Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0089-Z1W/02
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl. Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0089-Z1W/02vom 15.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der XGes.m.b.H, vom 8. April 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 8. März
2002, Zl. 700/06234/2002, betreffend Mineralölsteuer 1995
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
31. Jänner 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom
7. Jänner 2002 betreffend die Erteilung der Bewilligung zur
Kennzeichnung von Gasöl gemäß
§ 9 Abs. 3
Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995) abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
die Bf. unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides, wonach die Bf.
nicht über geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare
Einrichtungen verfüge, im wesentlichen vor, dass sie sehr wohl im
Behälter T 2005, in dem das bezughabende Gasöl gelagert wird, ein
Rührwerk installiert habe, wodurch die Voraussetzungen der
gleichmäßigen Durchfärbung jedenfalls erfüllt werden
könne.
Als Dosiereinrichtung sei im vorliegenden Falle im Sinne
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein amtlich geeichter
Messbecher zur Erfüllung dieser Vorgaben geeignet.
Ausgeführt wurde weiters, dass nur eine einmalige
Einfärbung des Restbestandes an Gasöl, derzeit 3.262 Tonnen beantragt
sei. Das zur Einfärbung vorgesehene Gasöl solle ausschließlich
zu innerbetrieblichen Heizzwecken herangezogen werden, eine Verbringung in den
öffentlichen Verkehr sei keinesfalls vorgesehen.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Graz die vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
Die Bf. rügt in der Beschwerde vorwiegend den Umstand,
dass sich das Hauptzollamt Graz mit keinem Wort damit auseinander gesetzt habe,
dass die Bf. nach ihrem Berufungsvorbringen im Behälter T 2005, in dem das
bezughabende Gasöl gelagert wird, ein Rührwerk installiert habe,
wodurch die Voraussetzungen der gleichmäßigen Durchfärbung
jedenfalls erfüllt werden könne. Die Dosierung mittels eines durch das
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüften Messbechers stehe
nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des MinStG.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§ 9 Abs. 3 MinStG 1995 normiert wie
folgt:
Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die
Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb
geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen
vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung
gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der
Bewilligung für das Steuerlager zuständiges Zollamt schriftlich
einzubringen. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung
der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die
Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die
Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß
gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet
werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr
gewährleisten.
Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Bf. besitzt eine aufrechte Bewilligung als Steuerlager
im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 und beantragte am
7. Jänner 2002 die verfahrensgegenständliche Bewilligung zur
Kennzeichnung von Gasöl.
Im vorerwähnten Antrag stellte die Bf. die
Vorgangsweise der Kennzeichnung derart dar, als das Gasöl über die
bestehende und geeichte Dieselmessstrecke über die
Tankwagenbefüllanlage in die 3 Kammern des firmeneigenen Tankwagens
befüllt wird.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Graz änderte die Bf. ihr Vorbringen und führte aus, im
Behälter T 2005 ein Rührwerk installiert zu haben.
Für die Dosierung soll ein amtlich geeichter
Messbecher verwendet werden.
Im gesamten Aktenvorgang finden sich keine Erhebungen
über die Richtigkeit der Angaben in der Berufung der Bf.
Lediglich nach Erlassung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Graz in einem Telefax die Bf.
darauf hin, dass die Kennzeichnung im Sinne des § 9 MinStG
ausschließlich von Gaslöl durchgeführt werden dürfe. Die
Mitteilung erfolge auf Grund dessen, dass das Gasöl vorher zur
Rohöltankreinigung verwendet wurde.
Eine Anwort der Bf. zu diesem "Hinweis" erfolgte
aktenkundig nicht. Angemerkt werden darf jedoch an dieser Stelle, dass ein
konkreter Hinweis darauf, dass das zu kennzeichnende Gasöl bereits zur
Röhöltankreinigung verwendet wurde aus dem gesamten Akteninhalt nicht
ersichtlich ist. Die Bf. spricht in ihrem Antrag lediglich davon, das für
die Rohöltankreinigung nicht benötigte Gasöl einer Kennzeichnung
zuführen zu wollen.
Nach Meinung der entscheidenden Behörde kann das
Vorhandensein eines entsprechenden Behälters mit Rührwerk und eine
Dosierung mittels amtlich geeichten Messbechers vorbehaltlich der
Überprüfung der Angaben der Bf. durch das Hauptzollamt Graz durchaus
eine vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 9 Abs.3 MinStG darstellen,
mit welcher eine ordnungsgemäße Kennzeichnung des Gasöls
gewährleistet ist.
Eine derartige Überprüfung der Angaben der Bf.
durch das Hauptzollamt Graz bzw. durchgeführte Ermittlungen fanden jedoch
nicht statt. Dieses befasste sich auch in der in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen der
Bf.
§ 289 Abs.1 Bundesabgabenordnung normiert wie
folgt:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Bei Durchführung der oben angeführten
Ermittlungen hätte somit vorbehaltlich des Ergebnisses der konkreten
durchzuführenden Ermittlungen ein anders lautender Bescheid ergehen
können.
Gemäß
§ 20 BAO haben sich Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen) in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Die Durchführung der unterlassenen Ermittlungen durch
das in weiterer Folge auch für die amtliche Aufsicht zuständige
Hauptzollamt Graz lässt eine Aufhebung der bekämpften
Berufungsvorentscheidung durchaus zweckmäßig erachten.
Billigkeitserwägungen stehen den vorgenannten Erwägungen nicht
entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0089-Z1W/02
- Stammnummer
- 10861
- Gültig
- 15.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF