Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0374-L/03
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung – abgeschlossene Betätigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-L/03vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Vermietungstätigkeit aus privaten Motiven beendet, so berechtigt ein Gesamtverlust innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes zur Liebhabereiannahme.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wiesinger-Treuhand WTH GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 29.11.1998 stellte der Berufungswerber (im
folgenden Bw.) den Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer, da er ab November
1998 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele.
Nach Aufforderung seitens des zuständigen
Finanzamtes wurde ein Mietvertrag vorgelegt. Darin wurde angeführt, dass
das Mietverhältnis mit 1. November 1998 beginne und auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen sei. Als Mietzins wurde ein Betrag von monatlich
5.000,-- ATS zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Weiters
hätte sich der Mieter anteilsmäßig an den Betriebskosten
entsprechend der gemieteten Fläche zu beteiligen.
Der Bw. gab in seiner Umsatzsteuererklärung (Abgabe
am 11.12.1998) für das Jahr 1997 Vorsteuern im Ausmaß von
60.996,85 ATS an. Umsätze und Einnahmen wurden keine erklärt. Mit
Datum 1. April 1999 wurde eine erklärungsgemäße
Veranlagung durchgeführt.
Mit Datum 21. Februar 2000 wurden die
Steuererklärungen für das Jahr 1998 abgegeben. Neben Einkünften
aus nicht selbständiger Arbeit wurden erstmals Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung angeführt (10.000,-- ATS). Demgegenüber standen
Ausgaben bzw. Werbungskosten in Höhe von 106.218,58 ATS. Der
Werbungskostenüberschuss betrug demnach 96.218,58 ATS.
Vorsteuern wurden mit einem Betrag von
408.025,76 ATS berücksichtigt. Mit Datum 7.9.2000 wurde die
Umsatzsteuer für 1998 endgültig und die Einkommensteuer für 1998
vorläufig veranlagt.
In der Steuererklärung für das Jahr 1999 wurde
ein Werbungskostenüberschuss im Zusammenhang mit der
Vermietungstätigkeit von 96.195,03 ATS erklärt. Umsätzen in
Höhe von 50.642,45 standen Vorsteuern in Höhe von 9.234,49 ATS
gegenüber.
Im Jahr 2002 wurde eine Prüfung der Aufzeichnungen
gem. § 151 Abs.1 BAO betreffend die Jahre 1997 bis 2000
(Umsatzsteuer) und 1998 bis 2000 (Einkommensteuer) durchgeführt. Dabei
wurden folgende, hier berufungsgegenständlichen, Feststellungen
getroffen:
Im Besprechungsprogramm vom 27.5.2002 (Pkt.1) wurde
festgehalten, dass der Bw. mit Vertrag vom 24.9.1997 die Anwartschaft auf den
Erwerb einer Eigentumswohnung erworben hätte. Mit Unterzeichnung des Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrages am 1. bzw. 28.7.1998 sei diese Wohnung
rechtswirksam erworben worden. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere
Wärmekostenabrechnung und aus dem Inhalt des mit dem Bw. am 3.4.2002
geführten Telefonates, würde eindeutig hervorgehen, dass der Bw. in
diese Wohnung selbst eingezogen sei. Nach einiger Zeit hätte der Bw.
bemerkt, dass er diese Wohnung aufgrund von Strahlen nicht weiter bewohnen
könne, da er sehr empfindlich auf die vorhandene Strahlung reagiert
hätte. In der Folge sei der Bw. zu dem Entschluss gekommen, die
Eigentumswohnung zu vermieten und selbst eine andere Wohnung zu beziehen. Mit
Datum 30.11.1998 wurde ein Mietvertrag mit Frau I.M. abgeschlossen (Wirkung ab
1.11.1998). Am 9.12.1998 sind beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1997 und eine Umsatzsteuervoranmeldung für das
3. Quartal 1998 eingelangt. In diesen Erklärungen wurden Vorsteuern
aus dem Zeitraum November 1997 für die Anschaffung der Wohnung und für
die Einrichtungsgegenstände geltend gemacht (60.996,85 ATS und
403.025,76 ATS).
Aus diesem Sachverhalt gehe hervor, dass diese Wohnung
nicht in Vermietungsabsicht, sondern zur Befriedigung der eigenen
Wohnbedürfnisse des Bw. erworben worden sei. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem
der Bw. beabsichtigt hätte, die Wohnung zu vermieten und entsprechende nach
außen sichtbare Schritte gesetzt hätte, würde
Unternehmereigenschaft vorliegen. Dieser Zeitpunkt würde aber nach Ansicht
der Betriebsprüfung erst im September 1998 liegen (meldeamtliche Ummeldung
des Bw.). Unternehmereigenschaft würde allerdings nur dann vorliegen, wenn
die Betätigung nicht als Liebhaberei im steuerlichen Sinne einzustufen sei.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung könne davon ausgegangen werden, dass
sämtliche, mit der Anschaffung der Wohnung und der
Einrichtungsgegenstände zusammenhängende, Vorsteuerbeträge nicht
ursächlich mit der Vermietungsabsicht zusammenhängen würden. Die
Vorsteuerbeträge vor Vermietungsbeginn seien demnach nicht zu
berücksichtigen.
Da der Vermietungsbeginn innerhalb von einem Jahr ab
Anschaffung der Wirtschaftsgüter erfolgt sei, seien die ursprünglichen
Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für
Abnutzung heranzuziehen.
Die gegenständliche Vermietung sei unter
§ 1 Abs.2 Z.3 der Liebhabereiverordnung (LVO) einzuordnen.
Da sich in den Jahren 1998 bis 2000 durchwegs
Werbungskostenüberschüsse ergeben hätten (1998:
48.748,50 ATS; 1999: 103.904,65 ATS; 2000: 89.656,86 ATS), sei
von Liebhaberei auszugehen. Die Vermietungstätigkeit sei mit Ende des
Jahres 2000 eingestellt worden (Verkaufsvertrag vom 11.1.2001). Es sei also ein
abgeschlossener Betätigungszeitraum zu beurteilen.
Da die Betätigung aufgrund des persönlichen
Finanzierungsbedarfes im Zusammenhang mit der am 2.10.2000 erworbenen
Liegenschaft beendet worden sei, würden private Motive für die
Beendigung der Tätigkeit vorliegen. Aber auch für den Fall, dass von
Unabwägbarkeiten auszugehen gewesen wäre, würde Liebhaberei
vorliegen, da hinsichtlich der Vermietungstätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum (20 Jahre) kein Gesamtüberschuss zu erwarten gewesen
wäre. Als jährliche Mieteinnahmen (ohne Betriebskosten) seien im Jahr
59.600,-- ATS erzielt worden. Die jährliche AfA in Höhe von
62.802,-- ATS würde bereits diesen Betrag übersteigen.
Unter Hinweis auf § 6 der LVO sei auch
umsatzsteuerlich vom Vorliegen von Liebhaberei auszugehen.
Die durch die Betätigung entstandenen Verluste
seien nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen. Die Tätigkeit würde gem.
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 nicht als
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelten. Es würden folglich auch
weder Umsätze noch Vorsteuern im Sinne des UStG 1994 vorliegen.
Mit Bescheiden vom 31.7.2002 wurde den Feststellungen
der Betriebsprüfung Rechnung getragen und die Ergebnisse im Zusammenhang
mit der Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 3. September 2002 wurde
innerhalb offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In
der am 25.9.2002 nachgereichten Begründung wurde folgender Sachverhalt
dargestellt:
Der Bw. hätte im Jahr 1997 in U eine
Eigentumswohnung erworben und diese nach Fertigstellung im Jahr 1998 vermietet.
Im Jahr 2001 sei diese Wohnung verkauft worden. Von der Betriebsprüfung sei
die Vermietung aufgrund der bisher angefallenen Verluste sowohl umsatzsteuerlich
als auch ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuft worden.
Die Vermietung der Eigentumswohnung in den Jahren 1999
und 2000 hätte jeweils Verluste ergeben. Diese Verluste würden jedoch
nicht als signifikant erachtet werden können, da infolge Mieterwechsel
nicht immer das ganze Jahr über Mieteinnahmen angefallen seien. Bei
längerer Vermietungsdauer würden sich gegenüber den vergangenen
Jahren steigende Einnahmen und Erträge ergeben. Eine Prognoserechnung sei
nicht angefordert worden.
Gemäß dem Wortlaut der Liebhabereiverordnung
sei grundsätzlich zu prüfen, ob sich in einem absehbaren Zeitraum ein
Gesamtüberschuss ergeben könne. Dies gegebenenfalls mit einer
Prognoserechnung. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vermietung infolge
Verkaufs der Liegenschaft sei die Ermittlung des Gesamtüberschusses dadurch
verzerrt, dass der Durchrechnungszeitraum verkürzt werde und somit ein
positives Gesamtergebnis nicht dargestellt werden könne. Dies vor allem
auch dann nicht, wenn Veräußerungsüberschusse nicht
berücksichtigt würden.
Im gegenständlichen Fall sei die Eigentumswohnung
im Jahre 2001 veräußert worden; der Veräußerungsgewinn sei
nicht in die Ermittlung des Gesamtüberschusses einbezogen
worden.
Dies würde einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz darstellen, da bei einer Veräußerung einer
Liegenschaft innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung ein
steuerpflichtiger Gewinn entstehen könne. Einerseits die
Vermietungstätigkeit dem Bereich Liebhaberei zuzuordnen und andererseits
jedoch den Veräußerungsgewinn sehr wohl der Einkommensbesteuerung zu
unterwerfen, sei nicht konsequent und ein eindeutiger Verstoß gegen den
Grundsatz alle Vorgänge gleich zu besteuern. Dies auch, da im Bereich der
Einkommensermittlung im gewerblichen Bereich eine Berücksichtigung des
Veräußerungsgewinnes erfolgen würde. Diese
erlassmäßigen Regelungen würden nicht den gesetzlich definierten
Grundsätzen von Steuergerechtigkeit entsprechen.
Diese Vorgangsweise scheine somit verfassungsrechtlich
bedenklich. Vor allem, wenn bei einer Vermietung, wie im gegenständlichen
Fall, ein ernst gemeintes und einem Fremdvergleich standhaltendes
Mietverhältnis vorliege. Im berufungsgegenständlichen Fall würde
es keine Gestaltung geben, die in irgendeiner Art und Weise fremdunüblich
sei und die Annahme rechtfertige, dass auf Dauer keine gewinnorientierte
Betätigung vorliege.
Diese Betrachtungen würden sowohl hinsichtlich der
Einkommensteuer- als auch der Umsatzsteuer gelten.
Seitens der Betriebsprüfung wurde folgende
Stellungnahme zur Berufung abgegeben:
1.) In der Zeit zwischen 24.9.1997 und ca.
August/September 1998 sei die Eigentumswohnung durch den Bw. selbst genutzt
worden. Hinsichtlich dieses Zeitraumes sei der Bw. keinesfalls als Unternehmer
einzustufen gewesen, da keine Vermietungsabsicht bestanden hätte.
Ertragsteuerlich würden keine Einkünfte aus Vermietung
vorliegen.
2.) Für den Zeitraum August/September 1998 bis
11.1.2001 würde aus den im Besprechungsprogramm angeführten
Gründen Liebhaberei vorliegen. Gegen diese Beurteilung bringe der
steuerliche Vertreter als Begründung vor, dass die
Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsgewinnes bei der
Liebhabereibeurteilung als verfassungswidrig erachtet werde und die
erlassmäßigen Regelungen nicht den gesetzlich definierten
Grundsätzen von Steuergerechtigkeit entsprechen würden. Da es sich
hier um keine Sachverhaltsfrage, sondern um eine Rechtsfrage handle, würde
sich eine weitere Stellungnahme erübrigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom
3.7.1996, 93/13/0171) sind unter den Einkünften iSd
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 nur die wirtschaftlichen
Ergebnisse solcher Tätigkeiten zu verstehen, die sich in der betriebenen
Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen
Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen und denen auch das Bestreben des
Tätigen zur Erwirtschaftung eines solchen Erfolgens zugrunde liegt. Nach
Zorn (ÖStZ 1996, 417 ff) ist als absehbarer Zeitraum ein solcher
anzusehen, der der üblichen Dauer von Immobiliendarlehen entspricht. Als
Richtschnur für den absehbaren Zeitraum, innerhalb dessen bei der konkreten
Bewirtschaftungsart ein Gesamtgewinn erzielbar sein müsse, werde somit wohl
eine Zeitspanne von ca. 20 Jahren gelten.
Im gegenständlichen Fall liegt ein abgeschlossener
Tätigkeitszeitraum vor. Bereits im dritten Jahr nach Beginn der
Vermietungstätigkeit wurde das Objekt veräußert und somit die
Tätigkeit beendet.
Es stellt sich hier vor allem die Frage, ob
überhaupt eine Prognose zur Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt oder
nicht, notwendig ist. Tatsache ist, dass eine derartige Prognoserechnung weder
seitens des Finanzamtes noch im Zuge der Betriebsprüfung angefordert wurde.
Die Betriebsprüfung führte im Besprechungsprogramm aus, dass in den
vorliegenden Jahren die jeweilige jährliche AfA die jährlichen
Mieteinnahmen übersteige. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Objekt
während des ganzen Jahres vermietet wurde (Einnahmen rund
60.000,-- ATS; d.s. 5.000,-- ATS pro Monat, wie im vorliegenden
Mietvertrag vereinbart). In der Berufungsschrift wurde eingewendet, dass keine
Prognoserechnung angefordert worden sei. Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates hätte sich eine derartige Anforderung erübrigt, da die
vorliegenden Daten eindeutig darauf hinweisen, dass ein Gesamtüberschuss
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht erwirtschaftet werden könne.
Selbst wenn eine kürzere Fremdfinanzierungsdauer
gewählt worden wäre, als jene, die Zorn (vgl.
ÖStZ 1996, 417 ff) als übliche Finanzierungsdauer
für Immobiliendarlehen anführte, so hätte dies keinen
wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung. Wie erwähnt, führt bereits
die jährliche AfA zu einem Überschuss der Werbungskosten über die
Einnahmen. Es wäre Sache des Bw. gewesen diese Daten zu widerlegen; was
aber nicht geschehen ist.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist
aber eine Prognoserechnung auch aus einem anderen Grund entbehrlich. Es liegt
ein abgeschlossener Tätigkeitszeitraum vor. Die Vermietung wurde im
November 1998 begonnen und bereits im Jahr 2000 beendet. Für einen
abgeschlossenen Zeitraum ist bei vorliegen eines Gesamtverlustes von Liebhaberei
auszugehen, wenn die Tätigkeit aus anderen, insbesondere privaten, Motiven
beendet wird.
Im gegenständlichen Fall erfolgte selbst die
Anschaffung aus privaten Motiven. Der Bw. hat das Mietobjekt vorerst selbst
bewohnt. Der Verkauf steht in engem Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft
am 2.10.2000, ebenfalls für private Zwecke. In keinem Schriftstück
wurde seitens des Bw. den Darstellungen der Betriebsprüfung
entgegengetreten. Selbst in der Berufung wurden keinerlei andere Gründe
angeführt, die zum Verkauf und somit zur Beendigung der
Vermietungstätigkeit geführt hätten.
In der Berufungsschrift erachtet sich der Bw. auch
dadurch beschwert, dass der Veräußerungsgewinn nicht
berücksichtigt wurde. Selbst die Berücksichtigung des
Veräußerungsgewinnes würde noch keinen Gesamtgewinn ergeben.
Hinsichtlich der Beurteilung ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, kann hierdurch
nichts gewonnen werden. Das Einkommensteuergesetz geht von sieben verschiedenen
Einkunftsarten aus. Eine dieser Einkunftsarten ist die Einkunftsart "sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988". Zu diesen
Einkünften gehören Einkünfte aus
Veräußerungsgeschäften im Sinne des
§ 30 EStG 1988
(§ 29 Z 2 EStG 1988).
Gem. § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a leg.cit.
sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei
Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Das gegenständliche Mietobjekt wurde Datum
24.9.1997 (Anwartschaftsvertrag auf Erwerb der Eigentumswohnung) erworben und am
11.1.2001 (Verkaufsvertrag der Eigentumswohnung) wieder verkauft. Dadurch wurde
ein neuer Besteuerungstatbestand verwirklicht. Der Verkauf erfolgte jedenfalls
innerhalb der oben angeführten 10-Jahresfrist. Gem. oben genannter
gesetzlicher Bestimmung wird dadurch eine Besteuerung ausgelöst.
Inwiefern hier ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz vorliegen soll, kann nicht erkannt werden. Einerseits ist
die Vermietungstätigkeit zu beurteilen. In Anbetracht der vorliegenden
Daten (abgeschlossener Tätigkeitszeitraum) ist hier jedenfalls das
Vorliegen einer Einkunftsquelle zu verneinen.
Durch den Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist wurde ein
neuer Steuertatbestand angesprochen, welcher eine Besteuerung des
Verkaufsgewinnes auslöst.
Eine gemeinsame Betrachtung dieser beiden
Steuertatbestände kann keinesfalls vorgenommen werden.
In Anbetracht all dieser eindeutigen Fakten war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-L/03
- Stammnummer
- 10878
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF