Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1949-W/02
Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1949-W/02vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verluste, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, ab einem im Jahr 1994, aber vor dem Jahr 1998 endenden Wirtschaftsjahr in einer österreichischen Betriebsstätte erlitten wurden, können nur dann in Österreich berücksichtigt werden, wenn die Verlustverwertung in Deutschland aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DONAU Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 23 betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 1999, 2000 und 2001, Körperschaftsteuervorauszahlung für die
Jahre 2001, 2002 und 2003 sowie betreffend die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001 entschieden:
Den
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 sowie den
Berufungen gegen den vorläufigen und endgültigen
Körperschaftsteuerbescheid 2001 wird Folge gegeben.
Die Körperschaftsteuer 1999
beträgt S 0,00 (€ 0,00).
Die Körperschaftsteuer 2000
beträgt S 0,00 (€ 0,00).
Die Körperschaftsteuer 2001
beträgt S 152.071,00 (€ 11.051,43).
Den Berufungen gegen die
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide 2001, 2002 und 2003 wird
stattgegeben.
Die
Körperschaftsteuervorauszahlung 2001 beträgt S 0,00
(€ 0,00).
Die
Körperschaftsteuervorauszahlung 2002 beträgt
€ 0,00.
Die Körperschaftsteuer 2003
beträgt € 12.046,06.
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2000 und 2001 wird
stattgegeben. Die diesbezüglichen Bescheide werden ersatzlos
aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um
eine deutsche Kapitalgesellschaft die in Österreich mit ihrer im Firmenbuch
beim Handelsgericht Wien eingetragenen Zweigniederlassung beschränkt
steuerpflichtig ist. Geschäftsgegenstand der Bw. ist der Vertrieb und die
Wartung von Schwimmbecken-Reinigungsgeräten. Bilanzstichtag der Bw. ist der
30. September.
Am 23. November 1998 wurde von
der Bw. die Körperschaftsteuererklärung 1997 beim Finanzamt
eingereicht. Laut eingereichter Erklärung wurde in der Zweigniederlassung
Österreich im Rumpfwirtschaftsjahr 6. Juni 1997 bis 30. September 1997 ein
Verlust von S 1.155.475,00 erwirtschaftet. Mit Bescheid vom 2. Februar 1999
wurde die Veranlagung zur Körperschafteuer 1997
erklärungsgemäß durchgeführt. Gegen den Bescheid vom 2.
Februar 1999 wurde von der Bw. am 26. Februar 1999 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Der Berufung war eine berichtigte
Körperschaftsteuererklärung 1997 beigelegt in welcher für das
Rumpfwirtschaftsjahr 1997 ein Verlust von S 1.192.583,00 ausgewiesen wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1999 wurde der Verlust aus
Gewerbebetrieb 1997 mit S 1.192.583,00 festgesetzt.
Die
Körperschaftsteuererklärung 1998 wurde im Juni 1999 beim Finanzamt
eingereicht. Im Wirtschaftsjahr 1997/98 wurde für die Zweigniederlassung
Österreich ein Verlust von S 146.641,00 erklärt. Mit Bescheid vom
16. August 1999 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998
erklärungsgemäß mit -S 146.641,00 festgesetzt.
Im Wirtschaftsjahr 1998/99
wurden für die Zweigniederlassung Österreich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von S 481.541,00 und offene Verlustabzüge aus den
Jahren 1997 und 1998 von insgesamt S 1.339.224,00 erklärt. Mit
Bescheid vom 3. November 2000 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999
mit S 481.541,00 und die Körperschaftsteuer 1999 mit S 163.105,00
festgesetzt. Die Körperschaftsteuervorauszahlung 2001 wurde mit
S 177.700,00 festgesetzt.
Gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 und den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2001 wurde von der Bw.
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung wurde damit
begründet, dass die Körperschaftsteuer 1999 auf Basis eines
steuerpflichtigen Einkommens von S 481.541, 00 festgesetzt worden sei. Dies
entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil die in der eingereichten
Erklärung ausgewiesenen Verlustabzüge nicht berücksichtigt worden
seien.
Mit Vorhalt vom 20. November
2000 wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass der österreichische
Betriebsstättenverlust des Jahres 1997 gemäß
§ 102 Abs. 1 Z
1 EStG 1988 nur vortragsfähig sei, wenn er die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte des deutschen Stammhauses im
Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre übersteige, was
von der Bw. durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen sei.
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten ab dem Jahr 1998
sei hingegen die Erklärung der Bw., dass die in Österreich erlittenen
Verluste weder aufgrund nationaler Vorschriften des Ansässigkeitsstaates
(z. B. § 2a Abs. 3 dEStG) noch aufgrund des (im konkreten Fall negativen)
Progressionsvorbehaltes in Deutschland verwertet worden seien, weshalb die Bw.
eingeladen werde eine derartige Bestätigung der deutschen
Abgabenbehörde nachzureichen. Als Frist für die Vorhaltsbeantwortung
und die Vorlage entsprechender Unterlagen wurde der 27.12.2000
vorgemerkt.
Von der Berufungswerberin wurde
der Vorhalt am 22. November 2000 dahingehend beantwortet, dass die 1997 und 1998
in der österreichischen Betriebsstätte erwirtschafteten Verluste in
Deutschland nicht geltend gemacht worden seien. Zum Nachweis dafür wurden
dem Finanzamt die Steuererklärungen und Bescheide des Stammhauses für
die in Rede stehenden Jahre übermittelt, aus denen dies eindeutig
hervorginge.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. Jänner 2001 wurde die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 sowie den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2001 abgewiesen. Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass den deutschen
Körperschaftsteuererklärungen 1997 und 1998 eindeutig zu entnehmen
sei, dass eine Hinzurechnung der negativen österreichischen
Betriebsstätteneinkünfte (Zeile 43 der deutschen
Körperschaftsteuererklärung) nicht erfolgt sei. Auch die "Anlage AE"
sei den deutschen Körperschaftsteuererklärungen 1997 und 1998 nicht
angeschlossen worden. Die Besteuerungsgrundlagen des deutschen Stammhauses seien
daher um die österreichischen (negativen) Betriebsstättenergebnisse
1997 und 1998 nicht gekürzt worden, weshalb die nochmalige Verwertung
dieser Verluste in Österreich ausgeschlossen sei. Ergänzend wurde
darauf hingewiesen, dass der Verlust des Jahres 1997 gemäß
§ 2a Abs. 3 dEStG in Deutschland verwertbar sei und als Verlustabzug
in Österreich nicht zur Verfügung stehe.
Am 30. Jänner 2001 wurde
von der Bw. der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Im Vorlageantrag wurde darauf hingewiesen, dass die
österreichischen Betriebsstättenverluste 1997 und 1998 in Deutschland
keinesfalls verwertet worden seien. Dazu komme, dass das deutsche Stammhaus im
Jahr 1997 keine körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte erzielt habe
und damit den österreichischen Betriebsstättenverlust dieses Jahres
gar nicht habe geltend machen können. Zum Beweis dafür wurde dem
Vorlageantrag eine Bestätigung des Finanzamtes Gießen, Deutschland
beigelegt laut welcher die in der österreichischen Niederlassung der Bw.
erwirtschafteten Verluste in Deutschland nicht berücksichtigt worden
seien.
Mit Schreiben vom 25.
Jänner 2002 wurde das Vorbringen im Vorlageantrag vom 30. Jänner 2001
dahingehend ergänzt, dass das negative österreichische
Betriebstättenergebnis in Anbetracht der strengen
Rechnungsmäßigen Trennung zwischen Deutschland und Österreich in
den Besteuerungsgrundlagen des deutschen Stammhauses gar nicht enthalten und
daher eine Korrektur nicht erforderlich gewesen sei. Dies sei auch durch das
Schreiben des Finanzamtes Gießen, Deutschland bestätigt worden.
Weiters wurde ausgeführt, dass das Schlussprotokoll zum DBA Österreich
Deutschland zwar vorsehe, dass Verluste in österreichischen
Betriebstätten bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1997
(1996/97) in Deutschland zu berücksichtigen seien, eine
Berücksichtigung in Österreich aber zulässig sei, wenn die
deutschen Steuerbescheide bereits in Rechtskraft erwachsen und eine
Wiederaufnahme des Verfahrens in Deutschland nicht mehr möglich
sei.
Ab dem Wirtschaftsjahr 1998
(1997/98) erwirtschaftete Verluste seien laut Schreiben vom 25. Jänner
2002 auf Grundlage der Gegenseitigkeit im Betriebsstättenstaat zu
berücksichtigen, wobei die vorstehenden Regelungen nur insoweit wirksam
seien, als dies nicht zu einer Doppelberücksichtung der Verluste
führe. Dass die Verluste nicht doppelt geltend gemacht worden seien, sei im
Rahmen eines Verständigungsverfahrens leicht feststellbar und werde auch
durch das Schreiben des Finanzamtes Gießen, Deutschland
bestätigt.
Am 19. November 2001 wurde von
der Bw. die Körperschaftsteuererklärung 2000 eingereicht. In der
Körperschaftsteuererklärung 2000 werden für das Wirtschaftsjahr
1999/2000 Einkünfte der österreichischen Betriebsstätte von
S 683.522,00 und offene Verlustabzüge aus den Jahren 1997 und 1998 von
S 857.683,00 ausgewiesen. Mit Bescheid vom 20. November 2001 wurden vom
Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 mit S 683.522,00 und
die Körperschaftsteuer 2000 mit S 231.819,00 festgesetzt. Mit
Bescheiden ebenfalls vom 20. November 2001 wurden der Bw. zudem
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 von S 1.664,00 vorgeschrieben. Die
Körperschaftsteuervorauszahlung 2002 wurde mit € 20.199,49
(S 277.951,04) festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 26.
November 2001 wurde von der Bw. auch gegen die Bescheide vom 20. November 2001
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, welches damit begründet wurde,
dass wie 1999 der Verlustabzug aus den Vorjahren in Höhe von
S 857.683,00 nicht berücksichtigt worden sei. Unter Bezugnahme auf das
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 und gegen den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2001 eingebrachte Rechtsmittel
wurde ausgeführt, dass die österreichischen
Betriebsstättenverluste 1997 und 1998 in Deutschland keinesfalls
berücksichtigt worden seien und nach Auskunft der deutschen
Steuerbehörden auch nicht berücksichtbar wären. Außerdem
hätte das deutsche Stammhaus im Jahr 1997 keine
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte gehabt und den
österreichischen Verlust daher nicht berücksichtigen können. Zum
Beweis dieser Angaben, wurde neuerlich die Bestätigung des Finanzamtes
Gießen vom 25. Jänner 2001 übermittelt.
Die Berufungen gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2000, den Anspruchszinsenbescheid 2000 und den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2002 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2002 mit den im wesentlichen
gleichen Argumenten wie die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
1999 und den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2001 als
unbegründet abgewiesen.
Am 25. Jänner 2002 wurde
von der Bw. beantragt die der Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner
2002 zugrunde liegende Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. Im Vorlageantrag vom 25. Jänner 2002 wurde im wesentlichen das
Vorbringen im Vorlageantrag vom 30. Jänner 2001 und das Vorbringen im
Schriftsatz vom 25. Jänner 2002 wiederholt und darauf hingewiesen, dass es
zu keiner Doppelverwertung von Verlusten gekommen sei, weil im deutschen
Stammhaus "ausschließlich nur das deutsche Ergebnis erfasst" sei und sich
eine Korrektur dieses Ergebnis daher erübrigen würde.
Mit Ergänzungsersuchen vom
5. Februar 2002 wurde der Bw. mitgeteilt, dass das Vorbringen, wonach man in
Deutschland ausschließlich das Ergebnis des Stammhauses erklärt habe,
nicht glaubwürdig sei, da die Nichtberücksichtigung des
österreichischen Betriebsstättenergebnisses in Deutschland völlig
falsch wäre. Weiters wurde die Berufungswerberin unter Hinweis auf die
erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten um Vorlage
nachstehender Unterlagen ersucht:
1.
Deutscher Jahresabschluss 1997 sowie die Überleitung vom
Handelsbilanzergebnis zum Steuerbilanzergebnis 1997
2.
Deutscher Jahresabschluss 1998 sowie die Überleitung vom
Handelsbilanzergebnis zum Steuerbilanzergebnis 1998
3.
Anlage AE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A (1997)
4.
Anlage AE zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A (1998)
Als Beilage zum Schreiben vom
28. Februar 2002 wurden von der Bw. die Jahresabschlüsse 1997 und 1998 in
Kopie sowie die dazugehörigen Steuererklärungen und Steuerbescheide
übermittelt. Die Anlage AE zu den (deutschen)
Körperschaftsteuererklärungen 1997 und 1998 wurden laut Schreiben vom
28. Februar 2002 nicht eingereicht, weil man in Deutschland die
österreichischen Verluste nicht berücksichtigt (erklärt)
habe.
Im deutschen Stammhaus wurde
laut dem vorgelegte Körperschaftsteuerbescheid 1997 ein steuerpflichtiger
Gewinn von DM 9.803,00 ( ca. S 68.619,00) erwirtschaftet, welcher zur
Gänze mit Verlustvorträgen aus Vorjahren verrechnet wurde. Der
steuerpflichtige Gewinn des Stammhauses 1998 hat sich nach Verrechnung der
verbleibenden Verlustvorträge auf DM 198.982,00 (ca.
S 1.392.874,00) belaufen.
Mit vorläufigem Bescheid
vom 1. April 2003 wurde die Bw. zur Körperschaftsteuer 2001 veranlagt. Die
Körperschaftsteuer 2001 wurde mit € 15.355,70 (S 211.299,00)
festgesetzt. In einem wurde die Körperschaftsteuervorauszahlung 2003 mit
€ 16.737,71 festgesetzt und es wurden der Bw. Anspruchszinsen für
das Jahr 2001 von € 54,00 (S 743,06) vorgeschrieben.
Von der Berufungswerberin wurde
am 7. April 2003 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001, den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2003 und den Bescheid über
die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. In der Berufung wurde ausgeführt, dass bei der
Körperschaftsteuerveranlagung 2001 Verlustvorträge resultierend aus
den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von S 174.161,00 nicht
berücksichtigt worden wären. Im übrigen wurde auf die Berufungen
bzw. Vorlageanträge vom 15. November 2000, 26. November 2001, 25.
Jänner 2002 sowie auf die Ergänzung vom 25. Jänner 2002
verwiesen.
Mit Bescheid vom 11. April 2003
wurde vom Finanzamt der vorläufige Körperschaftsteuerbescheid 2001
für endgültig erklärt.
Am 17. April 2003 wurde von der
Bw. auch gegen den endgültigen Bescheid vom 11. April 2003 berufen und zur
Begründung auf die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid vom
1. April 2003 hingewiesen.
Mit
Mängelbehebungsbescheid vom 5. Mai 2003 wurde die Bw. ersucht bekannt zu
geben, in welchen Punkten der endgültige Körperschaftsteuerbescheid
2001 angefochten wird. Im übrigen wurde die Bw. ersucht, die Berufung gegen
den endgültigen Bescheid zurückzuziehen, da ihre Berufung gegen den
vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid auch gegen den endgültigen
Bescheid wirke.
Unter Bezugnahme auf den
Mängelbehebungsauftrag vom 5. Mai 2003 wurde von der Bw. im Schreiben vom
12. Mai 2003 ausgeführt, dass sich die Berufung gegen den endgültigen
Körperschaftsteuerbescheid 2001 richte und der Bescheid hinsichtlich der
Steuerhöhe angefochten werde, da ein Verlustvortrag im Ausmaß von
S 174.161,00 nicht berücksichtigt worden sei. Es wurde beantragt den
Verlustabzug in Höhe von S 174.161,00 bei der Veranlagung zu
berücksichtigen. Dem Schreiben vom 12. Mai 2003 war die Berufung gegen den
vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid 2001 beigelegt.
Im Rahmen des Verfahrens vor
dem unabhängigen Finanzsenat wurden von der Bw. die den
Jahresabschlüssen des deutschen Stammhauses zugrunde liegenden Saldenlisten
vorgelegt, anhand welcher erkennbar wird, dass die Leistungsbeziehungen zwischen
dem deutschen Stammhaus und der Betriebstätte in Österreich über
Verrechnungskonten abgewickelt wurden.
Von der Bw. wurden zudem
Anträge an das Finanzamt Gießen vom 9.11.2002 und 28.10.2003
vorgelegt in welchen um eine Änderung der (deutschen)
Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1998 wegen neuer Tatsachen (§ 173
AO) bzw. wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen (§ 174 AO) ersucht
wird. Konkret wurde von der Bw. beantragt die in der österreichischen
Betriebstätte angefallenen Verluste von DM 170.369,00 im Jahr 1997 und
DM 20.949,00 im Jahr 1998 bei der Körperschaftsteuerveranlagung der
Jahre 1997 und 1998 in Deutschland zu berücksichtigen.
Weiters vorgelegt wurde ein
Schreiben des Finanzamtes Gießen vom 10.12.2003 in welchem der Bw.
mitgeteilt wird, dass die (deutsche) Körperschaftsteuererklärung 1997
im Jahr 1998 eingereicht worden sei, weshalb die Festsetzungsfrist Ende 2002
abgelaufen und eine Änderung nicht mehr möglich sei. Zudem sei eine
Verrechnung der österreichischen Betriebsstättenverluste 1997 nicht
möglich, da wegen eigener Verlustvorträge im Jahr 1997 kein
steuerpflichtiges Einkommen vorhanden gewesen sei.
Mit Schreiben vom 22.
Jänner 2003 wurde von der Bw gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO
der Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch den gesamten
Berufungssenat gestellt. Dieser wurde mit Schreiben vom 8. Juli 2004 wieder
zurückgezogen.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass die Berufung vom 7. April 2003 gegen den vorläufigen
Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 1. April 2003 gemäß
§
274 BAO als auch gegen den endgültigen Körperschaftsteuerbescheid vom
11. April 2003 gerichtet gilt. Die Berufung vom 14. April 2003 gegen den
endgültigen Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 11. April 2003 gilt
als Ergänzung zur Berufung gegen den vorläufigen
Körperschaftsteuerbescheid.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 2 Z 2 Satz 3 und 4
EStG 1988
"Der Verlustabzug
(§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste
zu, die in inländischen Betriebstätten entstanden sind, die der
Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht
der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte
überstiegen hat."
Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, Schlussprotokoll zu Art. 24, lit. b (BGBl. III Nr.
182/2002)
"Erleiden in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Personen ab dem Wirtschaftsjahr 1990 (1989/90)
Verluste in österreichischen Betriebsstätten, werden bis
einschließlich des Wirtschaftsjahres 1997 (1996/97) entstandene Verluste
nach den Vorschriften des § 2a Absatz 3 des deutschen
Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. Ab der Veranlagung 1994
unterbleiben Hinzurechnungen gemäß
§ 2a Absatz 3 dritter Satz
des deutschen Einkommensteuergesetzes. Soweit eine steuerliche Verwertung nach
diesen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgenommen werden
kann, weil bereits Rechtskraft eingetreten und eine Verfahrenswiederaufnahme
wegen Ablaufes der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich ist, ist eine
Berücksichtigung in der Republik Österreich im Wege des Verlustabzugs
zulässig. Ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (1997/98) entstehende Verluste sind
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Betriebsstättenstaat zu
berücksichtigen. Die vorstehenden Regelungen sind nur insoweit wirksam, als
dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Verluste
führt."
Verordnung betreffend die
Berücksichtigung von inländischen Betriebstättenverlusten
deutscher Unternehmen (BGBl. II Nr. 97/2001)
"§ 1. Erleiden in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen ab einem im Jahr 1998
endenden Wirtschaftsjahr Verluste in österreichischen Betriebsstätten,
die der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen, so sind
Einkünfte aus der österreichischen Abgabepflicht dadurch
auszuscheiden, dass diese Verluste ungeachtet der einschränkenden
Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988 nach Maßgabe
des inländischen Rechtes insoweit als Sonderausgabe abgezogen werden, wie
dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist.
§ 2. § 1 gilt
sinngemäß für Verluste, die ab einem im Jahr 1994, aber vor dem
Jahr 1998 endenden Wirtschaftsjahr erlitten wurden, wenn in der Bundesrepublik
Deutschland gemäß
§ 2a Abs. 3 deutsches
Einkommensteuergesetz durch Hinzurechnung eine Nachversteuerung vorgenommen
worden ist und durch eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung der
Nachweis erbracht wird, dass diese Hinzurechnung bei Anwendung des am 24. August
2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann."
Gemäß
Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und
Grundsteuer vom 4. Oktober 1954 steht der Republik Österreich das
Besteuerungsrecht für die auf österreichische Betriebstätten
deutscher Unternehmen entfallenden Einkünfte zu. Gemäß Artikel 4
Abs. 2 des angeführten Abkommens sollen der Betriebstätte diejenigen
Einkünfte zugewiesen werden, die sie als selbständiges Unternehmen
durch eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter denselben oder
ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, erzielt hätte.
Im Hinblick auf die
angeführte Bestimmung hat die Bw. Bilanzen und Jahresabschlüsse
für das deutsche Stammhaus und die österreichische Betriebsstätte
erstellt, die der Fiktion der Selbständigkeit Rechnung tragen, was anhand
der vorliegenden Saldenlisten und Jahresabschlüsse für die Jahre 1997
und 1998, in welchen Verrechnungskonten betreffend die innerbetriebliche
Leistungsverrechnung zwischen Betriebstätte und Stammhaus ausgewiesen
werden, unschwer erkennbar ist. So werden etwa in den Jahresabschlüssen der
österreichischen Betriebstätte im Jahr 1997 Verbindlichkeiten von
S 2.345.744,69 und im Jahr 1998 Verbindlichkeiten von S 2.526.863,05
gegenüber dem deutschen Stammhaus ausgewiesen. Korrespondierend dazu
scheinen in den Jahresabschlüssen des deutschen Stammhauses 1997 und 1998
Forderungen gegenüber der österreichischen Betriebsstätte von
DM 318.981,39 bzw. DM 355.199,60 auf.
Dass die der Fiktion der
Selbständigkeit Rechnung tragenden Jahresabschlüsse 1997 und 1998 den
deutschen Abgabenerklärungen der Bw. zugrunde liegen, ist durch die
vorliegenden deutschen Abgabenerklärungen bzw. Abgabenbescheide 1997 und
1998 dokumentiert und wird zudem vom Finanzamt Gießen im Schreiben vom
25.1.2001 bestätigt. Aus den deutschen Abgabenerklärungen und
Abgabenbescheide 1997 und 1998 ist zudem ersichtlich, dass sich die Verluste der
österreichischen Betriebsstätte bei der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer in Deutschland auch nicht in Form des negativen
Progressionsvorbehaltes ausgewirkt haben. Die Annahme des Finanzamtes, wonach
die in der österreichischen Betriebsstätte erzielten Verluste sowohl
in Deutschland als auch in Österreich geltend gemachten wurden, ist daher
unzutreffend. Diese wurden gemäß den vorliegenden Unterlagen in
Deutschland nicht geltend gemacht. Eine Doppelberücksichtigung der Verluste
der österreichischen Zweigstelle liegt daher nicht vor.
Im Schlussprotokoll zum
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 wurde, unter der
Voraussetzung, dass es dadurch zu keiner Doppelverwertung von Verlusten kommt,
festgelegt, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat die bis
einschließlich 1997 anfallenden Österreich - Verluste
übernehmen wird, wohingegen Verluste ab 1998 von Österreich als
Betriebsstättenstaat zu berücksichtigen sind.
Um eine sofortige Anwendung der
mit Deutschland getroffenen Abmachung zu ermöglichen ist am 31. Jänner
2001 eine auf § 48 BAO gestützte Verordnung ergangen, laut welcher
Verluste die von in Deutschland ansässigen Personen ab einem im Jahr 1998
endenden Wirtschaftsjahr in österreichischen Betriebstätten erzielt
werden, ungeachtet der einschränkenden Bestimmungen des § 102
Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988 nach Maßgabe des inländischen
Rechts insoweit abgezogen werden, wie dies zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung erforderlich ist.
Da im gegenständlichen
Fall eine Doppelverwertung von Verlusten nicht vorliegt sind die Verluste die im
Wirtschaftsjahr 1997/98 in der österreichischen Betriebsstätte der Bw.
erzielt wurden in Österreich zu berücksichtigen.
Die in der Verordnung vom 31.
Jänner 2001 getroffen Regelung für Verluste ab einem im Jahr 1998
endenden Wirtschaftsjahr gilt sinngemäß auch für Verluste, die
ab einem im Jahr 1994 aber vor den Jahr 1998 endenden Wirtschaftsjahr erlitten
wurden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland gemäß
§ 2a Abs. 3
deutsches Einkommensteuergesetz durch Hinzurechnung eine Nachversteuerung
vorgenommen worden ist und durch eine Bestätigung der deutschen
Steuerverwaltung der Nachweis erbracht wird, dass diese Hinzurechnung bei
Anwendung des am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Demnach ist auch die
Berücksichtigung des in der österreichischen Betriebsstätte der
Bw. im Rumpfwirtschaftsjahr 1997 erzielten Verlustes in Österreich
subsidiär möglich. Im Hinblick auf die Subsidiarität war die Bw.
jedoch verpflichtet die Berücksichtigung des österreichischen
Betriebsstättenverlustes in Deutschland zu beantragen. Dieser Verpflichtung
ist die Bw. bei Einreichung der deutschen Abgabenerklärung 1997 nicht
nachgekommen. Entsprechende Anträge wurden jedoch mit Schreiben vom 9.
November 2002 und 28. Oktober 2003 gestellt, wobei diesen Anträgen laut
Mitteilung des Finanzamtes Gießen vom 10. Dezember 2003 wegen Ablauf der
Festsetzungsfrist nicht entsprochen werden konnte. Die Berücksichtigung der
österreichischen Betriebstättenverluste 1997 in Deutschland ist
demnach aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich, zumal
die Frage, ob verfahrensrechtliche Gründe einer Korrektur der deutschen
Körperschaftsteuerklärung 1997 entgegenstehen, durch die deutsche
Finanzverwaltung entschieden werden muss.
Wenn nunmehr die
österreichischen Betriebstättenverluste 1997 (trotz der, wenn auch
verspäteten Anträge der Bw.) in Deutschland nicht berücksichtigt
werden und eine Berücksichtigung dieser Verluste in Österreich (mit
der Begründung, dass es die Bw. verabsäumt hat die für die
Berücksichtigung des Verlustes in Deutschland erforderlichen Anträge
zeitgerecht zu stellen) abgelehnt wird, würde es hinsichtlich der da wie
dort nicht berücksichtigten Verluste de facto zu einer Doppelbesteuerung
kommen. Dies würde jedoch sowohl der Intention des Schlussprotokolls zum
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 als auch der Verordnung
betreffend die Berücksichtigung von inländischen
Betriebstättenverlusten deutscher Unternehmen vom 31. Jänner 2001
widersprechen. Die Berücksichtigung auch des Betriebstättenverlustes
1997 in Österreich wird vom unabhängigen Finanzsenat daher als
zulässig erachtet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
12. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Berücksichtigung von inländ. Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen, BGBl. II Nr. 97/2001
DoppelbesteuerungsabkommenBundesrepublik Deutschlandösterreichische BetriebsstätteBetriebsstättenverlustSonderausgabeDoppelbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1949-W/02
- Stammnummer
- 10885
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF