der Bürgschaftsverpflichtung eine
existenzbedrohende Notlage für seine Söhne entstanden wäre. Dass
der Gesellschaft, an der die beiden Söhne beteiligt waren, ein
Konkursverfahren drohte, sagt allein nichts darüber aus, ob die
wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu
gehen droht. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass der Kommanditist einer
Kommanditgesellschaft (beide Söhne waren Kommanditisten) nur begrenzt
für die Schulden der Gesellschaft haftet. Somit kann in keiner Weise von
einem drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenz der Söhne gesprochen
werden. Es kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass die
nahen Angehörigen nicht auch auf andere ihnen zumutbare Weise ihre
berufliche Existenz erhalten hätten können.
Zum Punkt 5. ist zu sagen, dass auch diese Voraussetzung im
vorliegenden Fall nicht gegeben ist: Nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 7. September 1993, 90/14/0063).
Vergleicht man darüber hinaus die Höhe der auf
Grund der Bürgschaft zu leistenden Zahlungen von 18.092,39 € mit
dem Einkommen des Bw. (Berufungsjahr 34.762,80 €) so gebietet es die
Sittenordnung nicht, für Betriebsschulden der Gesellschaft an der die nahen
Angehörigen beteiligt bzw. Geschäftsführer waren, die
Bürgschaft zu übernehmen, mag die Sittenordnung eine solche Handlung
auch gutheißen.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Linz,
29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0523-L/04
- Stammnummer
- 10898
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF