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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100748/2013

Umsatzsteuer: Bewirtschaftung einer Burg als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts (Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100748/2013vom 11.03.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der X-GmbH, vertreten durch die CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, vom 19.07.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 04.07.2012 betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach mündlicher Verhandlung am 24.02.2016 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zum Sachverhalt wird auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen. Nach Abschluss der Außenprüfung sprach die belangte Behörde in der Folge mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.07.2012 eine Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Beschwerdeführerin aus. In der Berufung wird die Aufhebung dieses Bescheides beantragt. Zum Berufungsvorbringen wird im Hinblick auf das zum Berufungsschreiben vom 06.06.2012 wortgleiche Vorbringen in dem hier gegenständlichen Berufungsschreiben vom 19.07.2012 auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen: Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. (...) Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen. Zu den zur Aufhebung führenden Erwägungen bezüglich Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts wird auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen. Da sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin nicht geändert haben, war der angefochtene Bescheid in der Beschwerde stattgebender Weise aufzuheben. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die in dem zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 11. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100748/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100748.2013
Stammnummer
108958
Gültig
11.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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