Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1344-W/02
Zurechnung von Umsätzen zur OEG oder zu einem Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1344-W/02vom 09.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Friedrich Baldinger, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2.
und 20. Bezirk betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 12/98 und 3/99 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 12/98 gemäß
§ 274 BAO als gegenstandlos erklärt und betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuer 3/99 als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben, eingelangt am 11. 10. 1999, teilte der
steuerliche Vertreter der B & W OEG dem Finanzamt mit, dass die OEG mit
Beschluss vom 22. 12. 1998 zum 31. 12. 1998 aufgelöst worden
sei.
Die letzte Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) wurde für
November 1998 abgegeben.
In den Beilagen zu den Steuererklärungen für das
Jahr 1998, eingelangt am 1. 3. 2000, ermittelte die B & W OEG ein
Betriebsaufgabeergebnis zum 31. 12. 1998.
In der Niederschrift vom 14. 10. 1999 über das
Ergebnis der UVA-Prüfung bei der Bw. für den Zeitraum Dezember 1998
bis März 1999 wurde in Tz. 1
ausgeführt: "Gesamtbetrag
der Entgelte sowie Umsätze zu 20% Für den Zeitraum 12/98
bis 3/99 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine
Umsatzsteuer entrichtet, die OEG wurde mit Beschluss vom 22. 12. 1998
aufgelöst. Die Leistungen lt. Belegen wurden z. T. jedoch vor der
Auflösung erbracht. Der Gesamtbetrag der Entgelte sowie die Umsätze zu
20% sind daher wie folgt festzusetzen: ..." Ebenfalls am 14. 10.
1999 wurde dem FA eine Vereinbarung über die Auflösung der OEG,
unterschrieben von beiden Gesellschaftern und datiert mit 22. 12. 1998,
überreicht. Demnach lösen die beiden Gesellschafter - Z. B. und
H. W. - im gegenseitigen Einvernehmen mit Datum 22. 12. 1998 die OEG auf.
Dem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/98 vom 9. 2. 2000
wurden Umsätze von ATS 485.000,--, beruhend auf drei Rechnungen dieses
Zeitraums, zu Grunde gelegt. Dem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 3/99
vom 9. 2. 2000 wurden Umsätze von ATS 600.000,--, beruhend auf drei
Rechnungen dieses Zeitraums, zu Grunde gelegt.
In der Berufung wurde i. w. vorgebracht, die Festsetzung
der Umsatzsteuer sei aufgrund der Honorarnoten an die Fa. M. S. GmbH erfolgt.
Diese Honorarnoten seien jedoch vom Gesellschafter H. W. persönlich, im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung gelegt worden. Die verrechneten Leistungen
seien weder von der Bw. erbracht worden, noch habe jemals ein
Vertragsverhältnis zwischen der OEG und der M. S. GmbH bestanden. Sofern
diese Leistungen erbracht worden seien, habe dies H. W. in seiner Eigenschaft
als Einzelunternehmer getan. Dies sei auch dem Kopf der vorliegenden
Honorarnoten zu entnehmen, wo H. W. als Einzelunternehmer neben der Bw.
angeführt sei. Weiters sei festzustellen, dass die OEG aufgrund
eines Gesellschafterbeschlusses vom 22. 12. 1998 am
31. 12. 1998 aufgelöst worden sei. Es sei daher keineswegs
glaubwürdig, dass die Gesellschaft noch in den Monaten Jänner bis
März 1999 Leistungen im Wert von ATS 600.000,-- erbracht hätte.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) des
Finanzamtes vom 6. 4. 2000 wurde i. w. ausgeführt, der Leistungsaustausch
sei zwischen April 1998 und März 1999 erfolgt. Der Briefkopf der
entsprechenden Rechnungen gebe eindeutig die OEG - Projektmanagement von
Bauvorhaben H. W., wieder. Die vorliegenden Kassabelege seien ebenfalls auf die
OEG ausgestellt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das Briefpapier
gleichzeitig für die OEG und für das Einzelunternehmen des H. W.
verwendet werden könne und der Leistungsaustausch im konkreten Fall durch
das Einzelunternehmen erfolgt sei. Dass die OEG durch Gesellschafterbeschluss
vom 22. 12. 1998 aufgelöst worden sei, sei für die Beurteilung nicht
von Bedeutung.
Im Vorlageantrag vom 10. 5. 2000 wurde i. w. vorgebracht,
es könne aus den Rechnungen keineswegs unmissverständlich entnommen
werden, ob H. W. oder die OEG Aussteller der Rechnungen sei. Weiters sei auf
keiner Rechnung die Firmenbuchnummer der OEG angeführt, wozu diese jedoch
verpflichtet gewesen wäre. Weiters sei die OEG von der M. S. GmbH
niemals beauftragt worden, Leistungen zu erbringen und seien solche von der OEG
auch niemals erbracht worden.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde die M. S. GmbH gemäß
§ 143 BAO u. a.
aufgefordert, zu den sechs Rechnungen die entsprechenden Aufträge
vorzulegen. Nach Auskunft der M. S. GmbH konnten außer den
Rechnungen keine weiteren Unterlagen gefunden werden; H. W. habe die
Aufträge persönlich im Namen der Bw. entgegengenommen, sei immer der
Ansprechpartner gewesen und habe die Leistungen ausgeführt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem UFS am 1. 7.
2004 brachte der Vertreter der Amtspartei i. w. vor, die OEG sei nach wie vor im
Firmenbuch eingetragen. Nach außen sei jeder der beiden Gesellschafter
allein vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt, sodass H. W. für
die OEG gehandelt habe. Beim Auflösungsbeschluss handle es sich um eine
bloß nach innen wirksame Vereinbarung. Z. B. brachte i. w. vor, er
habe keine Ahnung von den Aufträgen und durchgeführten Leistungen
gehabt; er habe trotzdem alle Steuerschulden bezahlt und müsse nun
versuchen, die Beträge von H. W. auf dem Zivilrechtsweg einzubringen; der
Steuerberater habe die Auflösung der OEG verfolgt; dass er (Z. B.) die
Firma im Firmenbuch nicht habe löschen lassen, sei eventuell ein Fehler
gewesen.
Die Umsatzsteuer 1998 wurde mit Bescheid vom 26. 4. 2000
erklärungsgemäß veranlagt und erwuchs in
Rechtskraft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Vorbringen der Parteien, den durchgeführten
Ermittlungen und dem Akteninhalt steht folgender Sachverhalt fest.
Die Bw. wurde am 7. 12. 1996 gegründet und im
Firmenbuch eingetragen. Die beiden persönlich haftenden Gesellschafter
vertreten laut Firmenbuchauszug jeweils selbständig. Diese Eintragungen
sind laut Firmenbuchauszug vom 6. 7. 2004 aktuell. Nach § 6
Gesellschaftsvertrag sind beide Gesellschafter zur Geschäftsführung
und Vertretung berechtigt und verpflichtet. Am 22. 12. 1998 trafen die
Gesellschafter eine interne Vereinbarung, wonach die Gesellschaft mit genanntem
Datum aufgelöst sei.
Die OEG führte jedoch über dieses Datum hinaus
noch Tätigkeiten aus. Es handelt sich um 6 umsatzsteuerpflichtige
Leistungen. Auftraggeber war in allen Fällen die M. S. GmbH. Im
Einzelnen handelt es sich um: Auftrag vom 3. 4. 1998, Leistungszeitraum
4-12/98, Rechnung vom 4. 12. 1998 Auftrag vom 2. 9. 1998,
Leistungszeitraum 9-12/98, Rechnung vom 4. 12. 1998 Auftrag vom 2. 9.
1998, Leistungszeitraum 9-12/98, Rechnung vom 4. 12. 1998 Auftrag vom 7.
10. 1998, Leistungszeitraum 10/98-3/99, Rechnung vom 26. 3. 1999 Auftrag
vom 21. 10. 1998, Leistungszeitraum 11/98-2/99, Rechnung vom 26. 3.
1999 Auftrag vom 11. 11. 1998, Leistungszeitraum 11/98-3/99, Rechnung vom
31. 3. 1999
Die OEG führte durch ihren selbständig
vertretungsbefugten Gesellschafter H. W. die Leistungen durch und verrechnete
sie dem Auftraggeber.
Diese Leistungen und die darauf basierenden Umsätze
sind der OEG zuzurechnen. Die OEG führte die Leistungen im Rahmen ihres
Unternehmens aus und schuldet die darauf entfallende und bezahlte Umsatzsteuer.
Die Aufträge datieren alle vor der internen
Vereinbarung der Auflösung der OEG. Auch die Leistungserbringung begann in
allen Fällen vor der vereinbarten Auflösung. Aus den
vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass die OEG der Leistungserbringer ist.
Da die OEG im Firmenbuch nach wie vor eingetragen ist, war die interne
Vereinbarung der Auflösung für Dritte nicht erkennbar. Diese wirkt nur
im Innenverhältnis und hat auf die Rechtshandlungen der OEG nach
außen keine Relevanz.
Dieser Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Der Auszug aus dem Firmenbuch, der Gesellschaftsvertrag,
die Vereinbarung über die Auflösung und die Rechnungen über die
durchgeführten Leistungen liegen vor; der Zahlungsfluss ist durch Kopien
der entsprechenden Kontoauszüge nachgewiesen. Dass die Leistungen
erbracht, verrechnet und bezahlt wurden, steht daher außer
Zweifel. Aus den Rechnungen ist ersichtlich, dass die Leistungen der OEG
zuzurechnen sind. So tragen sie die Überschrift "B. & W. OEG" in
Großbuchstaben und darunter ist "Projektmanagement von Bauvorhaben"
geschrieben, was dem Geschäftszweig der Bw. entspricht. Dass darunter auch
der Name eines Gesellschafters, nämlich von H. W., steht, vermag an der
Zuordenbarkeit zur OEG nichts zu ändern, ist doch auf den Rechnungen, die
vom anderen Gesellschafter, Z. B., ausgestellt wurden, nur dessen Name (wenn
auch weiter unten) zu lesen. Nach der Auskunft der M. S. GmbH, an deren
Richtigkeit der UFS keinen Anlass zu zweifeln sieht, hat H. W. die Aufträge
persönlich im Namen der OEG entgegengenommen. Dies entspricht auch
dem Firmenbuch, ist doch H. W. für die OEG selbständig
vertretungsbefugt. Es ist daher davon auszugehen, dass der
vertretungsbefugte Gesellschafter H. W. für die existente OEG in deren
angestammtem Geschäftszweig, nämlich dem Projektmanagement von
Bauvorhaben, tätig wurde. Die interne Vereinbarung der
Auflösung konnte der M. S. GmbH nicht bekannt sein. Das Firmenbuch
genießt öffentlichen Glauben. Es schützt das Vertrauen Dritter
auf die dort bekannt gemachten Tatsachen. Jede Eintragung bewirkt
grundsätzlich die Vermutung der Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit.
Jeder muss die im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen gegen sich gelten lassen.
Da der Gesellschafter H. W. im Firmenbuch als selbständig
vertretungsbefugt eingetragen und im Namen der OEG aufgetreten ist, sind diese
Handlungen (Leistungen) der OEG zuzurechnen. Allfällige interne
gegenteilige Vereinbarungen sind nur zwischen den Gesellschaftern gültig
und im Zivilrechtsweg zu verfolgen.
Überdies lagen die Zeitpunkte der Auftragserteilungen
und der jeweilige Beginn der Leistungen vor der Auflösungsvereinbarung, so
dass auch aus diesem Grund die Zurechnung der für die OEG erbrachten
Leistungen an diese erfolgen muss.
Auch die durchaus glaubwürdigen Aussagen des
Gesellschafters Z. B. vor dem UFS, er habe von diesen Aufträgen und den
entsprechenden Zahlungen nichts gewusst, können an dieser
Beweiswürdigung nichts ändern, denn die OEG besteht eben aus zwei
vertretungsbefugten Gesellschaftern, die jeder für sich selbständig
für die OEG tätig werden können. Allfällige
Unregelmäßigkeiten und vereinbarungswidriges Handeln im
Innenverhältnis, welches im Außenverhältnis nicht erkennbar ist,
ist zwischen den Gesellschaftern auf dem Zivilrechtsweg zu regeln, hat aber
für die Zurechnung der Umsätze zur OEG keinen Einfluss.
Aus rechtlicher Sicht ist folgendes
auszuführen. 1. Festsetzung der
Umsatzsteuer 12/98
§ 274 BAO lautet: "Tritt ein Bescheid an die Stelle
eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen
den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem
Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu
erklären."
Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 26. 4. 2000 tritt an die
Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheids 12/98 vom 9. 2. 2000. Er trägt
dem Berufungsbegehren, soweit es sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer
12/98 richtet, vollinhaltlich Rechnung. Die Umsatzsteuer wurde
erklärungsgemäß veranlagt, die strittigen Umsätze sind in
der Umsatzsteuererklärung 1998 nicht enthalten.
Dem Berufungsbegehren wurde daher insoweit Rechnung
getragen (ob beabsichtigt oder nicht, ist irrelevant), sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Festsetzung der
Umsatzsteuer 3/99
Da kein Umsatzsteuerbescheid 1999 ergangen ist, ist
inhaltlich über den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 3/99
abzusprechen.
Gemäß
§ 1 UStG 1994 unterliegen der
Umsatzsteuer nach Z. 1 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Wie bereits oben dargelegt, wurden die strittigen
Leistungen im Rahmen des Unternehmens der Bw. durch einen selbständig
vertretungsbefugten Gesellschafter ausgeführt. Die Umsätze sind daher
der Bw. zuzurechnen. Diese schuldet die Umsatzsteuer in der nachgewiesenen
Höhe. Die OEG ist Unternehmer i. S. des UStG.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 31. 3. 2003, Zl
2002/14/0111, sind umsatzsteuerlich Lieferungen und sonstige Leistungen
demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der diese im eigenen Namen erbringt. Diese
Formulierung bedeutet "für das eigene Unternehmen". Die Leistungen wurden
im Namen und für das Unternehmen der OEG erbracht. Sie wurden nicht etwa in
falschem Namen erbracht, da sie der vertretungsbefugte Gesellschafter H. W.
für und im Rahmen der OEG durchführte.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Publizität des
Firmenbuchs zu verweisen. Nachgewiesen ist, dass die OEG und die
vertretungsbefugten Gesellschafter zum Zeitpunkt der strittigen Handlungen im
Firmenbuch eingetragen waren. Aus der Publizität des Firmenbuchs
folgt nach einhelliger Lehre, dass derjenige, der eine Tatsache ins Firmenbuch
eintragen hätte müssen, diese einem Dritten nicht entgegenhalten kann,
wenn er dies unterlassen hat, es sei denn, er kann beweisen, dass dem Dritten
die Tatsache dennoch bekannt war. Im gegenständlichen Fall muss
daher der Gesellschafter Z. B. die Geschäfte, die der Gesellschafter H. W.
im Namen der OEG und für diese durchführte, anerkennen. Dem Dritten
konnte die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern gar nicht bekannt sein,
zumal der Vertragsabschluss und der Beginn der Leistungserbringung schon vor der
internen Auflösungsvereinbarung datierte.
Folgte man der Argumentation des Gesellschafters Z. B., so
würden auch keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorliegen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen. Der Vorsteuerabzugsberechtigte muss aber darauf
vertrauen können, dass die Eintragungen im Firmenbuch, welches eine
öffentliche Urkunde ist, richtig sind. Weitere Nachforschungen anzustellen,
ohne dass irgendein Verdacht vorliegt, ist wohl nicht zumutbar. Wird aber
die Vorsteuer auf Grund der Rechnungen zu Recht abgezogen, so korrespondiert
damit die Pflicht zur Abfuhr der Umsatzsteuer durch den rechnungslegenden
Unternehmer. Das ist im gegenständlichen Fall die OEG. Dafür,
dass H. W. die Leistungen im Rahmen seines Einzelunternehmens durchgeführt
hat, ergibt sich nach den vorgelegten Rechnungen und den durchgeführten
Ermittlungen kein Anhaltspunkt. Zum Argument der Bw., die
Firmenbuchnummer sei auf den Rechnungen nicht angeführt gewesen, ist
festzuhalten, dass dies kein gemäß UStG zwingend vorgeschriebenes
Rechnungsmerkmal und im übrigen auch auf der vorgelegten Rechnung des
Gesellschafters Z. B. nicht enthalten ist.
Allfällige Ansprüche des Gesellschafters Z. B.
gegenüber dem Gesellschafter H. W., die aus dem Innenverhältnis
resultieren, sind nach außen nicht wirksam und somit auch nicht Gegenstand
vorliegenden Steuerverfahrens. In diesem sind Umsätze, die
naturgemäß das Außenverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
betreffen, und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu beurteilen. Daher
können solche Ansprüche nur zwischen den Gesellschaftern im
Zivilrechtsweg geklärt werden, haben aber keinen Einfluss auf
gegenständliches Steuerverfahren.
Die Berufung musste daher insoweit abgewiesen werden.
Wien,
9. 7. 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Umsätze im Rahmen des Unternehmens OEG oder im Rahmen des Einzelunternehmens eines Gesellschaftersnach innen wirksame Auflösungsvereinbarung iZm der Publizität des FirmenbuchsGegenstandsloserklärung gem § 274 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1344-W/02
- Stammnummer
- 10893
- Gültig
- 09.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF