Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0552-L/03
Sonderausstattung eines PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-L/03vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sonderausstattungen (Standheizung) eines PKW zählen im Gegensatz zu Sondereinrichtungen (Autoradio) zu den Betriebsausgaben, wenn die Anschaffung vorwiegend beruflich bedingt ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige überwiegend in gekühlten Räumlichkeiten tätig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
G. Mayrhofer WTH GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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825.784,-- ATS
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60.012,06 EUR
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gerundetes
(Welt-)Einkommen
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825.800,-- ATS
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60.013,23 EUR
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Einkommensteuer
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293.900,-- ATS
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21.358,55 EUR
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anschaffungsdatum 15.3.2003 hat sich der Bw. eine
Standheizung in seinen sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW einbauen
lassen. Die Anschaffungskosten betrugen 20.160,-- ATS; die Nutzungsdauer
wurde mit 4 Jahren angegeben.
Abweichend von der Steuererklärung wurde unter
anderem, hier nicht streitgegenständliche Aufwendungen, die Absetzung
für Abnutzung (AfA) iHv 5.040,-- ATS unter Hinweis auf den
§ 20 EStG 1988 für die oben genannte Standheizung im
gemischt genutzten PKW nicht anerkannt. Auch die Vorsteuer wurde gekürzt.
Die diesbezüglichen Bescheide ergingen mit Datum 7.8.2002 bzw.
6.8.2002.
Mit Eingabe vom 3.9.2002 wurde innerhalb offener
Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Hinsichtlich der
Vorsteuerkürzung wurde eingewendet, dass in der Umsatzsteuererklärung
2000 die gekürzte Vorsteuer nicht abgezogen worden sei. Es werde
diesbezüglich um eine Korrektur ersucht.
Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides wurde
eingewendet, dass Sonderausstattungen des Kfz, wie z.B. Klimaanlage, Alufelgen,
ABS und eben auch eine Standheizung unselbständige Teile eines Kfz seien
und somit zu den Anschaffungskosten gehören würden. Solche
Aufwändungen seien unerlässlich und es dürfe nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Wirtschaftsgütern von
vornherein um Privatvermögen handle. Die Standheizung sei für das
überwiegend betrieblich genutzte Kfz angeschafft worden, mit der Absicht
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eben auch die gesundheitliche
Verfassung des Bw. zukünftig zu sichern, da sich der Bw. (Zerlegearbeiter
für Tiere) berufsbedingterweise ständig an gekühlten Orten
aufhalte.
Bei der Prüfung der Frage der Angemessenheit dem
Grunde nach resp. der betrieblichen Veranlassung müsse man sich die Frage
stellen, ob der getätigte Aufwand zu den Kosten der privaten
Lebensführung zählen würde, also ob die Standheizung primär
der Privatsphäre des Bw. zuzurechnen sei. Ziffer 2 lit.a
löse diese Frage dahingehend, dass Aufwändungen, die
üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, auch dann
nicht abzugsfähig seien, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen.
Der Bw. würde sich der Standheizung ausschließlich auf resp. vor
seinen betrieblichen Fahrten von und zur Arbeit bedienen, um die notwendige
körperliche Aufwärmphase rascher zu bewerkstelligen. Insbesondere nach
Erledigung seiner Aufträge in regelmäßig gekühlten
Räumen, sei eine warme Umgebung (in dem überwiegend betrieblich
genutzten Kfz) für seine weitere Berufsausübung unerlässlich. Die
Standheizung sei nicht mit der Absicht installiert worden, ein persönliches
Bedürfnis, nämlich in ein vorgeheiztes Fahrzeug einzusteigen, zu
befriedigen. Erst die Standheizung würde die wirtschaftliche und
persönliche Leistungsfähigkeit und damit das Einkommen
ermöglichen.
Weiters werde ersucht, den Einlagewert des PKW mit einem
Betrag von 78.500,-- ATS festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.8.2003 wurden folgende
Änderungen vorgenommen:
Unter Hinweis auf
§ 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG 1988 wurde
angeführt, dass gemischt genutzte Aufwändungen, also Aufwändungen
mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig seien
(Aufteilungsverbot). Die Abgabenbehörde vertrete die Ansicht, dass die
Kosten einer Standheizung, in ein vom Bw. - wenn auch zu betrieblichen
Zwecken - verwendetes Kfz, keine Betriebsausgaben darstellen, da die
privaten Interessen am Einbau überwiegen würden. Aus gesundheitlichen
Überlegungen soll das Einkommen dadurch zukünftig gesichert werden.
Die Erhaltung der Gesundheit sei jedoch dem privaten Bereich und nicht der
betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Aufgrund des Aufteilungsverbotes sei auch
eine Aufteilung nicht möglich.
Den Unterlagen des Bw. folgend, wurde der Einlagewert des
PKW mit einem Betrag von 78.400,-- ATS festgesetzt.
Laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde die Privatnutzung
des PKW pauschal mit einem Betrag von 1.000,-- ATS geschätzt.
Aufzeichnungen hätte es nicht gegeben. Auch wenn dem Familienhaushalt ein
zweiter PKW zur Verfügung stehe, entspreche die beinahe
ausschließlich betriebliche Verwendung nicht der Lebenserfahrung. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass ein zweiter PKW zur Verfügung
stehe, werde der betrieblich veranlasste Teil mit 75% geschätzt
(Privatanteil somit 25% der tatsächlich geltend gemachten PKW-Kosten).
Mit Eingabe vom 5.9.2003 wurde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
In der Einkommensteuererklärung 2000 sei
irrtümlich auf den Antrag auf Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von 5.000,-- ATS vergessen
worden. Da die Ehegattin des Bw. im Kalenderjahr 2000 Einkünfte von weniger
als 60.000,-- ATS bezogen hätte und seit mindestens sechs Monaten eine
Ehegemeinschaft mit Kind (zwei) bestehe, werde die Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt.
Hinsichtlich der Standheizung werde entgegnet, dass es sich
hierbei um kein selbständiges Wirtschaftsgut handeln würde. Es sei ein
unselbständiger Teil des Kfz und würde damit zu den Anschaffungskosten
des PKW gehören. Es werde diesbezüglich auf die Ansicht des BMF vom
15.2.1994 (GZ: G 138/1/IV/6/93) hingewiesen, wo ausdrücklich festgelegt
worden sei, dass Sonderausstattungen, wie z.B. Klimaanlage, Alufelgen, ABS,
Airbag, etc., unselbständige Teile des Kfz seien und somit auch das
Schicksal des Kfz teilen würden. Dies würde heißen, dass eine
private Nutzung durch den Ansatz eines entsprechenden Privatanteiles zu
berücksichtigen sei. Die Verwaltungspraxis würde
serienmäßig eingebaute Sonderausstattungen und Kfz als einheitliches
Wirtschaftsgut beurteilen. Andernfalls würde man sämtliche nicht die
Fahrsicherheit erhöhende Zusatzeinrichtungen aus dem Anschaffungspreis
herausrechnen müssen und der privaten Lebensführung zurechnen. Der auf
diese Sonderausstattung entfallende Verkaufserlös wäre in einem
solchen Fall ebenfalls nicht steuerpflichtig. Es werde daher die jährliche
Abschreibung der Standheizung in Höhe von 5.040,-- ATS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs.4 Z.1 EStG 1988
steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
5.000,-- ATS jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist. Voraussetzung ist
weiters, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von
höchstens 60.000,-- ATS jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs.1 Z.4 lit.a EStG 1988steuerfreien
Bezüge sind in diese Grenze miteinzubeziehen.
Die Gattin des Bw. hat im berufungsgegenständlichen
Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 44.159,-- ATS
bezogen. Weiters hat sie für 103 Tage Karenzurlaubsgeld von täglich
186,60 ATS erhalten (in Summe somit 19.220,-- ATS). Das
Karenzurlaubsgeld zählt zu den Bezügen im Sinne des
§ 3 Abs.1 Z.5 lit.b EStG 1988; dieser
steuerfreie Bezug ist folglich nicht in die oben angeführte Grenze
miteinzubeziehen.
Die zulässige Zuverdienstgrenze (60.000,-- ATS)
wird nicht überschritten und der Alleinverdienerabsetzbetrag ist somit zu
berücksichtigen.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
gehört eine Standheizung zu den Sonderausstattungen eines PKW. Wie andere
Sonderausstattungen, z.B. Alu-Felgen, ABS, etc., gehört diese zu den
Anschaffungskosten eines PKW, auch wenn sie erst nachträglich eingebaut
wurde (abweichend zu den sog. Sondereinrichtungen wie z.B. Autoradio).
Wesentlich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt
erscheint dem unabhängigen Finanzsenat die Tätigkeit des Bw.. Seine
Tätigkeit (Zerlegearbeiter für Tiere) findet überwiegend an
gekühlten Orten statt. Es erscheint glaubhaft, dass die Nutzung der
Standheizung überwiegend im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
genutzt wird.
Abweichend vom Vorlageantrag ist allerdings hier derselbe
Privatanteil wie bei der restlichen Kfz-Abschreibung (25%) zu
berücksichtigen.
Unter Kürzung eines Privatanteils von 25% sind die
Anschaffungskosten mit einem Betrag von 15.120,-- ATS (75% von
20.160,-- ATS) festzusetzen. Die Nutzungsdauer ist antragsgemäß
mit vier Jahren festzusetzen. Die Anschaffung der Standheizung erfolgte am
15. März 2000. Es ist somit der volle AfA-Betrag
(3.780.-ATS) zu berücksichtigen.
Entsprechend den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2003 wird der Einlagewert des
Opel Omega mit dem Betrag von 78.500,-- ATS festgesetzt. Unter
Berücksichtigung eines Privatanteiles von 25% ergibt sich folglich ein
AfA-Betrag von 19.625,-- ATS.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-L/03
- Stammnummer
- 10879
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF