Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2391-W/02
Bei einmal jährlich abgerechneten und ausbezahlten Provisionsspitzen handelt es sich um sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2391-W/02vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Veronika Picher,
1190 Wien, Perntergasse 13, vom 13. Juni 2001 gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19.
Bezirk und Klosterneuburg vom 14. Mai 2001 betreffend Haftung für
Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua.
fest, dass die Bw. in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils an die
Geschäftsführerin G.L. einmalige Prämien ausbezahlt und
- nach Ansicht des Prüfungsorgans - zu Unrecht als laufende
Bezüge versteuert hatte. Das Finanzamt ist der Auffassung des
Prüfungsorgans, dass es sich bei den ausbezahlten Bezugsteilen um sonstige
Bezüge (§ 67 EStG 1988) handelt, gefolgt und hat die Bw. mit
dem angefochtenen Bescheid zur Haftung für die aus der Neuberechnung des
Jahressechstels resultierende Lohnsteuer in Höhe von ATS 26.467,00
herangezogen.
Dagegen wendet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung:
"§ 67
Abs. 2 besagt, dass sonstige Bezüge, insbesondere einmalige
Bezüge ..... nach dieser Gesetzesstelle zu besteuern sind. Wieso die
Lohnsteuerprüfung die Auffassung vertritt, dass es sich hiebei um einmalige
Bezüge handelt ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich dabei um die
Abrechnung einer Umsatzbeteiligung die elfmal im Jahr acontiert wird als
Bestandteil der Lohnvereinbarung als laufender Bezug versteuert wird und nach
endgültiger Feststellung Jahresumsatzes abgerechnet
wird."
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (665/57 vom 21. November 1960 und
1427/60 vom 11. Dezember 1963) mit der Begründung ab, dass
Provisionsspitzen als sonstige Bezüge unter Berücksichtigung der
Sechstelbestimmung zu versteuern seien.
Dagegen wendet die Bw. in ihrem Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, dass
die widersprüchliche zum EStG 1953 ergangene Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht ohne weiteres zur Bescheidbegründung
herangezogen werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so ermäßigt
sich nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 die Lohnsteuer für
diese sonstigen Bezüge. Sonstige Bezüge unterscheiden sich von
laufenden Bezügen dadurch, dass sie
zwar
auf Grund eines Dienstverhältnisses (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) und
vom
selben Arbeitgeber,
aufgrund
desselben Dienstverhältnisses wie der laufende Lohn,
aber
neben dem bzw. zusätzlich zum laufenden Lohn gezahlt werden; ihnen haftet
daher das Merkmal der Außerordentlichkeit
an.
Weitere
Kennzeichen sonstiger Bezüge sind außerdem:
Die
Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(idR 1 Monat) gezahlt werden
es
müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten
werden
es
muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen
die
tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen
unterscheiden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II,
§ 67, Tz 4, mwH).
Ein sonstiger
Bezug muss zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt werden. Dies muss aus
äußerlichen Merkmalen ersichtlich sein. Werden z.B. der 13. und 14.
Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie
als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern.
Eine gleichmäßige Aufteilung eines sonstigen Bezuges auf zwölf
Zahlungen im Jahr ist daher für die Behandlung als sonstiger Bezug iSd
§ 67 EStG 1988 schädlich (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 67,
Tz 7).
Beim § 67 EStG 1988 handelt es sich um keine
Kannbestimmung sondern um eine zwingend anzuwendende Rechtsvorschrift. Gelangen
daher zusätzlich zum laufenden Bezug vom selben Arbeitgeber insbesondere
einmalige Bezugsteile zur Auszahlung, die sich sowohl hinsichtlich ihres
Rechtsanspruches als auch der Auszahlungsmodalität von den laufenden
Bezügen unterscheiden, so sind diese Bezugsteile nach § 67
EStG 1988 zu behandeln.
Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus
Folgendes: Die gemeinsam mit dem laufenden Bezug monatlich ausbezahlten gleich
bleibenden Akontozahlungen wurden durch die Bw. zu Recht gemeinsam mit dem
laufenden Bezug nach Tarif versteuert. Anders hingegen verhält es sich mit
den einmal jährlich abgerechneten und ausbezahlten Umsatzprovisionen
(Provisionsspitzen). Diese unterscheiden sich - bei gegebenem
Sachverhalt - sowohl durch ihren Rechtstitel, als auch durch ihre
tatsächliche Auszahlung von den laufenden Bezügen. Bei diesen
Bezugsteilen handelt es sich demnach um solche im Sinne des § 67
Abs. 1 EStG 1988 (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band II, § 67, Tz 9, Provisionsspitzen und
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988,
§ 67, Tz 8, Leitende Angestellte, jeweils mwH).
Das Finanzamt hat daher die einmal jährlich
abgerechneten und ausbezahlten Provisionsspitzen zu Recht den sonstigen
Bezügen im Sinne des § 67 EStG 1988 zugeordnet und die
Haftung für die sich aus der Reduktion des Jahressechstels (§ 67
Abs. 2 EStG 1988) ergebende Lohnsteuernachforderung gelten
gemacht.
Was nunmehr den Antrag vom 13. Juni 2001 auf
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung betrifft, so ist zu
diesem Vorbringen zunächst zu sagen, dass bis zur Neuordnung des
abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben -
Rechtsmittel - Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002,
eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO
dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über
eine Berufung betreffend die Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung von
Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen nicht zählt) anzuberaumen
war.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über
Berufungen ua gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich
der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden. Nach § 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen
zuständig.
Für die hier interessierende Frage der Beantragung
einer mündlichen Verhandlung sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284
Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen
möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab
1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1
Z. 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über
die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht
durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Solche Anträge
sind ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO, somit am Tag
nach Kundmachung des AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt, daher erstmals am
26. Juni 2002, zulässig (Ritz, BAO - Handbuch, Seite 216 und 217;
VwGH vom 16. September 2003, 2003/14/0057).
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelte
der am 13. Juni 2001 gestellte Antrag der Bw. keinen Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 12.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2391-W/02
- Stammnummer
- 10888
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF