Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0919-W/04
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0919-W/04vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF: Bw) ist
Universitätsprofessor und Vortragender.
Anlässlich der Veranlagung zur Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2002 wich das Finanzamt von den
Abgabenerklärungen des Bw zu dessen Nachteil ab.
In einer zusätzlichen Bescheidbegründung vom
15.1.2004 führte das Finanzamt dabei aus:
"Umsatzsteuererklärung:
Mit Umsatzteuererklärung wurden
€ 2.341,67 an steuerbaren bzw auch steuerpflichtigen und auch dem
Normalsteuersatz unterliegenden Umsätze, sowie auch steuerfreie
Umsätze gem § 6 Abs 1 in der Höhe von
€ 10.481,56 erklärt. Vorsteuern wurden in der Höhe von
€ 350,11 geltend gemacht.
Hinsichtlich der in Zusammenhang mit den
Wohnungsmieten und diesbezüglichen Nebenkosten (Energiebezüge usw)
geltend gemachten Vorsteuern ist mangels Zuordenbarkeit zur
Unternehmenssphäre (vgl auch Begründung zum Nichtabzug der
diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen) ein Vorsteuerabzug nicht
möglich.
Die Vorsteuern 2002 aus den übrigen
Ausgabengruppen wurden anhand der vorgelegten Belege wie folgt ermittelt, und
zwar hinsichtlich der
|
Fahrt- und
Reisekosten
|
€
|
24,92
|
Telefongebühren
|
€
|
69,37
|
Fachliteratur
|
€
|
35,91
|
Fortbildung
|
€
|
5,70
|
Büromaterial
|
€
|
30,32
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
€
|
25,86
Die sich demnach ergebende Summe
an tatsächlichen Vorsteuern beträgt € 192,05. Diese
Vorsteuern sind jedoch aufgrund der Bestimmungen des § 12 (3)
UStG 1994 insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, als sie auf die
unecht steuerbefreiten Umsätze entfallen.
Ermittlung
des Einnahmenschlüssels lt ha vorgelegten Belegen:
|
Gem § 6
Abs 1 UStG 1994 steuerfreie Umsätze
|
€
|
13.715,99
|
83
%
|
Steuerpflichtige
Umsätze
|
€
|
2.810,00
|
17
%
|
Umsatzsumme
|
€
|
16.525,99
|
100
%
Daher
Vorsteuerzuordnung:
|
Summe
grundsätzlich abzugsfähiger Vorsteuern aus 2002:
|
€
|
192,05
|
100
%
|
davon auf die
(unecht) steuerfreien Umsätze entfallend
|
€
|
159,40
|
83
%
|
und auf die
steuerpflichtigen Umsätze entfallend
|
€
|
32,65
|
17
%
Die Vorsteuern wurden daher mit € 32,65
in Abzug gebracht.
Einkommensteuererklärung:
Fahrt-
und Reisekosten:
Aufwendungen sind steuerlich grundsätzlich
nur für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung
stattgefunden hat. Dementsprechend konnte die Ausgabe ,Beleg Nr 17' aus
2001 keine Berücksichtigung finden.
Entsprechend der vorgelegten Belege, handelt es
sich bei den Aufwendungen für Geschäftsessen um reine
Repräsentationsspesen, die einem werbeähnlichen Aufwand nicht
gleichgestellt werden können. Diese Kosten in der Höhe von
€ 157,27 waren daher den nichtabzugsfähigen Aufwendungen
zuzuordnen. Die Vorsteuern wurden entsprechend gekürzt.
Miete
und Energiebezüge:
Hinsichtlich der Mieten und Energiebezüge
wird auf die Vorjahresbegründung hingewiesen.
Fachliteratur:
Aufwendungen für Fachliteratur, die im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Betriebsausgaben
absetzbar. Da bei den ha eingelangten Belegen (Nr 2, 3, 7, 11, 18 und 19)
kein Titel des Druckwerkes bzw Autor angeführt wurde, die den beruflichen
Zweck bzw die berufliche Notwendigkeit erkennen lassen, konnten diese als
Betriebsausgabe keine Anerkennung finden (€ 340,20).
Literatur die auch bei nicht in der Berufssparte
des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder
zumindest für einen nicht fest abgrenzbarem Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt ist, stellt idS keine Fachliteratur dar. Die
Kosten für das Wörterbuch in der Höhe von € 10,80
konnte daher keine Berücksichtigung finden.
Beiträge
und Spenden:
Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht
dem begünstigten Empfängerkreis gem § 4 Abs 4 Z 5
und 6 EStG 88 angehören, sind nicht absetzbar (Österr. Liga f.
Menschenrechte, Freundschaft mit Kinder, Verkehrsclub Österreich). Die
beantragten Spenden in der Höhe von insgesamt € 210,00, konnten
daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Fortbildung
und Geringwertige Wirtschaftsgüter:
Bei den Fortbildungskosten (Beleg Nr 1)
wurden ursprünglich € 969,28 angesetzt. Da es sich bei dem Betrag
jedoch um einen Schillingbetrag handelt, wurde der entsprechende Abzugsposten
mit € 70,44 angesetzt.
Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern
(Beleg 2 und 3) wurden ebenfalls Schillingbeträge zum Ansatz gebracht.
Dementsprechend wurde eine Berichtigung auf Eurobeträge vorgenommen.
Betriebsmittelzinsen:
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2002 wurden
,Betriebsmittelzinsen' in der Höhe von € 675,09 als
Betriebsausgabe angesetzt. Da bis dato ha kein Nachweis erfolgte, konnten die
diesbezüglichen Ausgaben keine Berücksichtigung finden.
Die Einnahmen aus Ihrer
selbständigen Tätigkeit wurden daher wie folgt ermittelt:
|
Einnahmen lt
Belegen (von Ihnen wurden lediglich € 12.826,88 angeführt)
|
|
|
|
|
|
€
|
16.525,99
|
|
|
|
|
|
Ausgaben:
|
|
|
|
|
Fahrt- und
Reisekosten
|
€
|
581,61
|
|
|
Mieten
|
€
|
0,00
|
|
|
Energiebezüge
|
€
|
0,00
|
|
|
Telefongebühren
|
€
|
416,03
|
|
|
Postgebühren
|
€
|
52,12
|
|
|
Fachliteratur
|
€
|
395,04
|
|
|
Beiträge,
Spenden
|
€
|
190,80
|
|
|
Fortbildung
|
€
|
4.190,44
|
|
|
Büromaterial
|
€
|
264,12
|
|
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
€
|
155,15
|
|
|
Verbrauchsmaterial
|
€
|
1,59
|
|
|
Betriebsmittelzinsen
|
€
|
0,00
|
|
|
Afa wie
Vorjahr
|
€
|
1.664,02
|
€
|
7.910,92
|
Gewinn aus
eigener selbständiger Tätigkeit
|
|
|
€
|
8.615,07
Der Einkünfteanteil aus der Fa A&B&C
OEG wurde gem § 192 BAO mit dem in Feststellungsverfahren
(Finanzamt XY, St.Nr. xxx/xxxx) festgestellten Wert
(€ -24.943,34) berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit beträgt daher
€ -16.328,27."
Gegen diese Bescheide erhob der Bw Berufung. Er
beantragte 1.) die Berichtigung der ergangenen Bescheide bei folgenden
Positionen (Betriebsergebnis - Ermittlung: Betriebsausgaben): a)
Anerkennung von Mieten € 1.929,07 und Energie € 530,45 (ohnehin nur 50
% Anteil laut Erklärung 2002) (Positionen bei der Umsatzsteuer
[Vorsteuer]) b) Betriebsmittelzinsen € 675,09 (Nachweis erfolge
umgehend) c) Spende € 210 (Liga Menschenrechte etc) 2.)
Verminderung der Gesamteinkünfte um diese Positionen. 3.)
Erhöhung der ausgewiesenen Abgabengutschrift bei der Einkommensteuer und
Verminderung der Abgabennachforderung bei der Umsatzsteuer um diese
Beträge. 4.) Abhandlung der gestellten Anträge in
Bescheidform.
Zur Begründung führte der Bw aus, hinsichtlich
Mieten und Energiebezüge lägen mehrere Erkenntnisses des OGH bzw des
VwGH vor, wonach zumindest auch anteilig diverse Kosten von Arbeitszimmern
steuerlich absetzbar seien. Im gegenständlichen Fall seien die
entsprechenden Nachweise und Argumente in mehreren Berufungsverfahren sowie
Ergänzungseingaben dargestellt (erbracht) und in den Vorjahren (zB 1995,
1996 etc) von Amts wegen berücksichtigt worden. Über die
Betriebsmittelzinsen würden in den folgenden Tagen bankmäßige
Bestätigungen und Nachweise erfolgen. Der begünstigte
Empfängerkreis gemäß
§ 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG 1988 umfasse
auch die im Erstbescheid unberücksichtigt gebliebenen Spenden laut
Einkommensteuererklärung 2002.
Das Finanzamt forderte den Bw mit
Mängelbehebungsbescheid vom 5.3.2004 auf, hinsichtlich des
Umsatzsteuerbescheides bekannt zu geben, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten werde, welche konkreten Änderungen beantragt würden und
dies entsprechend zu begründen. Die im Berufungsschreiben aufgezählten
Anträge beträfen im Wesentlichen nur die "Betriebsergebnis-Ermittlung"
bzw die Betriebsausgaben.
Weiters forderte das Finanzamt den Bw mit Vorhalt vom
5.3.2004 auf, die in der Berufung angebotenen Nachweise zu erbringen.
Insbesondere wurde der Bw ersucht, hinsichtlich der geltend gemachten
"Betriebsmittelzinsen" belegmäßige Nachweise zu erbringen
bezüglich a) Kreditaufnahme (Kreditvertrag usw) b) Verwendung
der Betriebsmittel (belegmäßiger Nachweis des konkreten
Verwendungszwecks ebendieser Kreditmittel und der diesbezüglichen
Zahlungsflüsse) c) Art bzw Bezeichnung der konkret damit
finanzierten "Betriebsmittel" d) Zugehörigkeit ebendieser
"Betriebsmittel" zur Sphäre der eigenen selbständigen Tätigkeit
und e) Verausgabung der Zinsen.
Der Bw gab mit Schreiben vom 31.3.2004 betreffend den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheid sinngemäß bekannt, er beantrage
die erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer. Sowohl bei
der Bemessungsgrundlage (umsatzsteuerpflichtige Leistungen) als auch bei den
anrechenbaren Vorsteuern seien die Ergebnisse der Umsatzsteuererklärung
ignoriert worden und daher die Festsetzung unrichtig erfolgt. Der Nachweis sei
durch die eingereichten (aufliegenden) Originalbelege erbracht.
Mit Schreiben vom 10.4.2004 legte der Bw in Beantwortung
des Vorhaltes eine Kreditzusage der Erste Bank vom 29.10.2002 sowie
Besicherungsurkunden in Kopie vor. Weiters führte er aus, die
Kontoauszüge der Zuzählung als auch der Zinsenabrechnung 2002 seien
per 24.7.2003 eingereicht worden. Die Originale lägen zudem bei der Erste
Bank auf und könnten dort eingesehen werden. Es werde auch in Erinnerung
gebracht, dass in den Vorjahren (zB 1997, 1998, 1999 etc) die
Betriebsmittelzinsen anteilig anerkannt worden seien. Eine Abweichung von dieser
Praxis sei daher unstatthaft. Zur Angelegenheit Miet- und
Energiekosten/Arbeitszimmer werde erneut auf die Erkenntnisse des VwGH, wonach
nicht nur der Mittelpunkt der Tätigkeiten, sondern auch die
überwiegende Lagerung und Betreibung der erforderlichen Betriebsanlagen (zB
Computerhardware und sonstige Geräte, alle laut AfA-Liste) in Betracht zu
ziehen sei. So gesehen wären die entscheidenden Kriterien
unmissverständlich erfüllt. Außerdem sei vorläufig ohnedies
nur ein anteiliger Abzug erfolgt. [Anmerkung: Auf der vom Bw vorgelegten
Kreditzusage ist als Verwendungszweck angegeben: "Der Kredit dient privaten
Zwecken."]
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom
16.4.2004 die Berufung als unbegründet ab. In einer ergänzenden
Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus:
"
Umsatzsteuer:
Wie mit Eingabe vom 31.3.2004 (eingereicht am
1.4.2004) ergänzt, ist das Berufungsbegehren zur Umsatzsteuer 2002 auf eine
erklärungsgemäße Abgabenfestsetzung gerichtet. In der
nachgereichten Begründung wird lediglich ausgeführt, dass ,die
Ergebnisse der USt-Steuererklärung 2002 ignoriert und daher unrichtig
festgesetzt' worden sei.
Wie bereits in der Begründung zum
bekämpften Bescheid näher dargestellt, wurden einerseits die in
Zusammenhang mit den Wohnungsmieten bzw sonstigen Wohnungskosten geltend
gemachten Vorsteuern nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen, andererseits die
verbliebenen Vorsteuern in der sich aus dem Verhältnis der
steuerpflichtigen zu den unecht steuerbefreiten Umsätzen ergebenden
Relation vermindert. Anhand der nunmehrigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (zB 99/15/0177 v 3.7.2003) erweist sich zwar die mit
dem Strukturanpassungsgesetz 1996 normierte Einschränkung der
Vorsteuerabzugsmöglichkeit nur auf solche auf Arbeitszimmer, welche den
Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Abgabepflichtigen bilden,
hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Wirksamkeit als durch das
Gemeinschaftsrecht verdrängt, dennoch bleiben für einen
diesbezüglichen Vorsteuerabzug die schon vor Inkrafttreten des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Regelungen beachtlich.
Nach diesen kommt ein Vorsteuerabzug auch nur dann
bzw insoweit in Betracht, als faktisch ein Arbeitszimmer vorliegt, welches
tatsächlich (nahezu) ausschließlich unternehmerisch genutzt wird und
die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig
macht.
Anhand des bekannt gegebenen ,Wohn- und
Arbeitsbereiches' Ihrer Wohnung sowie der jeweiligen Ausstattung ebendieser
Bereiche kann nach aller Lebenserfahrung schon anhand der grundlegenden Lebens-
bzw Wohnbedürfnisse (Erforderlichkeit von Schlaf-, Sitz- und
Kochgelegenheiten usw) nicht von einer (nahezu) ausschließlich
eigenbetrieblichen (unternehmerischen) Nutzung auch nur eines Zimmers
ausgegangen werden, sondern insgesamt nur von auch wesentlicher privater Nutzung
aller Räumlichkeiten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf
die zum ,Arbeitszimmer' bzw ,Arbeitsbereich' mitgeteilten Begründungen zur
Berufungsvorentscheidung 1999 (vom 19. Februar 2002) bzw Berufungsentscheidung
2000 und 2001 (vom 26. Februar 2004) hingewiesen. Dass hinsichtlich der bereits
bekannt gegebenen ,Nutzungsbereiche' eine Änderung (in welcher Form)
eingetreten wäre, wurde nicht eingewandt.
Somit liegen die Voraussetzungen für einen
Abzug der diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern nicht vor.
Gemäß den Bestimmungen des § 12
(3) UStG 1994 sind Vorsteuern insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, als
sie auf (unecht) steuerbefreite Umsätze entfallen.
Dass, bzw aus welchen Gründen die aus dem
diesbezüglichen Einnahmenverhältnis abgeleitete Relation zur
Ermittlung der vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Vorsteuern ungeeignet sein
sollte wurde ebensowenig eingewandt, wie ein (sachlich begründeter)
allenfalls anderslautender Zuordnungsmodus. Ein Einwand gegen den
gemäß
§ 12 (3) UStG 1994 vorgenommenen Ausschluss ist daher
nicht begründet.
(...)
Einkommensteuer:
Bezüglich Einkommensteuer wurde im
Berufungsschreiben ausgeführt, dass
,hinsichtlich Mieten- und Energiebezüge'
mehrere Erkenntnisse vorlägen, wonach ,zumindest auch anteilig' diverse
Kosten von Arbeitszimmern steuerlich absetzbar seien,
,über die Betriebsmittelzinsen in den
nächsten Tagen' bankmäßige Bestätigungen und Nachweise
erfolgen sollten, und
der ,begünstigte Empfängerkreis §
4, Abs 4, Z 5/6 ESTG 88' auch die im Erstbescheid ,unberücksichtigten
Spenden lt. EST-Erklärung 2002' umfasse.
Zu den ,mehreren vorliegenden Erkenntnissen' wurde
weder Geschäftszahl, noch Datum genannt, dem Finanzamt ist daher eine
Feststellung der diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden Rechtsgebiete,
Rechtslagen und Sachverhalte und damit einer allfälligen Relevanz im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Über die
Erwähnung nicht näher konkretisierter Erkenntnisse hinausgehende
Sachargumente in Bezug auf die Zuerkennungsvoraussetzungen wurden nicht
vorgebracht. Somit kann nur vom Vorliegen jener Sachverhalte ausgegangen werden,
die schon in den Vorjahren einem Abzug solcher Aufwendungen entgegenstanden. Der
Abzug ist daher neuerlich zu versagen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
ausdrücklich auf die diesbezügliche Begründung zur
Berufungsvorentscheidung 2000 und 2001 vom 28. Oktober 2003 und auf die
Berufungsentscheidung 2000 und 2001 vom 26. Februar 2004 hingewiesen.
Hinsichtlich der ,Betriebsmittelzinsen' wurden Sie
mit Schreiben vom 5. März 2004 gebeten, die im Berufungsschreiben explizit
angebotenen Nachweise zu erbringen. Diesbezüglich wurde am 15. April 2004
Ihre vom 10.4.2004 datierte Eingabe eingereicht und eine Ablichtung der
Kreditzusage der Erste Bank vom 20.10.2002 angeschlossen. Anhand des auf der
Kreditzusage angeführten Verwendungszweckes dient der Kredit ,privaten
Zwecken'. Der Hinweis in der Eingabe vom 15.4.2004 auf die bereits im Juli 2003
,eingereichten Kontoauszüge der Zuzählung als auch der Zinsabrechnung
2002' kann keine anderslautende Beurteilung begründen, da auch daraus nicht
abgeleitet werden kann, dass die Zinsen Ihrer eigenbetrieblichen Sphäre
zuzuordnen wären. (Vgl Begründung zur Berufungsvorentscheidung 2001 v
28.10.2003 bzw Berufungsentscheidung 2001 vom 26.2.2004) Weitergehende Nachweise
wie etwa über die Anschaffung eigenbetrieblicher Betriebsmittel und deren
Finanzierung durch die Mittel ebendieses Kredites wurden nicht erbracht, das
Finanzamt kann daher nicht feststellen, dass der Sphäre Ihrer
selbständigen Tätigkeit zuzuordnende Betriebsausgaben für Zinsen
vorliegen.
Die Spendenempfänger ,Freundschaft m.
Kindern', ,Österr. Liga für Menschenrechte' und ,Verkehrsclub
Österreich' sind entgegen den Ausführungen im Berufungsschreiben weder
unter den ausdrücklich in § 4 Abs 4 Z 4 und 5 EStG 1988 genannten
Institutionen, noch unter jenen erfasst, welchen das Vorliegen der
diesbezüglichen Voraussetzungen durch Bescheid bescheinigt worden ist. Der
Berufung konnte daher auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein."
Der Bw stellte einen Vorlageantrag. Zur Begründung
führte er zusätzlich zu den Argumenten der Berufung aus, a) es
seien sowohl 2002 als auch 2003 mehrere Erkenntnisse des VwGH ergangen, wonach
bei Arbeitszimmern nicht nur der Mittelpunkt der beruflich - gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit in Betracht zu ziehen sei, sondern auch die
Lagerung und laufende Verwendung der erforderlichen Betriebsmittel (zB
EDV-Geräte, sonstige notwendige technische Ausstattungen etc). Beides sei
bei dem von ihm geltend gemachten Arbeitszimmer der Fall. Diese Erkenntnisse des
VwGH seien dem Finanzamt sicherlich bekannt. Weiters sei das Parteiengehör
und der objektive Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt und erhoben
worden. b) Bei den Betriebsmittelzinsen sei der Nachweis ebenso erbracht
und auch nicht ausreichend anerkannt worden. c) Bei den Beiträgen
und Spenden stehe die unrichtige Auffassung der Finanzbehörden im
Mittelpunkt öffentlicher Kritik und sei eine Erlassänderung bereits im
Gange. d) Es seien außerdem bei Mieten, Energiebezügen,
Telefon und Betriebsmittelzinsen nur die gewerblichen Anteile angeführt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Begründung der Berufungsentscheidung wird auf die
zusätzliche Begründung zu den angefochtenen Bescheiden sowie auf die
ausführliche zusätzliche Begründung der Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Ergänzend wird ausgeführt:
Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Vortragenden liegt
nach der Verkehrsauffassung außerhalb des Arbeitszimmers (vgl Doralt, EStG
4
§ 20 Tz 104/6).
Die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung gelten als
Vorhalt, es wäre daher Sache des Bw gewesen sich im Vorlageantrag mit dem
Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen (VwGH 26.11.2002, 99/15/0165). Der Bw ist dem in
der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Anlass, von diesen
Feststellungen abweichende Feststellungen zu treffen.
Insbesondere sieht es der unabhängige Finanzsenat als
erwiesen an, dass der vom Bw als Arbeitsbereich bekannt gegebene Teil seiner
Wohnung nach dessen funktioneller Zweckbestimmung und Ausstattung nach der
Verkehrsverfassung auch der privaten Lebenssphäre zuzuordnen ist und diesem
Arbeitsbereich daher nicht die Qualifikation als Arbeitszimmer zukommt. Auch die
Lagerung und laufende Verwendung von erforderlichen Betriebsmitteln (zB
EDV-Geräte, sonstige technische Ausstattung etc) vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern.
Betreffend die geltend gemachten Betriebsmittelzinsen sieht
sich der unabhängige Finanzsenat aufgrund des Verwendungszwecks des
Kredites für private Zwecke und der unterbliebenen Aufklärung, welchen
(eigen)betrieblichen Zwecken dieser Kredit dient nicht veranlasst, von der
Feststellung des Finanzamtes, dass es nicht feststellen könne, dass der
Sphäre der selbständigen Tätigkeit des Bw zuzuordnende
Betriebsausgaben für Zinsen vorlägen, abzuweichen.
Die Berufung erweist sich somit insgesamt als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 12.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0919-W/04
- Stammnummer
- 10877
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF