Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100671/2016
Berufskleidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100671/2016vom 09.02.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamt X vom 30.06.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Einkommensteuerbescheid vom 30. 6. 2015 wird abgeändert.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 ist dem Ende des Erkenntnisses zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. In seiner Arbeitnehmererklärung hat er Werbungskosten für Berufskleidung in Höhe von € 189,11, sowie das Pendlerpauschale geltend gemacht.
Am 30. 6. 2015 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, berücksichtigte die geltend gemachten Werbungskosten und das Pendlerpauschale nicht und setzte die Einkommensteuer mit € - 407,- fest.
Der Bf. erhob Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung der Werbungskosten und des Pendlerpauschales.
Das Finanzamt erließ am 4. 12. 2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher weder das Pendlerpauschale noch die Werbungskosten berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuer wurde mit € - 694,- festgesetzt.
Mit Vorlageantrag vom 29. 12. 2015 ersuchte der Bf. um Berücksichtigung der erhöhten Werbungskosten in Höhe von € 189,11 für Berufsbekleidung und legte die bezughabende Rechnung vor.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit dem Antrag auf Stattgabe derselben betreffend den Beschwerdepunkt Werbungskosten vor, da die Berufsbekleidung in einem Spezialgeschäft für Berufsbekeldung gekauft worden war.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf. hat im Jahr 2014 in einem Fachgeschäft für Berufsbekleidung um € 189,11 eingekauft und die diesbezügliche Rechnung dem Finanzamt vorgelegt.
Gemäß § 16 EStG 1988 stellen Ausgaben, welche zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen getätigt werden, Werbungksoten dar.
Der Erwerb von Kleidung, welche typischerweise im Beruf getragen wird, stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Werbungskosten dar.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. in einem Berufsbekleidungsgeschäft um € 189,11 Kleidung für die Ausübung seines Berufes erworben.
Die vom Bf. beantragten Kosten im Betrag von € 189,11 sind daher als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2014 zu berücksichtigen und seiner Beschwerde ist insofern teilweise Folge zugeben.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wird dahingehend abgeändert, als basierend auf der Berechnung der Beschwerdevorentscheidung vom 4. 12. 2015 diese insofern abgeändert wird, als die Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten in Höhe von € 189,11 an Stelle des im Erstbescheid berücksichtigten Werbungskostenpauschales von € 132,- tritt.
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Berechnung Einkommensteuer 2014
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Y KG
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36.795,74
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Werbungskosten
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-189,11
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Gesamtbetrag Einkünfte
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36.606,63
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Sonderausgaben § 18 EStG Viertel der Aufwendungen eingeschliffen
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-724,13
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Kinderfreibetrag
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-132,00
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Einkommen
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35.750,50
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Steuer gem. § 33 Abs. 1
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9.755,75
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Unterhaltsabsetzbetrag
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-350,40
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Verkehrsabsetzbetrag
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-291,00
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-54,00
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Steuer
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9.060,35
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Steuer sonstige Bezüge
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296,90
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Einkommensteuer
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9.357,25
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-10.076,36
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Rundung
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-0,11
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Festgesetzte Einkommensteuer 2014
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-719,00
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde die Rechtsfrage, ob Werbungskosten für Berufskleidung vorliegen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.
Wien, am 9. Februar 2016
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100671/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100671.2016
- Stammnummer
- 108884
- Gültig
- 09.02.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF