Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0149-S/04
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-S/04vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 2. Oktober 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Jahr 2002 neben Bezügen aus einem
Dienstverhältnis auch Krankengelder aus der Gebietskrankenkasse. In ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung begehrte sie den Abzug von
Sonderausgaben. Die erklärungsgemäße Veranlagung ergab eine
Nachforderung von € 178,53.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung mit der
Begründung, sie habe mit einem höheren Einkommen im Vorjahr eine
Steuergutschrift erhalten. Nunmehr werde mit einem geringeren Einkommen eine
ungleich vermehrte Steuerleistung gefordert. Von Januar bis Juli 2002 sei sie in
einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden, danach habe sie sich einer
Operation unterziehen müssen und sei bis Jahresende im Krankenstand
gewesen. In der Folge sei das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber
gekündigt worden. Durch den Krankenstand habe sie erhebliche finanzielle
Einbußen erlitten. Die Nachforderung an Einkommensteuer sei daher nicht
nachvollziehbar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 sind
ua. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Krankengelder sowie Familien- und Taggelder im Rahmen des
ASVG sind steuerpflichtige Bezüge aus einer gesetzlichen
Krankenversorgung.
Nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 sind bei
Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro
täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich
ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu
unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel auszustellen
und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem
Lohnzettel sind ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die
einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer
auszuweisen.
Das von der Gebietskrankenkasse an die Bw. ausgezahlte
Krankengeld wurde gemäß der angeführten Gesetzesbestimmung einer
vorläufigen Besteuerung durch den Versicherungsträger in Form eines
festen Steuersatzes in der Höhe von 22% unterzogen. Dieser Steuersatz wurde
auf das steuerpflichtige Tagesgeld aus der Krankenversorgung, gekürzt um
den Freibetrag von 20 € täglich angewendet. Diese Lohnsteuer nach
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige
Lohnsteuer und damit als eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Die
endgültige Besteuerung erfolgt im Zuge einer (Arbeitnehmer)Veranlagung
(Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG
1988).
Bei der folgenden Veranlagung zur Einkommensteuer wurde das
ganze Tagesgeld (ausgenommen das Siebentel, das als sonstiger Bezug auch bei der
Veranlagung mit 6% versteuert bleibt) der Tarifbesteuerung unterzogen (siehe
Sailer, Die Lohnsteuer, § 69 Tz 69/8). Die Höhe des
Einkommensteuertarifes bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte,
also unter Einbeziehung der Einkünfte der Bw. aus ihrem
Dienstverhältnis. Da der Einkommensteuertarif im gegenständlichen Fall
höher ist als der feste Steuersatz von 22% und da auch der Freibetrag von
20 € täglich der Tarifbesteuerung zu unterziehen ist, kam es zu
einer Nachforderung von Einkommensteuer, die durch die angeführten
Gesetzesbestimmungen gedeckt ist.
Aus diesem Grund war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
12. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-S/04
- Stammnummer
- 10887
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF